Insolvenz – und trotzdem weitermachen: So retten Schuldner mit einem Trick ihre Selbstständigkeit
Johann Tillich • 9. September 2025
Neustart trotz Insolvenz: Freigabe der Selbstständigkeit als Rettungsanker

Für viele Selbstständige klingt das Wort „Insolvenz“ nach dem endgültigen Ende: Kunden springen ab, Aufträge brechen weg, und die Existenz scheint zerstört. Doch es gibt einen Ausweg, den nur wenige kennen – die sogenannte Freigabe der Selbstständigkeit. Dieses Verfahren erlaubt es Betroffenen, trotz laufender Insolvenz ihr Geschäft fortzuführen. Für viele ist das ein Rettungsanker, der die Tür zu einem echten Neustart öffnet.
Der Trick mit dem fiktiven Einkommen
Das Besondere an der Freigabe: Es zählt nicht der tatsächliche Gewinn des Unternehmers. Stattdessen wird ein fiktives Einkommen angesetzt – so, als würde der Schuldner in einem regulären Angestelltenverhältnis arbeiten. Dieses fiktive Gehalt orientiert sich an Ausbildung, Berufserfahrung, Alter und den regionalen Gegebenheiten.
Auf dieser Grundlage wird anhand der Pfändungstabelle (§ 850 ZPO) berechnet, wie viel der Schuldner monatlich an die Gläubiger abführen muss. Der Rest bleibt ihm. Damit unterscheidet sich die Freigabe fundamental von der sonstigen Insolvenzpraxis, bei der oft jeder erwirtschaftete Euro in die Masse fließt.
Überraschend niedrige Belastung
Ein Praxisbeispiel zeigt, wie überschaubar die Abführung sein kann:
Ein Handwerker mit Frau und Kind, fiktives Nettoeinkommen 2.500 Euro – pfändbar sind lediglich rund 125 Euro monatlich. Alles, was er mehr erwirtschaftet, verbleibt bei ihm. Für den Schuldner bedeutet das: Jeder zusätzliche Auftrag lohnt sich.
„Die Freigabe ist oft die letzte Chance, das eigene Geschäft nicht komplett zu verlieren“, erklärt Insolvenzexperte Johann Tillich. „Sie schafft Planungssicherheit für die Gläubiger – und gleichzeitig eine echte Perspektive für den Schuldner.“
Zwischen Rettung und Risiko
So attraktiv die Lösung klingt, sie birgt auch Risiken. Denn der pfändbare Betrag ist immer fällig, selbst wenn das Geschäft in einem Monat kaum Gewinn abwirft oder Verluste entstehen. Der Unternehmer trägt also die volle Verantwortung für seine wirtschaftliche Situation.
Noch ein wichtiger Punkt: Neue Schulden aus der laufenden Geschäftstätigkeit – etwa für Miete, Steuern oder Material – fallen nicht unter die spätere Restschuldbefreiung. Sie müssen vollständig beglichen werden. Wer in dieser Situation unbedacht handelt, riskiert, sich trotz Freigabe tiefer zu verschulden.
Neustart mit Eigenverantwortung
Dennoch überwiegen für viele die Chancen. Während der Insolvenz bleibt der Schuldner Herr über sein Geschäft, kann Aufträge annehmen, Kunden betreuen und sogar neue Projekte starten. Auch neu angeschafftes Vermögen gehört ihm selbst und nicht mehr zur Insolvenzmasse. Damit eröffnet die Freigabe ein Stück wirtschaftliche Selbstbestimmung, das sonst in der Insolvenz verloren geht.
Für Gläubiger wiederum bedeutet die Freigabe, dass sie regelmäßig mit Zahlungen rechnen können – wenn auch auf niedrigerem Niveau. Gerade dieser kalkulierbare Zufluss wird von Insolvenzverwaltern geschätzt.
Fazit: Rettungsanker für Unternehmer
Die Freigabe der Selbstständigkeit ist kein Freifahrtschein, aber ein Gamechanger im Insolvenzrecht. Sie schafft Anreize, Eigenverantwortung zu übernehmen, und ermöglicht Schuldnern, sich Schritt für Schritt aus der Krise herauszuarbeiten. Wer betroffen ist, sollte die Möglichkeit kennen und frühzeitig das Gespräch mit Insolvenzverwalter oder Gericht suchen. Denn eines ist sicher: Für viele Selbstständige ist die Freigabe die einzige realistische Chance, den beruflichen Neuanfang trotz Insolvenz zu schaffen.

1. Einleitung Der sogenannte Immobilienteilverkauf hat sich in den letzten Jahren als Finanzierungsmodell für ältere Immobilieneigentümer etabliert. Typischerweise verkauft der Eigentümer einen prozentualen Anteil seiner Immobilie an einen gewerblichen Anbieter, erhält dafür einen Kaufpreis, behält jedoch ein Nießbrauch- oder Wohnrecht und verpflichtet sich zur Zahlung eines laufenden „Nutzungsentgelts“. Zusätzlich wird regelmäßig ein späterer Gesamtverkauf oder Rückkauf vereinbart. Die wirtschaftliche Struktur ähnelt dabei vielfach weniger einem klassischen Immobilienkauf als vielmehr einer zeitlich begrenzten Kapitalüberlassung gegen laufende Vergütung. Dies wirft grundlegende zivil- und verbraucherschutzrechtliche Fragen auf, insbesondere zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucherdarlehen sowie zur möglichen Sittenwidrigkeit einzelner Vertragskonstruktionen. Der folgende Beitrag analysiert typische rechtliche Problemfelder solcher Verträge anhand eines repräsentativen marktüblichen Vertragsmodells. 2. Intransparenz von Nutzungsentgelt- und Anpassungsklauseln 2.1. Anwendbarkeit des AGB-Rechts Teilverkaufsverträge werden von Anbietern typischerweise formularmäßig gestellt. Es handelt sich daher um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Vertragspartner sind regelmäßig Verbraucher, sodass der strenge Transparenzmaßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt. 2.2. Kaskadenverweisungen als Transparenzproblem Häufig wird das monatliche Nutzungsentgelt in einer Anlage zum Kaufvertrag festgelegt und lediglich allgemein auf eine „Anpassung“ verwiesen. Die konkrete Anpassungsregel findet sich wiederum erst in weiteren Anlagen oder Unteranlagen. Diese mehrstufige Verweisung erschwert es dem durchschnittlichen Verbraucher, die wirtschaftliche Tragweite des Vertrages zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen Preis- und Zinsanpassungsklauseln so ausgestaltet sein, dass der Vertragspartner ohne besondere Kenntnisse die Voraussetzungen und Reichweite der Änderung nachvollziehen kann. Mehrfachverweisungen ohne klare Zusammenfassung der wirtschaftlichen Folgen genügen diesem Maßstab regelmäßig nicht. 2.3. Komplexe mathematische Formeln In der Praxis enthalten Anpassungsklauseln häufig komplexe Zinsformeln, die auf Referenzzinssätze (z. B. 6-Monats-EURIBOR) Bezug nehmen und nach mehrjährigen Festschreibungszeiträumen erhebliche Entgeltänderungen auslösen können. Fehlt eine verständliche Erläuterung der Funktionsweise, der möglichen Bandbreiten sowie konkreter Rechenbeispiele, ist die Klausel für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht nachvollziehbar. Eine derartige Verschleierung wirtschaftlicher Risiken führt regelmäßig zur Intransparenz i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel. 2.4. Unklare Bestimmung der Anpassungszeitpunkte Zudem zeigen zahlreiche Vertragsmuster keine eindeutige Festlegung, wann der erste Anpassungszeitraum beginnt und endet. Unklar bleibt häufig, ob der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Kaufpreiszahlung oder ein fiktives Stichtagsdatum maßgeblich ist. Bereits diese Unbestimmtheit genügt, um eine Preisänderungsklausel als intransparent zu qualifizieren. 3. Einordnung des Teilverkaufs als Verbraucherdarlehen 3.1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise Prägend für ein Gelddarlehen ist die zeitlich begrenzte Überlassung eines Geldbetrages gegen Rückgewährpflicht. In typischen Teilverkaufsmodellen ist von vornherein vorgesehen, dass der ausgezahlte Kaufpreis beim späteren Gesamtverkauf oder Rückkauf vollständig an den Anbieter zurückfließt – häufig sogar mit einem garantierten Mindestaufschlag. Damit liegt wirtschaftlich eine Kapitalüberlassung auf Zeit vor. Dass die Rückzahlung an einen späteren Verkaufszeitpunkt geknüpft wird, ändert an der Darlehensnatur nichts. Diese Sichtweise wird inzwischen auch in der Literatur ausdrücklich vertreten (vgl. Artz/Gsell, NJW 2024, 785). 3.2. Rechtsfolgen der Darlehensqualifikation Liegt ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen i.S.d. §§ 491 ff. BGB vor, gelten zwingende Informations- und Formvorschriften. Insbesondere müssen Sollzinssatz, effektiver Jahreszins, Referenzzinssatz und Anpassungsmechanismus klar angegeben werden (Art. 247 §§ 3, 6 EGBGB). Fehlen diese Pflichtangaben, ist nach § 494 Abs. 2 BGB höchstens der gesetzliche Zinssatz geschuldet; nach § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB ist eine nachteilige Zinserhöhung ausgeschlossen. Zudem kann der Verbraucher den Vertrag nach § 494 Abs. 6 BGB jederzeit entschädigungsfrei kündigen. Versuche, die Darlehensvorschriften durch alternative Vertragsgestaltung zu umgehen, werden durch § 512 BGB ausdrücklich untersagt. 4. Sittenwidrigkeit überhöhter Entgeltmodelle 4.1. Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist ein Verbraucherdarlehen sittenwidrig, wenn der vereinbarte Effektivzins den marktüblichen Zinssatz um mehr als 100 % relativ überschreitet und zusätzlich eine strukturelle Unterlegenheit des Verbrauchers ausgenutzt wird. 4.2. Überhöhte Gesamtkosten in Teilverkaufsmodellen Bei typischen Teilverkaufsverträgen entstehen für den Verbraucher neben laufendem Nutzungsentgelt zusätzliche Rückkaufaufschläge, Durchführungsentgelte sowie vollständige Kostentragung für Notar- und Gutachterleistungen. In der Gesamtbetrachtung kann der effektive Jahreszins deutlich über dem marktüblichen Niveau grundpfandrechtlich gesicherter Immobiliendarlehen liegen. Erreicht die Kostenbelastung ein auffälliges Missverhältnis zur Kapitalüberlassung, kann dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags nach § 138 BGB führen. 5. Unangemessene Eigentumsbeschränkungen Häufig enthalten Teilverkaufsverträge umfassende Nutzungs-, Belastungs- und Verfügungsbeschränkungen für den verbleibenden Eigentumsanteil des Verbrauchers, während gleichzeitig alle laufenden Kosten der Immobilie allein von ihm getragen werden. Zugleich wird die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft dauerhaft ausgeschlossen. Diese Kombination aus weitgehender Entrechtung bei gleichzeitig vollständiger Kostentragung kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen und im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung zusätzlich relevant werden. 6. Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln oder sittenwidriger Gesamtverträge Ist die Anpassungsklausel intransparent, bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Nutzungsentgelt. Ist der Vertrag als Verbraucherdarlehen fehlerhaft ausgestaltet, schuldet der Verbraucher höchstens den gesetzlichen Zinssatz. Bei Gesamtnichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit besteht lediglich ein Anspruch des Anbieters auf Rückzahlung der ausgezahlten Valuta; Zinsen und Entgelte sind nicht geschuldet. Bereits gezahlte Beträge können nach Bereicherungsrecht zurückgefordert oder aufgerechnet werden. Ebenso entfällt die Wirksamkeit bestellter Sicherheiten. 7. Schlussbemerkung Der Immobilienteilverkauf bewegt sich in einem rechtlich hochsensiblen Grenzbereich zwischen Immobilienkauf und Verbraucherdarlehen. Die derzeit verbreiteten Vertragsmodelle zeigen erhebliche Defizite in Transparenz, Informationspflichten und Kostenangemessenheit. Anbieter sind daher gut beraten, ihre Vertragsgestaltung an den zwingenden Verbraucherschutzvorschriften auszurichten. Andernfalls drohen weitreichende Rückabwicklungs- und Haftungsrisiken.

Viele Eigentümer von als Kapitalanlage vermittelten Wohnungen stehen heute vor einem ernsten Problem: Die ursprüngliche Finanzierung der Immobilie liegt weit über dem tatsächlichen Marktwert der Wohnung. In zahlreichen Fällen stehen Darlehen von rund 150.00 0 Euro einem aktuellen Wohnungswert von lediglich etwa 60.000 Euro gegenüber. Diese Diskrepanz ist kein Einzelfall, sondern typisch für sogenannte Steuerspar- oder Kapitalanlageimmobilien, wie sie über viele Jahre hinweg vertrieben wurden. Der Verein für Existenzsicherung (VfE) unterstützt betroffene Eigentümer dabei, ihre Situation realistisch einzuordnen und sinnvolle nächste Schritte zu prüfen. Worum geht es bei Steuersparimmobilien? Steuersparimmobilien wurden häufig mit dem Versprechen verkauft, Steuern zu sparen und gleichzeitig Vermögen aufzubauen. In der Praxis zeigte sich jedoch oft: die Kaufpreise lagen deutlich über dem Marktwert hohe Provisionen wurden mitfinanziert die Finanzierung erfolgte ohne Eigenkapital die Mieteinnahmen deckten die Kosten nicht die Steuerersparnis war nur vorübergehend wirksam Das Ergebnis: dauerhafte finanzielle Verluste und eine Immobilie, die sich wirtschaftlich nicht trägt. Warum viele Eigentümer heute unter Druck stehen Problematisch wird die Situation besonders dann, wenn: Zinsen steigen Einkommen sinkt (Rente, Krankheit, Jobverlust) Mieteinnahmen ausbleiben ein Verkauf erforderlich wird Da der Verkaufserlös häufig deutlich unter der Restschuld liegt, bleibt vielen Eigentümern der Ausweg versperrt. Nicht selten mündet dies in Überschuldung oder Insolvenz, obwohl eine Immobilie vorhanden ist. Wie der Verein für Existenzsicherung hilft Der VfE verfolgt einen klar strukturierten Ansatz. Es geht nicht um schnelle Versprechen oder pauschale Lösungen, sondern um realistische Einschätzung und Existenzsicherung. Der Ablauf in Kurzform: Unverbindliche Erstkontaktaufnahme Sichtung vorhandener Unterlagen (auch unvollständig) Wirtschaftliche Bewertung von Darlehen und Wohnungswert Einordnung der gesamten Schuldenlage Prüfung realistischer Handlungsoptionen Gemeinsames Vorgehen, wenn mehrere Eigentümer betroffen sind Unterstützung bei Bankgesprächen durch erfahrene Fachleute Klare Entscheidung über den weiteren Weg Rechtliche Prüfung, nur wenn sinnvoll und aussichtsreich Festlegung der nächsten Schritte, auch zur geordneten Entschuldung Steuersparmodell Bönen

