Alles Wissenswerte für zum Thema "Raus aus den Schulden"

    Durch die diversen Blog Artikel erhalten Verbraucher wichtige Informationen zur Schuldenberatung, Schuldenvermeidung und Wege, wie man aus den Schulden auch ohne Insolvenz herauskommen kann. Die Beratung findet in den oben aufgeführten Sprachen statt!

    Schuldenanalyse kostenlos
    von Johann Tillich 13. Januar 2026
    1. Einleitung Der sogenannte Immobilienteilverkauf hat sich in den letzten Jahren als Finanzierungsmodell für ältere Immobilieneigentümer etabliert. Typischerweise verkauft der Eigentümer einen prozentualen Anteil seiner Immobilie an einen gewerblichen Anbieter, erhält dafür einen Kaufpreis, behält jedoch ein Nießbrauch- oder Wohnrecht und verpflichtet sich zur Zahlung eines laufenden „Nutzungsentgelts“. Zusätzlich wird regelmäßig ein späterer Gesamtverkauf oder Rückkauf vereinbart. Die wirtschaftliche Struktur ähnelt dabei vielfach weniger einem klassischen Immobilienkauf als vielmehr einer zeitlich begrenzten Kapitalüberlassung gegen laufende Vergütung. Dies wirft grundlegende zivil- und verbraucherschutzrechtliche Fragen auf, insbesondere zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucherdarlehen sowie zur möglichen Sittenwidrigkeit einzelner Vertragskonstruktionen. Der folgende Beitrag analysiert typische rechtliche Problemfelder solcher Verträge anhand eines repräsentativen marktüblichen Vertragsmodells. 2. Intransparenz von Nutzungsentgelt- und Anpassungsklauseln 2.1. Anwendbarkeit des AGB-Rechts Teilverkaufsverträge werden von Anbietern typischerweise formularmäßig gestellt. Es handelt sich daher um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Vertragspartner sind regelmäßig Verbraucher, sodass der strenge Transparenzmaßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt. 2.2. Kaskadenverweisungen als Transparenzproblem Häufig wird das monatliche Nutzungsentgelt in einer Anlage zum Kaufvertrag festgelegt und lediglich allgemein auf eine „Anpassung“ verwiesen. Die konkrete Anpassungsregel findet sich wiederum erst in weiteren Anlagen oder Unteranlagen. Diese mehrstufige Verweisung erschwert es dem durchschnittlichen Verbraucher, die wirtschaftliche Tragweite des Vertrages zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen Preis- und Zinsanpassungsklauseln so ausgestaltet sein, dass der Vertragspartner ohne besondere Kenntnisse die Voraussetzungen und Reichweite der Änderung nachvollziehen kann. Mehrfachverweisungen ohne klare Zusammenfassung der wirtschaftlichen Folgen genügen diesem Maßstab regelmäßig nicht. 2.3. Komplexe mathematische Formeln In der Praxis enthalten Anpassungsklauseln häufig komplexe Zinsformeln, die auf Referenzzinssätze (z. B. 6-Monats-EURIBOR) Bezug nehmen und nach mehrjährigen Festschreibungszeiträumen erhebliche Entgeltänderungen auslösen können. Fehlt eine verständliche Erläuterung der Funktionsweise, der möglichen Bandbreiten sowie konkreter Rechenbeispiele, ist die Klausel für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht nachvollziehbar. Eine derartige Verschleierung wirtschaftlicher Risiken führt regelmäßig zur Intransparenz i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel. 2.4. Unklare Bestimmung der Anpassungszeitpunkte Zudem zeigen zahlreiche Vertragsmuster keine eindeutige Festlegung, wann der erste Anpassungszeitraum beginnt und endet. Unklar bleibt häufig, ob der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Kaufpreiszahlung oder ein fiktives Stichtagsdatum maßgeblich ist. Bereits diese Unbestimmtheit genügt, um eine Preisänderungsklausel als intransparent zu qualifizieren. 3. Einordnung des Teilverkaufs als Verbraucherdarlehen 3.1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise Prägend für ein Gelddarlehen ist die zeitlich begrenzte Überlassung eines Geldbetrages gegen Rückgewährpflicht. In typischen Teilverkaufsmodellen ist von vornherein vorgesehen, dass der ausgezahlte Kaufpreis beim späteren Gesamtverkauf oder Rückkauf vollständig an den Anbieter zurückfließt – häufig sogar mit einem garantierten Mindestaufschlag. Damit liegt wirtschaftlich eine Kapitalüberlassung auf Zeit vor. Dass die Rückzahlung an einen späteren Verkaufszeitpunkt geknüpft wird, ändert an der Darlehensnatur nichts. Diese Sichtweise wird inzwischen auch in der Literatur ausdrücklich vertreten (vgl. Artz/Gsell, NJW 2024, 785). 3.2. Rechtsfolgen der Darlehensqualifikation Liegt ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen i.S.d. §§ 491 ff. BGB vor, gelten zwingende Informations- und Formvorschriften. Insbesondere müssen Sollzinssatz, effektiver Jahreszins, Referenzzinssatz und Anpassungsmechanismus klar angegeben werden (Art. 247 §§ 3, 6 EGBGB). Fehlen diese Pflichtangaben, ist nach § 494 Abs. 2 BGB höchstens der gesetzliche Zinssatz geschuldet; nach § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB ist eine nachteilige Zinserhöhung ausgeschlossen. Zudem kann der Verbraucher den Vertrag nach § 494 Abs. 6 BGB jederzeit entschädigungsfrei kündigen. Versuche, die Darlehensvorschriften durch alternative Vertragsgestaltung zu umgehen, werden durch § 512 BGB ausdrücklich untersagt. 4. Sittenwidrigkeit überhöhter Entgeltmodelle 4.1. Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist ein Verbraucherdarlehen sittenwidrig, wenn der vereinbarte Effektivzins den marktüblichen Zinssatz um mehr als 100 % relativ überschreitet und zusätzlich eine strukturelle Unterlegenheit des Verbrauchers ausgenutzt wird. 4.2. Überhöhte Gesamtkosten in Teilverkaufsmodellen Bei typischen Teilverkaufsverträgen entstehen für den Verbraucher neben laufendem Nutzungsentgelt zusätzliche Rückkaufaufschläge, Durchführungsentgelte sowie vollständige Kostentragung für Notar- und Gutachterleistungen. In der Gesamtbetrachtung kann der effektive Jahreszins deutlich über dem marktüblichen Niveau grundpfandrechtlich gesicherter Immobiliendarlehen liegen. Erreicht die Kostenbelastung ein auffälliges Missverhältnis zur Kapitalüberlassung, kann dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags nach § 138 BGB führen. 5. Unangemessene Eigentumsbeschränkungen Häufig enthalten Teilverkaufsverträge umfassende Nutzungs-, Belastungs- und Verfügungsbeschränkungen für den verbleibenden Eigentumsanteil des Verbrauchers, während gleichzeitig alle laufenden Kosten der Immobilie allein von ihm getragen werden. Zugleich wird die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft dauerhaft ausgeschlossen. Diese Kombination aus weitgehender Entrechtung bei gleichzeitig vollständiger Kostentragung kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen und im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung zusätzlich relevant werden. 6. Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln oder sittenwidriger Gesamtverträge Ist die Anpassungsklausel intransparent, bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Nutzungsentgelt. Ist der Vertrag als Verbraucherdarlehen fehlerhaft ausgestaltet, schuldet der Verbraucher höchstens den gesetzlichen Zinssatz. Bei Gesamtnichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit besteht lediglich ein Anspruch des Anbieters auf Rückzahlung der ausgezahlten Valuta; Zinsen und Entgelte sind nicht geschuldet. Bereits gezahlte Beträge können nach Bereicherungsrecht zurückgefordert oder aufgerechnet werden. Ebenso entfällt die Wirksamkeit bestellter Sicherheiten. 7. Schlussbemerkung Der Immobilienteilverkauf bewegt sich in einem rechtlich hochsensiblen Grenzbereich zwischen Immobilienkauf und Verbraucherdarlehen. Die derzeit verbreiteten Vertragsmodelle zeigen erhebliche Defizite in Transparenz, Informationspflichten und Kostenangemessenheit. Anbieter sind daher gut beraten, ihre Vertragsgestaltung an den zwingenden Verbraucherschutzvorschriften auszurichten. Andernfalls drohen weitreichende Rückabwicklungs- und Haftungsrisiken.
    von Johann Tillich 9. Januar 2026
    Schuldnerberatung Ablauf erklärt: Erfahren Sie, wie Sie mit professioneller Hilfe Schritt für Schritt Ihre Schulden abbauen und finanzielle Freiheit erreichen.
    von Johann Tillich 27. Dezember 2025
    Viele Eigentümer von als Kapitalanlage vermittelten Wohnungen stehen heute vor einem ernsten Problem: Die ursprüngliche Finanzierung der Immobilie liegt weit über dem tatsächlichen Marktwert der Wohnung. In zahlreichen Fällen stehen Darlehen von rund 150.00 0 Euro einem aktuellen Wohnungswert von lediglich etwa 60.000 Euro gegenüber. Diese Diskrepanz ist kein Einzelfall, sondern typisch für sogenannte Steuerspar- oder Kapitalanlageimmobilien, wie sie über viele Jahre hinweg vertrieben wurden. Der Verein für Existenzsicherung (VfE) unterstützt betroffene Eigentümer dabei, ihre Situation realistisch einzuordnen und sinnvolle nächste Schritte zu prüfen. Worum geht es bei Steuersparimmobilien? Steuersparimmobilien wurden häufig mit dem Versprechen verkauft, Steuern zu sparen und gleichzeitig Vermögen aufzubauen. In der Praxis zeigte sich jedoch oft: die Kaufpreise lagen deutlich über dem Marktwert hohe Provisionen wurden mitfinanziert die Finanzierung erfolgte ohne Eigenkapital die Mieteinnahmen deckten die Kosten nicht die Steuerersparnis war nur vorübergehend wirksam Das Ergebnis: dauerhafte finanzielle Verluste und eine Immobilie, die sich wirtschaftlich nicht trägt. Warum viele Eigentümer heute unter Druck stehen Problematisch wird die Situation besonders dann, wenn: Zinsen steigen Einkommen sinkt (Rente, Krankheit, Jobverlust) Mieteinnahmen ausbleiben ein Verkauf erforderlich wird Da der Verkaufserlös häufig deutlich unter der Restschuld liegt, bleibt vielen Eigentümern der Ausweg versperrt. Nicht selten mündet dies in Überschuldung oder Insolvenz, obwohl eine Immobilie vorhanden ist. Wie der Verein für Existenzsicherung hilft Der VfE verfolgt einen klar strukturierten Ansatz. Es geht nicht um schnelle Versprechen oder pauschale Lösungen, sondern um realistische Einschätzung und Existenzsicherung. Der Ablauf in Kurzform: Unverbindliche Erstkontaktaufnahme Sichtung vorhandener Unterlagen (auch unvollständig) Wirtschaftliche Bewertung von Darlehen und Wohnungswert Einordnung der gesamten Schuldenlage Prüfung realistischer Handlungsoptionen Gemeinsames Vorgehen, wenn mehrere Eigentümer betroffen sind Unterstützung bei Bankgesprächen durch erfahrene Fachleute Klare Entscheidung über den weiteren Weg Rechtliche Prüfung, nur wenn sinnvoll und aussichtsreich Festlegung der nächsten Schritte, auch zur geordneten Entschuldung Steuersparmodell Bönen
    von Johann Tillich 20. Dezember 2025
    Überfinanzierte Eigentumswohnungen als Steuersparmodell der 1990er Jahre und auch ab 2020 wurden solche Modelle wieder angeboten . Bei uns haben sich bereits viele Geschädigte Verbraucher gemeldet, denen ebenfalls solche "Schrottimmobilien verkauft wurden! Das Versprechen vom steuerfreien Vermögensaufbau In den 1990er Jahren wurden in Deutschland zehntausendfach Eigentumswohnungen als angebliche Steuersparmodelle verkauft. Die Zielgruppe war klar umrissen: gut verdienende Angestellte, Beamte, Selbstständige – Menschen mit stabilem Einkommen, aber ohne vertiefte Kenntnisse im Immobilien- oder Steuerrecht. Das Versprechen lautete nahezu immer gleich: „Der Staat bezahlt Ihre Immobilie.“ Durch Abschreibungen, Schuldzinsen und steuerliche Verluste sollte sich die Wohnung angeblich „von selbst tragen“. Was viele Käufer nicht erkannten: Der wirtschaftliche Nutzen der Immobilie stand nicht im Vordergrund. Entscheidend war allein die steuerliche Wirkung – und die funktionierte nur kurzfristig. Video Steuersparmodelle Die Konstruktion der Überfinanzierung Charakteristisch für diese Modelle war eine massive Überfinanzierung der Immobilie. Der tatsächliche Marktwert der Wohnung spielte kaum eine Rolle. Der Kaufpreis setzte sich häufig zusammen aus: dem realen Immobilienwert, hohen Vertriebs- und Innenprovisionen (20–30 %), Gebühren für Treuhänder, Steuerberater oder Konzeptanbieter, Finanzierungskosten, Agios und Nebenkosten. All diese Posten wurden mitfinanziert. Eigenkapital war nicht erforderlich – im Gegenteil: Die „0-DM-Finanzierung“ galt als Verkaufsargument. So entstanden Finanzierungen in Höhe von 140 bis 160 % des tatsächlichen Verkehrswertes der Wohnung. Steuerersparnis statt Wirtschaftlichkeit Die Modelle rechneten sich ausschließlich über die Steuer: Abschreibungen nach § 7 EStG, Schuldzinsen als Werbungskosten, künstlich erzeugte Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Solange der Käufer ein hohes zu versteuerndes Einkommen hatte, funktionierte die Rechnung auf dem Papier. Doch die wirtschaftliche Realität sah anders aus: Die Mieteinnahmen reichten nicht zur Deckung der Kreditraten. Monatliche Unterdeckungen waren die Regel, nicht die Ausnahme. Die versprochenen Wertsteigerungen blieben aus. Die Wohnung war kein Vermögensaufbau – sie war ein dauerhaftes Zuschussgeschäft. Wenn das Einkommen wegbricht Besonders problematisch wurde das Modell, sobald sich die persönliche Situation änderte: Arbeitsplatzverlust Wechsel in die Selbstständigkeit Krankheit Eintritt in den Ruhestand Mit dem sinkenden Einkommen entfiel der steuerliche Vorteil – die Kreditverpflichtungen blieben jedoch in voller Höhe bestehen. Ein Verkauf der Immobilie war meist unmöglich: Der erzielbare Kaufpreis lag deutlich unter der offenen Restschuld. Die Eigentümer saßen fest – oft über Jahrzehnte. Langfristige Folgen für die Betroffenen Für viele Käufer endete das Steuersparmodell in einer finanziellen Sackgasse: Überschuldung trotz Immobilieneigentum Zwangsversteigerungen Restschulden nach Verwertung Privatinsolvenz Nicht wenige Betroffene kämpften bis ins hohe Alter mit den Folgen einer einzigen Fehlentscheidung aus den 1990er Jahren. Typische Fallbeispiele aus der Praxis Fall 1: Der Beamte mit der „steuerfreien Wohnung“ Ein 38-jähriger Beamter kauft 1996 eine Eigentumswohnung als Kapitalanlage. Kaufpreis laut Vertrag: 180.000 DM. Tatsächlicher Marktwert: ca. 120.000 DM. Die Finanzierung beträgt 195.000 DM – inklusive Provisionen und Nebenkosten. Die monatliche Miete liegt 300 DM unter der Kreditbelastung. Anfangs gleicht die Steuerersparnis den Fehlbetrag aus. Mit Eintritt in den Ruhestand sinkt das Einkommen – der Steuervorteil entfällt. Der Verkauf scheitert an der hohen Restschuld. Ergebnis: Zwangsversteigerung und Privatinsolvenz mit über 80.000 € Restschulden. Fall 2: Das Ehepaar und das „Rundum-Sorglos-Paket“ Ein Ehepaar mit zwei Einkommen wird 1994 von einem Strukturvertrieb angesprochen. Angeboten wird eine „komplett betreute Steuersparwohnung“. Kein Eigenkapital Verwaltung inklusive Mietgarantie für fünf Jahre Nach Ablauf der Mietgarantie sinken die Einnahmen drastisch. Die Wohnung steht mehrfach leer, Reparaturen fallen an. Der Marktwert liegt weit unter der Kreditsumme. Nach der Trennung des Ehepaares bleibt ein Partner allein auf der Finanzierung sitzen. Die Schulden übersteigen den Immobilienwert um fast 50 %. Fall 3: Der Selbstständige und das Ende der Abschreibung Ein selbstständiger Handwerksmeister investiert 1998 in zwei Eigentumswohnungen. Die steuerliche Verlustzuweisung reduziert seine Steuerlast erheblich. Nach einer wirtschaftlichen Krise muss er den Betrieb aufgeben. Ohne Gewinne gibt es keine Steuerersparnis mehr – die monatlichen Raten laufen weiter. Beide Wohnungen werden später zwangsversteigert. Die Restschulden bleiben bestehen und führen zur Verbraucherinsolvenz. Vom historischen Steuersparmodell zur aktuellen Wiederholung Wer glaubt, die überfinanzierten Steuersparimmobilien der 1990er Jahre seien ein abgeschlossenes Kapitel, irrt. Die damaligen Vertriebsstrukturen sind nicht verschwunden – sie haben sich modernisiert, umbenannt und neu positioniert. Heute werden erneut Immobilien als Steuerspar- oder Altersvorsorgemodell an Verbraucher vermittelt. Die Argumentation ist vertraut, nur die Begriffe haben sich geändert. Gleiche Mechanik – neues Etikett Statt „Steuersparwohnung“ heißt es heute: „Kapitalanlage zur Altersvorsorge“ „Inflationsschutz durch Betongold“ „Steuern sinnvoll umleiten“ „Immobilieninvest ohne Eigenkapital“ Der Kern bleibt identisch: Nicht die Wirtschaftlichkeit der Immobilie steht im Vordergrund, sondern die steuerliche Wirkung in Kombination mit hoher Fremdfinanzierung. Rückkehr der Überfinanzierung Auch heute werden wieder Immobilien vermittelt, deren Finanzierung deutlich über dem tatsächlichen Marktwert liegt. Typische Merkmale aktueller Modelle: Kaufpreise oberhalb des regionalen Marktwertes Mitfinanzierung von: Vertriebskosten Konzeptgebühren „Beratungshonoraren“ Finanzierungen von 140 bis 160 % des realen Immobilienwerts Kaum oder kein Eigenkapital Die Überfinanzierung wird erneut als Vorteil verkauft: „Sie setzen kein eigenes Geld ein und nutzen den Hebel der Bank.“ Steuerersparnis als Verkaufsargument Bankgeprüft Wie schon in den 1990er Jahren wird die Steuerersparnis in den Vordergrund gestellt: Abschreibungen Schuldzinsen Verluste aus Vermietung und Verpachtung Oft wird suggeriert, die monatliche Belastung sei „nahe null“ oder werde „vom Finanzamt getragen“. Was regelmäßig fehlt: eine realistische Cashflow-Betrachtung eine Sensitivitätsrechnung bei Einkommensverlust eine ehrliche Einschätzung des Wiederverkaufswertes Neue Zielgruppen – gleiche Risiken Während in den 1990er Jahren vor allem Beamte und gut verdienende Angestellte angesprochen wurden, richtet sich der Vertrieb heute zusätzlich an: junge Familien Berufseinsteiger Selbstständige Verbraucher ohne Immobilienerfahrung Besonders gefährlich ist, dass viele Käufer glauben, aus den Fehlern der Vergangenheit sei gelernt worden – und deshalb kein Risiko mehr bestehe. Doch das Risiko ist nicht verschwunden. Es wurde lediglich neu verpackt. Die bekannten Folgen zeichnen sich erneut ab Bereits heute zeigen sich die gleichen Problem Muster: Mieteinnahmen bleiben hinter den Prognosen zurück steigende Zinsen erhöhen die monatliche Belastung steuerliche Effekte fallen geringer aus als versprochen Verkaufsversuche scheitern an der hohen Restschuld Die Parallelen zu den 1990er Jahren sind unübersehbar. Die zentrale Lehre – gestern wie heute Der historische Rückblick ist keine Nostalgie, sondern eine Warnung. Wer eine Immobilie ausschließlich wegen der Steuer kauft, kauft kein Vermögen – sondern ein Risiko. Steuerliche Vorteile können helfen, sie ersetzen jedoch keine wirtschaftliche Tragfähigkeit. Eine Immobilie, die sich ohne Steuerersparnis nicht trägt, ist kein solides Investment – weder damals noch heute. Übergang: Von der gescheiterten Steuersparimmobilie zur Überschuldung Viele Betroffene erkennen erst spät, dass nicht ein einzelnes Problem vorliegt, sondern eine strukturelle Überschuldung entstanden ist. Die monatlichen Belastungen aus der Immobilie übersteigen dauerhaft die eigenen finanziellen Möglichkeiten. Rücklagen sind aufgebraucht, neue Kredite verschaffen nur kurzfristig Luft. Spätestens in diesem Stadium geht es nicht mehr um die Frage, ob gehandelt werden muss, sondern wie. Die Erfahrung zeigt: Wer zu lange versucht, ein gescheitertes Immobilienmodell aus eigener Kraft zu retten, verschärft die Situation oft erheblich. Verzugszinsen, Mahnkosten, Pfändungen und rechtliche Schritte der Gläubiger erhöhen die Schuldenlast zusätzlich. Der Übergang von einer wirtschaftlichen Schieflage zur rechtlich relevanten Überschuldung verläuft schleichend – aber unumkehrbar, wenn nicht rechtzeitig gegengesteuert wird. Wann aus einem Problem eine Überschuldung wird Überschuldung liegt nicht erst dann vor, wenn kein Geld mehr vorhanden ist. Sie beginnt regelmäßig dann, wenn: die laufenden Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr erfüllt werden können, Kredite nur noch durch neue Kredite bedient werden, oder Zahlungsverpflichtungen verschoben werden, um Zeit zu gewinnen. Gerade bei überfinanzierten Steuersparimmobilien tritt dieser Punkt häufig ein, lange bevor die Betroffenen ihn selbst wahrnehmen. Die falsche Hoffnung: „Es wird sich schon wieder rechnen“ Viele Betroffene klammern sich an Hoffnungen: steigende Immobilienpreise bessere Vermietung sinkende Zinsen neue steuerliche Vorteile Diese Hoffnung ist menschlich – aber gefährlich. Denn während abgewartet wird, wächst die Schuldenlast weiter. An diesem Punkt ist ein nüchterner Blick notwendig: Nicht jede Immobilie lässt sich retten – aber fast jede finanzielle Situation lässt sich ordnen, wenn rechtzeitig gehandelt wird. Johann Tillich: Erfahrung aus über 5.000 Bankverhandlungen Ein entscheidender Unterschied zwischen theoretischer Beratung und wirksamer Unterstützung liegt in der praktischen Erfahrung. Johann Tillich bringt genau diesen Erfahrungsschatz ein. In mehr als 20 Jahren Tätigkeit hat er über 5.000 Verhandlungen mit Banken, Kreditinstituten und Finanzierungsstellen geführt – überwiegend in Fällen rund um Steuersparmodelle, überfinanzierte Immobilien und gescheiterte Kapitalanlagen. Diese Verhandlungen betrafen unter anderem: überhöhte Immobilienfinanzierungen problematische Kreditkonstruktionen Restschulden nach Zwangsversteigerungen Vergleichsverhandlungen vor und im Insolvenzverfahren Diese Erfahrung ist für Betroffene von besonderer Bedeutung, denn Banken reagieren nicht auf theoretische Argumente, sondern auf Kenntnis ihrer internen Abläufe, Entscheidungslogiken und rechtlichen Grenzen. Warum dieser Erfahrungsschatz entscheidend ist Viele Verbraucher unterschätzen, wie asymmetrisch die Ausgangslage ist: Banken verfügen über spezialisierte Abteilungen standardisierte Argumentationsmuster klare wirtschaftliche Interessen Wer hier ohne Erfahrung agiert, verhandelt meist aus einer defensiven Position heraus. Der langjährige Umgang mit genau diesen Konstellationen ermöglicht es, Risiken realistisch einzuschätzen und Chancen zu erkennen, die Betroffenen allein oft verborgen bleiben. Dabei geht es nicht um Konfrontation, sondern um sachlich fundierte, tragfähige Lösungen. Einordnung im Zusammenspiel mit dem VfE Im Zusammenspiel mit dem Verein für Existenzsicherung (VfE) entsteht daraus eine besondere Form der Unterstützung: Der VfE strukturiert die Gesamtsituation und sichert die existenzielle Perspektive Johann Tillich bringt die operative Erfahrung aus tausenden realer Bankverhandlungen ein Gerade bei Steuersparmodellen zeigt sich immer wieder: Erfolg hängt nicht allein vom Recht ab, sondern davon, wie und mit welchem Wissen verhandelt wird. Bedeutung für Betroffene Für Menschen, die durch Steuersparimmobilien oder überfinanzierte Anlagen in finanzielle Not geraten sind, bedeutet dieser Erfahrungshintergrund vor allem eines: Sie stehen nicht allein einer übermächtigen Struktur gegenüber, sondern können auf erprobtes Wissen aus vergleichbaren Fällen zurückgreifen. Das ersetzt keine Entscheidung – aber es verhindert, dass Entscheidungen im Blindflug getroffen werden. Checkliste: Warnsignale einer Steuersparimmobilie
    von Johann Tillich 19. Dezember 2025
    Schulden können aus verschiedensten Gründen entstehen – sei es durch unvorhergesehene Ereignisse wie Jobverlust, Krankheit oder Scheidung, oder durch dauerhaft übermäßige Ausgaben. Was zunächst als einmaliges Problem beginnt, kann schnell zu einer anhaltenden Belastung werden: Mahnungen häufen sich, Gläubiger setzen ihre Forderungen durch, und der Überblick über die eigene finanzielle Situation geht verloren. In solchen Fällen kann eine strukturierte Schuldnerberatung helfen, wieder Orientierung zu gewinnen, einen klaren Handlungsplan zu entwickeln und schrittweise einen Ausweg aus der Überschuldung zu finden. Kurzfassung Schuldnerberatung hilft bei der Finanzsanierung: Sie unterstützt Betroffene dabei, ihre Schulden zu analysieren, Lösungen zu entwickeln und mit Gläubigern zu verhandeln. Außergerichtliche Schuldenregulierung: Oft lässt sich eine Einigung ohne Insolvenz durch einen Schuldenbereinigungsplan erzielen, z.B. durch Ratenzahlungen oder Stundungen. Insolvenz als letzter Ausweg: Wenn keine Einigung möglich ist, kann eine Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz eingeleitet werden, um nach einer Frist von meist drei Jahren schuldenfrei zu sein. Worauf man bei einer seriösen Beratung achten sollte: Kostenloses Erstgespräch, transparente Konditionen, qualifiziertes Fachpersonal und Unabhängigkeit von Gläubigern. Geeignet für alle mit finanziellen Problemen: Die Beratung ist für Privatpersonen, Freiberufler, Selbstständige, Kleinunternehmen und Familien, die den Überblick über ihre Finanzen verloren haben. Was versteht man unter Schuldnerberatung? Schuldnerberatung ist ein Angebot, das Menschen in finanziellen Notlagen unterstützt, ihre Schulden zu analysieren, Lösungswege zu finden und handlungsfähig zu werden. Der Fokus liegt auf der Analyse der aktuellen finanziellen Situation und dem Abgleich von Einnahmen und Ausgaben. Zudem umfasst die Schuldnerberatung die Kommunikation mit Gläubigern und strebt an, eine nachhaltige Lösung zu finden, die die Rückzahlung der Schulden ermöglicht. Die Beratung erfolgt individuell und basiert auf den persönlichen Lebensumständen des Ratsuchenden. Sie hilft dabei, die finanzielle Belastung zu reduzieren und eine strukturierte Rückzahlung zu ermöglichen. Der Prozess ist meist schrittweise und kann verschiedene Ansätze wie außergerichtliche Einigungen oder, falls nötig, Insolvenzverfahren umfassen. Wann ist eine Insolvenz sinnvoll – und was bedeutet das? Wenn die außergerichtliche Schuldenregulierung nicht möglich ist oder die Schuldenlast zu hoch ist, kann eine Verbraucherinsolvenz oder Regelinsolvenz in Betracht gezogen werden. Dies ist eine rechtlich geregelte Möglichkeit, die es dem Schuldner ermöglicht, nach einer festgelegten Frist von in der Regel drei Jahren schuldenfrei zu werden. Während dieses Zeitraums wird der Schuldner in der Regel verpflichtet, einen Teil seines Einkommens zur Begleichung der Schulden zu verwenden. Es handelt sich hierbei jedoch nicht um eine pauschale Entschuldung – der Schuldner muss aktiv mitarbeiten und die festgelegten Zahlungen leisten, um nach Ablauf der Frist von den restlichen Schulden befreit zu werden. Eine Insolvenz bietet eine zweite Chance, ist aber mit klaren Anforderungen verbunden, die eingehalten werden müssen. Die Schuldnerberatung hilft dabei, das Verfahren korrekt einzuleiten, Fristen einzuhalten und sich sicher im rechtlichen Rahmen zu bewegen. Woran erkennt man eine seriöse Schuldnerberatung? In einer solch belastenden Situation ist es entscheidend, auf eine verlässliche und kompetente Schuldnerberatung zu setzen. Eine seriöse Beratungseinrichtung zeichnet sich durch mehrere Merkmale aus: Kostenlose Erstberatung: Eine erste Orientierung sollte ohne finanzielle Verpflichtung möglich sein. Transparente Konditionen: Die Beratung sollte ohne versteckte Kosten oder Erfolgsprämien angeboten werden. Die Konditionen müssen klar und nachvollziehbar sein. Qualifiziertes Fachpersonal: Die Berater sollten entweder juristisch oder betriebswirtschaftlich geschult sein und umfassende Erfahrung in der Schuldnerberatung besitzen. Keine Bindung an Gläubiger: Unabhängigkeit von den Gläubigern ist ein wesentlicher Bestandteil der Seriosität. Breites Spektrum an Lösungen: Neben der Insolvenz sollten auch außergerichtliche Lösungsansätze geprüft und angeboten werden. Für wen ist eine Schuldnerberatung geeignet? Schuldnerberatung richtet sich an alle Personen, die Schwierigkeiten haben, ihre finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Dazu gehören: Privatpersonen mit Verbraucherschulden: Menschen, die durch Konsumkredite, Kredite oder andere Verbindlichkeiten in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Freiberufler:innen und Selbstständige: Auch Selbstständige können in Zahlungsschwierigkeiten geraten, wenn sie ihre Einnahmen nicht mehr decken können. Kleinunternehmen und Einzelfirmen: Betriebe, die mit finanziellen Problemen zu kämpfen haben, können ebenfalls von einer professionellen Beratung profitieren. Familien mit dauerhaftem finanziellen Engpass: Familien, die mit einem niedrigen Einkommen oder unerwarteten Ausgaben dauerhaft in finanziellen Schwierigkeiten sind, können durch die Beratung eine Lösung finden. Personen mit gescheiterten Kreditverträgen oder Inkassodruck: Wer durch gescheiterte Zahlungen oder Inkasso-Mahnungen belastet ist, kann mit Unterstützung eine Lösung finden. Es ist wichtig zu wissen, dass der Kontakt zur Schuldnerberatung freiwillig ist, jedoch je früher er aufgenommen wird, desto mehr Lösungen und Handlungsmöglichkeiten bestehen. Welche Unterlagen werden benötigt? Für eine erfolgreiche Beratung ist es notwendig, dass eine vollständige Übersicht der finanziellen Situation vorliegt. Wichtige Unterlagen beinhalten: Gläubigeranschreiben und Mahnbescheide: Diese geben Aufschluss über die offenen Forderungen. Einkommensnachweise: Belege für alle Einnahmen, um die Rückzahlungsfähigkeit festzustellen. Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen: Diese helfen, die monatlichen Ausgaben zu bestimmen. Kreditverträge: Diese dokumentieren bestehende Verbindlichkeiten. Kontoauszüge: Sie dienen der Analyse der Ausgaben und helfen bei der Finanzplanung. Die Schuldnerberatung hilft dabei, alle notwendigen Dokumente zu beschaffen und zu ordnen, um einen klaren Überblick über die finanzielle Lage zu erhalten. Fazit: Der Weg aus den Schulden beginnt mit dem ersten Schritt Finanzielle Krisen lösen sich nicht von selbst, aber sie können mit der richtigen Unterstützung bewältigt werden. Eine Schuldnerberatung bietet praktische Hilfe, rechtliche Klarheit und emotionale Entlastung. Sie ist kein Zeichen von Schwäche, sondern ein Schritt in Richtung Verantwortung und nachhaltiger finanzieller Stabilität. Wer frühzeitig den Kontakt zu einer Schuldnerberatung aufnimmt, hat die besten Chancen, eine Lösung zu finden – sei es durch Verhandlungen mit Gläubigern oder durch ein geregeltes Insolvenzverfahren. In jedem Fall steht man nicht allein da.
    von Johann Tillich 17. Dezember 2025
    Der Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) widerspricht der Forderung der Arbeiterwohlfahrt (AWO) und der Verbraucherzentrale, Schuldnerberatung grundsätzlich und ausschließlich kostenfrei anzubieten. Nach Auffassung des Vereins ist diese Position realitätsfern, sozialpolitisch kurzsichtig und mitverantwortlich für die bestehenden Versorgungsengpässe in der Schuldnerberatung. „Die AWO spricht von sozialer Daseinsvorsorge, verschweigt aber die Realität“, erklärt Johann Tillich, Vorstand des Vereins für Existenzsicherung e.V. „Ein System, das kostenlos ist, aber Wartezeiten von sechs Monaten oder mehr produziert, ist keine Hilfe – es ist organisierte Verzögerung.“ Seit Jahren gebe es in Deutschland Millionen überschuldeter Haushalte, während karitative Schuldnerberatungsstellen nur einen Bruchteil davon erreichen. Die Folgen seien eskalierende Schulden, Kontopfändungen, Wohnungsverlust und zunehmender sozialer Abstieg. Beratungshilfe statt ideologischer Kostenfreiheitsdebatte Der VfE kritisiert insbesondere die pauschale Ablehnung jeder Kostenbeteiligung durch die AWO. Dabei existiere mit der Beratungshilfe längst ein sozial ausgewogenes Instrument. „Bei der Beratungshilfe prüft das Gericht die Bedürftigkeit“, so Tillich. „Wird sie bewilligt, zahlt der Schuldner nichts. Wird sie abgelehnt, heißt das: Die Person ist finanziell in der Lage, die gesetzlich festgelegte Gebühr selbst zu tragen. Genau so sieht soziale Gerechtigkeit aus.“ Damit werde verhindert, dass Personen kostenlose Leistungen in Anspruch nehmen, obwohl sie diese bezahlen könnten – ein Punkt, den die AWO in ihrer Argumentation konsequent ausblende. Kalkulierbar, niedrig, zumutbar Entgegen der Darstellung karitativer Verbände seien die Kosten im Rahmen der Beratungshilfe weder unzumutbar noch sozial ungerecht. „Die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe ist gesetzlich geregelt, niedrig und für den Steuerzahler klar kalkulierbar“, betont Tillich. „Selbst bei umfangreichen Fällen mit mehr als 15 Gläubigern liegen die Kosten unter 1.000 Euro. Diese Beträge können – falls keine Beratungshilfe gewährt wird – auch in Raten gezahlt werden.“ Die Behauptung, überschuldete Menschen seien grundsätzlich nicht in der Lage, solche Beträge zu tragen, weist der VfE entschieden zurück. „Das ist eine pauschale, unbelegte und paternalistische Unterstellung“, so Tillich. „Wer wirklich bedürftig ist, erhält Beratungshilfe. Wer sie nicht erhält, kann die Kosten tragen. Genau dafür gibt es die gerichtliche Prüfung.“ AWO blockiert notwendige Reformen Nach § 305 Insolvenzordnung sind neben karitativen Stellen auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als geeignete Schuldnerberatungsstellen zugelassen. Diese verfügten über erhebliche Kapazitäten, würden aber politisch bewusst ausgegrenzt. „Die AWO verteidigt ein System, das sie selbst nicht mehr finanzieren kann“, kritisiert Tillich. „Statt vorhandene professionelle Strukturen einzubinden, wird ideologisch an der absoluten Kostenfreiheit festgehalten – mit dem Ergebnis langer Wartezeiten und regionaler Ungleichheit.“ „Kostenfreiheit ist kein Selbstzweck“ Der Verein für Existenzsicherung e.V. fordert daher eine grundlegende Reform der Schuldnerberatung: Alle zugelassenen Schuldnerberatungsstellen sollen bundesweit einheitlich über die Beratungshilfe abrechnen können. „Soziale Daseinsvorsorge bedeutet Zugang, Qualität und Verfügbarkeit“, so Tillich abschließend. „Kostenfreiheit ist kein Selbstzweck. Wer sie absolut setzt, verhindert Hilfe statt sie zu ermöglichen.“
    von Johann Tillich 8. Dezember 2025
    Der Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) warnt erneut eindringlich vor unseriösen Schuldenberatungen, die zunehmend im Internet werben – darunter auch Rechtsanwaltskanzleien, die hochprofessionell auftreten, jedoch zweifelhafte Geschäftsmodelle verfolgen. Immer häufiger melden sich Verbraucherinnen und Verbraucher, die nach einer vermeintlich kostenlosen Erstberatung Verträge erhalten, in denen monatliche Raten zwischen 400 und 900 Euro verlangt werden – abhängig von der Leistungsfähigkeit des Schuldners. Doch was viele nicht wissen: In diesen Verträgen ist meist ausdrücklich festgehalten, dass kein Erfolg geschuldet wird, sondern lediglich Beratungsdienste. Verkauft wird jedoch eine angeblich sichere und erfolgreiche Schuldenregulierung. Hinzu kommt: In vielen dieser Verträge sind lediglich zwei Vergleichsangebote an die Gläubiger enthalten. Eine wichtige Kernleistung – der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens – ist nicht eingeschlossen. Das bedeutet: Trotz hoher Zahlungen bleibt der Schuldner am Ende ohne wirksame Lösung. Beispiel aus der Praxis – 8.574,64 Euro gezahlt, Ergebnis: null Ein aktueller Fall zeigt das Ausmaß besonders deutlich: in Schuldner zahlte monatlich 500 Euro, bis schließlich 8.574,64 Euro an eine Anwaltskanzlei geflossen waren. Nach Vertragsende stellte sich heraus, dass: kein tragfähiger Vergleich vorlag, keine Entschuldung erreicht wurde, und kein Insolvenzantrag gestellt worden war. Der Schuldner stand damit genau dort, wo er begonnen hatte – nur mit deutlich weniger Geld. Der VfE e.V. liegen mittlerweile zahlreiche Beschwerden über ähnlich gelagerte Fälle vor. Schwere Warnung vor prozentualen Gebühren Ein besonders gefährliches Modell ist die Abrechnung von prozentualen Gebühren – etwa: ein Prozentsatz der Schuldsumme, geht bis zu 12 % ein Prozentsatz der Ersparnis, oder prozentuale Erfolgsbeteiligungen. Der VfE warnt deutlich: „Finger weg! Wo prozentuale Gebühren erhoben werden, steht das Honorar im Vordergrund – nicht der Mensch.“ Seriöse Schuldnerberatungen – ob gemeinnützig oder anwaltlich – arbeiten immer mit festen, transparenten Pauschalen, niemals mit prozentualen Forderungen. Besondere Vorsicht: Auch Rechtsanwälte betroffen Ein weit verbreiteter Irrglaube lautet, dass Rechtsanwälte automatisch seriös arbeiten. Der VfE stellt klar: „Leider betreffen die im Internet beworbenen unseriösen Schuldenberatungsstellen auch Rechtsanwälte. Hier ist besondere Vorsicht geboten.“ Die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ ist kein Garant für faire Entschuldung. Checkliste: Woran erkennt man eine SERIÖSE Schuldenberatung? 1. Kosten müssen transparent und pauschal sein ✔ Klare Pauschalpreise ✔ Keine Prozentgebühren ✔ Keine „dynamischen Raten“ ohne klare Gesamtkosten 2. Die Beratung hat das Ziel: nachhaltige Entschuldung ✔ Außergerichtliche Vergleiche mit realen Erfolgsaussichten ✔ Bei Bedarf: Vorbereitung und Erstellung des Insolvenzplans und des Insolvenzantrags 3. Kein Erfolg wird versprochen – aber echte Ergebnisse werden angestrebt ✔ Seriöse Stellen versprechen keine garantierte Entschuldung, arbeiten aber an echten Lösungen. 4. Fairer, schriftlicher Vertrag ohne Fallstricke ✔ Realistische Leistungsbeschreibungen ✔ Keine versteckten Zusatzkosten 5. Keine aggressive Werbung oder Angstmache ✔ Kein „Nur heute kostenlos“ ✔ Keine Drucktaktiken 6. Begleitung während des gesamten Verfahrens ✔ Von der Analyse bis zur Restschuldbefreiung Der Verein für Existenzsicherung e.V. – transparent, pauschal, menschlich Der VfE e.V. arbeitet: mit festen, transparenten Pauschalen, bevorzugt außergerichtliche Lösungen, und begleitet Schuldner während des gesamten Verfahrens, einschließlich Insolvenzantrag und Kommunikation mit Gläubigern. Ziel ist immer die nachhaltige und realistische Entschuldung – niemals das maximale Honorar. Berät Verbraucher in rumänisch, bulgarisch, italienisch und türkisch
    von Johann Tillich 27. November 2025
    Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wissen nicht, dass Nachzahlungen von Krankengeld oder Verletztengeld trotz bestehender Kontopfändung geschützt werden können. Wird eine solche Nachzahlung auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) überwiesen und übersteigt sie den monatlichen Freibetrag, droht ohne rechtzeitige Maßnahmen die Auszahlung an Gläubiger. Der Schutz dieser Sozialleistungen ist jedoch möglich – er erfordert ein aktives Vorgehen. Lohnersatzleistungen grundsätzlich pfändbar – Nachzahlungen als Sonderfall Krankengeld und Verletztengeld gelten als Lohnersatzleistungen und unterliegen daher grundsätzlich der Pfändung wie Arbeitseinkommen. Der allgemeine Freibetrag auf einem P-Konto liegt seit dem 1. Juli 2024 bei 1.499,99 Euro und erhöht sich bei gesetzlichen Unterhaltspflichten. Problematisch wird es, wenn hohe Nachzahlungen eingehen, die sich aus rückwirkenden Ansprüchen ergeben – etwa wegen langer Bearbeitungszeiten bei Krankenkassen. In solchen Fällen überschreitet der Nachzahlungsbetrag regelmäßig die geschützten Freibeträge, sodass Kreditinstitute den übersteigenden Betrag an Gläubiger abführen müssten. Individueller Pfändungsschutz möglich Verbraucher können den Schutz dieser Leistungen jedoch beantragen. Voraussetzung ist ein individueller Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht gemäß § 906 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht kann festlegen, dass der Nachzahlungsbetrag unpfändbar ist, da er dem Lebensunterhalt vergangener Zeiträume dient, für die die Leistung vorgesehen war. Der Weg zum Pfändungsschutz im Überblick: Formloser Antrag beim Vollstreckungsgericht: Betroffene müssen einen Antrag auf „Festsetzung eines unpfändbaren Betrages“ stellen. Begründung: Die Nachzahlung ist notwendig, um den Lebensunterhalt der Monate zu decken, für die die Leistungen bestimmt waren. Nachweise: Erforderlich sind u. a. der Bescheid der Krankenkasse, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie aktuelle Kontoauszüge. Schnelles Handeln: Der Antrag sollte unmittelbar nach Eingang der Nachzahlung gestellt werden, um eine Abführung an Gläubiger zu verhindern. P-Konto-Bescheinigungen von Schuldnerberatungen oder Arbeitgebern reichen in der Regel nicht aus, um Nachzahlungen vollständig zu schützen – ein gerichtlicher Beschluss ist meist zwingend erforderlich. Schuldnerberatung rät zu frühzeitiger Information Schuldnerberatungsstellen empfehlen, sich frühzeitig beraten zu lassen. „Viele Betroffene verlieren dringend benötigte Sozialleistungen, weil sie nicht wissen, dass Nachzahlungen individuell geschützt werden können“, so ein Sprecher des Vereins für Verbraucherentlastung (VfE). „Der Antrag beim Vollstreckungsgericht ist unkompliziert und verhindert oft existenzielle Härten.“ Fazit Nachzahlungen von Krankengeld und Verletztengeld müssen nicht automatisch an Gläubiger ausgekehrt werden. Mit einem begründeten Antrag beim Vollstreckungsgericht lässt sich der Betrag sichern und zur Deckung des Lebensunterhalts verwenden. Betroffene sollten zügig handeln und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Für Rückfragen steht die Pressestelle des VfE gerne zur Verfügung.
    von Johann Tillich 24. November 2025
    Ein Pauschalhonorar von über 8.500 Euro für zwei wirkungslose Briefe alarmiert Verbraucherschützer, die vor sittenwidrigen Vergütungsvereinbarungen warnen. Wenn Menschen mit hohen Schulden professionelle Hilfe suchen, ist der Gang zum Rechtsanwalt oft der letzte Hoffnungsschimmer. Doch wie ein aktueller Fall aus [Region/Stadt] zeigt, kann genau dieser Schritt in eine noch tiefere Kostenfalle führen. Ein Mandant sollte für eine kaum erbrachte Leistung ein Honorar bezahlen, das Experten als eindeutig sittenwidrig einstufen. 8.568 Euro für zwei Briefe Der Fall selbst ist alltäglich: Ein verschuldeter Mann mit rund 90.000 Euro offenen Forderungen beauftragt einen Anwalt mit einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Grundlage ist eine anscheinend seriöse Vergütungsvereinbarung. Die zentrale Klausel: Ein Pauschalhonorar von 8 % der Schuldsumme – insgesamt 7.200 Euro plus Umsatzsteuer, also 8.568 Euro. Doch die Tätigkeit des Anwalts bestand lediglich in zwei Schreiben an die Gläubiger – ohne jegliches Ergebnis. Weder wurde ein Vergleich erzielt noch ein Zahlungsaufschub erreicht. Die Rechnung kam trotzdem: der volle Betrag. Das Kleingedruckte: Klauseln, die stutzig machen Eine genaue Durchsicht der Vereinbarung offenbart problematische Regelungen. Unter anderem behielt sich der Anwalt vor, bei einem Vergleich zusätzlich die gesetzlichen Gebühren zu verlangen – also eine doppelte Vergütung. Besonders kritisch ist eine weitere Passage: Die Verhandlungen mit jedem einzelnen Gläubiger sollten als „eigene Angelegenheit“ abgerechnet werden können. „Dies ist ein klassischer Versuch, das Gebührenrecht auszuhebeln“, erklärt Dr. Eva Richter, Juristin der Verbraucherzentrale [Musterstadt]. „Rechtlich handelt es sich bei einer Schuldenbereinigung um eine einzige Angelegenheit. Die künstliche Aufspaltung dient allein dazu, die Gebühren unrechtmäßig zu vervielfachen.“ Gesetzliche Gebühren vs. Wucherpreis Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hätte der Anwalt rund 2.600 Euro abrechnen dürfen. Das Pauschalhonorar von 8.568 Euro übersteigt diesen Wert um mehr als das Dreifache – bei praktisch nicht vorhandener Leistung. „Ein solches Missverhältnis ist der Inbegriff der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB“, so Richter. „Die Vereinbarung ist nichtig. Der Anwalt hat keinen Anspruch auf das Honorar. Bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.“ Warnsignale: Woran Schuldner unseriöse Honorare erkennen Verbraucherschützer warnen vor typischen Mustern, die auf überhöhte oder unwirksame Vergütungsvereinbarungen hinweisen: Ungewöhnlich hohe Pauschalhonorare, insbesondere prozentual zur Schuldsumme Keine Erfolgsabhängigkeit, obwohl hohe Fixbeträge verlangt werden Vage Zusatzklauseln, etwa „eigene Angelegenheit“ für jeden Gläubiger Zeitdruck bei Vertragsunterzeichnung Was Betroffene tun können Wer eine fragwürdige Rechnung erhalten hat, sollte keinesfalls vorschnell zahlen. Experten empfehlen: Schriftlich widersprechen – unter Verweis auf Sittenwidrigkeit. Rechtsanwaltskammer einschalten – die Schlichtungsstellen prüfen Rechnungen kostenlos. Zweitmeinung einholen – bei Verbraucherzentralen oder spezialisierten Anwälten. Der betroffene Mandant hat inzwischen die zuständige Rechtsanwaltskammer eingeschaltet und verlangt seine Zahlungen zurück. Ein wachsendes Problem Dem Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) sind mittlerweile mehrere Kanzleien bekannt, die ähnlich vorgehen und online aktiv für „professionelle Schuldenbereinigung“ werben. „Finger weg von Rechtsanwälten, die mit pauschalen Gebühren arbeiten“, warnt Johann Tillich vom VfE. „In vielen Fällen sind diese Vereinbarungen sittenwidrig und die Betroffenen zahlen für Leistungen, die ihnen überhaupt nicht helfen.“ Der betroffene Mandant hat inzwischen die zuständige Rechtsanwaltskammer eingeschaltet und fordert sein bereits gezahltes Geld zurück. Der Fall zeigt eindrücklich, dass Schuldner nicht nur bei ihren Gläubigern, sondern manchmal auch bei ihren Helfern genau hinschauen müssen.
    von Johann Tillich 11. November 2025
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