Alles Wissenswerte für zum Thema "Raus aus den Schulden"

    Durch die diversen Blog Artikel erhalten Verbraucher wichtige Informationen zur Schuldenberatung, Schuldenvermeidung und Wege, wie man aus den Schulden auch ohne Insolvenz herauskommen kann. Die Beratung findet in den oben aufgeführten Sprachen statt!

    Schuldenanalyse kostenlos
    von Johann Tillich 27. November 2025
    Viele Verbraucherinnen und Verbraucher wissen nicht, dass Nachzahlungen von Krankengeld oder Verletztengeld trotz bestehender Kontopfändung geschützt werden können. Wird eine solche Nachzahlung auf ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) überwiesen und übersteigt sie den monatlichen Freibetrag, droht ohne rechtzeitige Maßnahmen die Auszahlung an Gläubiger. Der Schutz dieser Sozialleistungen ist jedoch möglich – er erfordert ein aktives Vorgehen. Lohnersatzleistungen grundsätzlich pfändbar – Nachzahlungen als Sonderfall Krankengeld und Verletztengeld gelten als Lohnersatzleistungen und unterliegen daher grundsätzlich der Pfändung wie Arbeitseinkommen. Der allgemeine Freibetrag auf einem P-Konto liegt seit dem 1. Juli 2024 bei 1.499,99 Euro und erhöht sich bei gesetzlichen Unterhaltspflichten. Problematisch wird es, wenn hohe Nachzahlungen eingehen, die sich aus rückwirkenden Ansprüchen ergeben – etwa wegen langer Bearbeitungszeiten bei Krankenkassen. In solchen Fällen überschreitet der Nachzahlungsbetrag regelmäßig die geschützten Freibeträge, sodass Kreditinstitute den übersteigenden Betrag an Gläubiger abführen müssten. Individueller Pfändungsschutz möglich Verbraucher können den Schutz dieser Leistungen jedoch beantragen. Voraussetzung ist ein individueller Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht gemäß § 906 Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht kann festlegen, dass der Nachzahlungsbetrag unpfändbar ist, da er dem Lebensunterhalt vergangener Zeiträume dient, für die die Leistung vorgesehen war. Der Weg zum Pfändungsschutz im Überblick: Formloser Antrag beim Vollstreckungsgericht: Betroffene müssen einen Antrag auf „Festsetzung eines unpfändbaren Betrages“ stellen. Begründung: Die Nachzahlung ist notwendig, um den Lebensunterhalt der Monate zu decken, für die die Leistungen bestimmt waren. Nachweise: Erforderlich sind u. a. der Bescheid der Krankenkasse, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sowie aktuelle Kontoauszüge. Schnelles Handeln: Der Antrag sollte unmittelbar nach Eingang der Nachzahlung gestellt werden, um eine Abführung an Gläubiger zu verhindern. P-Konto-Bescheinigungen von Schuldnerberatungen oder Arbeitgebern reichen in der Regel nicht aus, um Nachzahlungen vollständig zu schützen – ein gerichtlicher Beschluss ist meist zwingend erforderlich. Schuldnerberatung rät zu frühzeitiger Information Schuldnerberatungsstellen empfehlen, sich frühzeitig beraten zu lassen. „Viele Betroffene verlieren dringend benötigte Sozialleistungen, weil sie nicht wissen, dass Nachzahlungen individuell geschützt werden können“, so ein Sprecher des Vereins für Verbraucherentlastung (VfE). „Der Antrag beim Vollstreckungsgericht ist unkompliziert und verhindert oft existenzielle Härten.“ Fazit Nachzahlungen von Krankengeld und Verletztengeld müssen nicht automatisch an Gläubiger ausgekehrt werden. Mit einem begründeten Antrag beim Vollstreckungsgericht lässt sich der Betrag sichern und zur Deckung des Lebensunterhalts verwenden. Betroffene sollten zügig handeln und gegebenenfalls professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Für Rückfragen steht die Pressestelle des VfE gerne zur Verfügung.
    von Johann Tillich 24. November 2025
    Ein Pauschalhonorar von über 8.500 Euro für zwei wirkungslose Briefe alarmiert Verbraucherschützer, die vor sittenwidrigen Vergütungsvereinbarungen warnen. Wenn Menschen mit hohen Schulden professionelle Hilfe suchen, ist der Gang zum Rechtsanwalt oft der letzte Hoffnungsschimmer. Doch wie ein aktueller Fall aus [Region/Stadt] zeigt, kann genau dieser Schritt in eine noch tiefere Kostenfalle führen. Ein Mandant sollte für eine kaum erbrachte Leistung ein Honorar bezahlen, das Experten als eindeutig sittenwidrig einstufen. 8.568 Euro für zwei Briefe Der Fall selbst ist alltäglich: Ein verschuldeter Mann mit rund 90.000 Euro offenen Forderungen beauftragt einen Anwalt mit einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung. Grundlage ist eine anscheinend seriöse Vergütungsvereinbarung. Die zentrale Klausel: Ein Pauschalhonorar von 8 % der Schuldsumme – insgesamt 7.200 Euro plus Umsatzsteuer, also 8.568 Euro. Doch die Tätigkeit des Anwalts bestand lediglich in zwei Schreiben an die Gläubiger – ohne jegliches Ergebnis. Weder wurde ein Vergleich erzielt noch ein Zahlungsaufschub erreicht. Die Rechnung kam trotzdem: der volle Betrag. Das Kleingedruckte: Klauseln, die stutzig machen Eine genaue Durchsicht der Vereinbarung offenbart problematische Regelungen. Unter anderem behielt sich der Anwalt vor, bei einem Vergleich zusätzlich die gesetzlichen Gebühren zu verlangen – also eine doppelte Vergütung. Besonders kritisch ist eine weitere Passage: Die Verhandlungen mit jedem einzelnen Gläubiger sollten als „eigene Angelegenheit“ abgerechnet werden können. „Dies ist ein klassischer Versuch, das Gebührenrecht auszuhebeln“, erklärt Dr. Eva Richter, Juristin der Verbraucherzentrale [Musterstadt]. „Rechtlich handelt es sich bei einer Schuldenbereinigung um eine einzige Angelegenheit. Die künstliche Aufspaltung dient allein dazu, die Gebühren unrechtmäßig zu vervielfachen.“ Gesetzliche Gebühren vs. Wucherpreis Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hätte der Anwalt rund 2.600 Euro abrechnen dürfen. Das Pauschalhonorar von 8.568 Euro übersteigt diesen Wert um mehr als das Dreifache – bei praktisch nicht vorhandener Leistung. „Ein solches Missverhältnis ist der Inbegriff der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB“, so Richter. „Die Vereinbarung ist nichtig. Der Anwalt hat keinen Anspruch auf das Honorar. Bereits gezahlte Beträge können vollständig zurückgefordert werden.“ Warnsignale: Woran Schuldner unseriöse Honorare erkennen Verbraucherschützer warnen vor typischen Mustern, die auf überhöhte oder unwirksame Vergütungsvereinbarungen hinweisen: Ungewöhnlich hohe Pauschalhonorare, insbesondere prozentual zur Schuldsumme Keine Erfolgsabhängigkeit, obwohl hohe Fixbeträge verlangt werden Vage Zusatzklauseln, etwa „eigene Angelegenheit“ für jeden Gläubiger Zeitdruck bei Vertragsunterzeichnung Was Betroffene tun können Wer eine fragwürdige Rechnung erhalten hat, sollte keinesfalls vorschnell zahlen. Experten empfehlen: Schriftlich widersprechen – unter Verweis auf Sittenwidrigkeit. Rechtsanwaltskammer einschalten – die Schlichtungsstellen prüfen Rechnungen kostenlos. Zweitmeinung einholen – bei Verbraucherzentralen oder spezialisierten Anwälten. Der betroffene Mandant hat inzwischen die zuständige Rechtsanwaltskammer eingeschaltet und verlangt seine Zahlungen zurück. Ein wachsendes Problem Dem Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) sind mittlerweile mehrere Kanzleien bekannt, die ähnlich vorgehen und online aktiv für „professionelle Schuldenbereinigung“ werben. „Finger weg von Rechtsanwälten, die mit pauschalen Gebühren arbeiten“, warnt Johann Tillich vom VfE. „In vielen Fällen sind diese Vereinbarungen sittenwidrig und die Betroffenen zahlen für Leistungen, die ihnen überhaupt nicht helfen.“ Der betroffene Mandant hat inzwischen die zuständige Rechtsanwaltskammer eingeschaltet und fordert sein bereits gezahltes Geld zurück. Der Fall zeigt eindrücklich, dass Schuldner nicht nur bei ihren Gläubigern, sondern manchmal auch bei ihren Helfern genau hinschauen müssen.
    von Johann Tillich 11. November 2025
    VfE bietet mehrsprachige Schuldenberatung und informiert international über aktuelle Entwicklungen
    von Johann Tillich 11. November 2025
    Doch im Internet häufen sich Angebote vermeintlich „kostenloser“ oder „besonders erfolgreicher“ Schuldenberatung, hinter denen sich oft teure Verträge verbergen. Viele Betroffene berichten von hohen monatlichen Raten zwischen 400 und 900 Euro – ohne dass tatsächlich eine nachhaltige Entschuldung erreicht wird. Der Verein für Existenzsicherung e. V. (VfE) warnt vor solchen Angeboten. In vielen Fällen steht in den Verträgen ausdrücklich, dass kein Erfolg geschuldet wird, obwohl mit „erfolgreicher Schuldenregulierung“ geworben wird. Häufig werden nur zwei Vergleichsangebote an Gläubiger unterbreitet – und die Erstellung eines Insolvenzantrags ist gar nicht Bestandteil der Leistung. Transparente Hilfe mit festen Pauschalen Der gemeinnützige Verein für Existenzsicherung e. V. arbeitet mit klaren, festen Pauschalen, ohne versteckte Zusatzkosten. Ziel ist eine faire, transparente und nachhaltige Schuldenberatung, die Menschen auf dem Weg in die finanzielle Selbstbestimmung begleitet. Dabei legt der VfE besonderen Wert auf außergerichtliche Lösungen, um Insolvenzverfahren möglichst zu vermeiden. Wo ein Insolvenzverfahren notwendig wird, begleitet der Verein seine Klienten während des gesamten Verfahrens – bis hin zur Restschuldbefreiung. „Wir wollen, dass Schuldner verstehen, was mit ihrem Geld passiert – und dass sie echte Chancen auf einen Neuanfang haben“, betont ein Sprecher des Vereins. „Dafür braucht es keine Lockangebote, sondern ehrliche Beratung und klare Strukturen.“ Checkliste: Seriöse Schuldenberatung erkennen Verbraucher können mit wenigen Punkten prüfen, ob ein Angebot vertrauenswürdig ist: 1. Transparenz der Leistungen Leistungen sind klar beschrieben (z. B. Gläubigerverhandlungen, Insolvenzantrag, Haushaltsplan). Keine vagen Erfolgsversprechen wie „Schuldenfrei in 6 Monaten“. 2. Kosten und Zahlungsbedingungen Alle Kosten werden offen kommuniziert. Keine überhöhten monatlichen Raten oder versteckten Gebühren. 3. Seriöse Werbung Keine garantierte „Schuldenfreiheit“ oder unrealistische Erfolgsquoten. Keine aggressiven Verkaufsstrategien oder Druck zur Vertragsunterzeichnung. 4. Vertragliche Klarheit Vertrag nennt alle Leistungen und Ausschlüsse eindeutig. Keine Klausel wie „Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg“ ohne Erklärung. 5. Neutralität und Unabhängigkeit Anbieter ist unabhängig von Banken, Inkassofirmen oder Gläubigern. Keine Interessenkonflikte durch Provisionen oder Beteiligungen. 6. Alternative, sichere Anlaufstellen Staatliche oder gemeinnützige Beratungsstellen (z. B. Verbraucherzentralen, Caritas, Diakonie). In der Regel kostenlos oder kostengünstig. 7. Warnsignale Monatliche Raten zwischen 400 – 900 €, ohne nachvollziehbare Leistung. Nur wenige Vergleichsangebote oder fehlende Unterstützung bei der Insolvenz. Vertragsklauseln, die Erfolg ausdrücklich ausschließen. Über den Verein für Existenzsicherung e. V. Der Verein für Existenzsicherung e. V. ist eine gemeinnützige Organisation mit Sitz in Karlsfeld. Er bietet bundesweit Hilfe für überschuldete Verbraucher und Kleinunternehmer, unterstützt bei außergerichtlichen Schuldenregulierungen, begleitet Insolvenzverfahren und setzt sich politisch für eine faire Entschuldungspraxis ein. Beratung erfolgt in rumänisch, bulgarisch, italienisch, türkisch und mehreren anderenSprachen. video
    von Johann Tillich 7. November 2025
    Viele Arbeitnehmer freuen sich im Dezember über das zusätzliche Weihnachtsgeld. Doch was passiert, wenn man sich in einem Insolvenzverfahren befindet oder Lohnpfändungen laufen? Der Verbraucherschutzverein für Existenzsicherung (VfE) erklärt, welche Teile der Sonderzahlung tatsächlich unantastbar sind. Gesetzlicher Schutz des Weihnachtsgeldes Der maßgebliche Schutz ergibt sich aus der Zivilprozessordnung (§ 850a Nr. 4 ZPO). Danach sind Weihnachtsvergütungen bis zur Hälfte des monatlichen Pfändungsfreibetrags unpfändbar. Dieser Freibetrag wird für die Berechnung aufgerundet. Seit dem 1. Juli 2025 liegt der maßgebliche Freibetrag bei 1.560 Euro. Somit gilt: ➡ Bis zu 780 Euro Weihnachtsgeld sind unpfändbar – dieser Betrag darf immer behalten werden und fällt nicht in die Insolvenzmasse. So wird die Pfändung berechnet Der Insolvenzverwalter darf nicht einfach alles pfänden, was über 780 Euro hinausgeht. In der Praxis wird nach der sogenannten Nettomethode gerechnet: Gesamtnetto ermitteln: Monatliches Einkommen plus Netto-Weihnachtsgeld. Schutzbetrag abziehen: 780 Euro vom Gesamtnetto abziehen. Pfändungstabelle anwenden: Der verbleibende Betrag ist Grundlage für die Berechnung des pfändbaren Anteils – unter Berücksichtigung etwaiger Unterhaltspflichten. Beispiel: Ein Schuldner ohne Unterhaltspflichten erhält 2.000 Euro netto Gehalt und 1.000 Euro netto Weihnachtsgeld. → Gesamteinkommen: 3.000 Euro → Abzug Schutzbetrag: 3.000 € – 780 € = 2.220 € Dieser Betrag wird nach der Pfändungstabelle bewertet. Nur der pfändbare Anteil hiervon geht an die Insolvenzmasse. Lohnpfändung oder P-Konto – entscheidender Unterschied Der Schutz des Weihnachtsgeldes hängt auch davon ab, wie die Pfändung erfolgt: Bei Lohnabtretung an den Insolvenzverwalter berücksichtigt der Arbeitgeber den Schutzbetrag automatisch. Trotzdem sollte die Lohnabrechnung überprüft werden. Bei Pfändung über ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) muss der Schuldner selbst aktiv werden: Rechtzeitig Antrag auf Erhöhung des Freibetrags beim Insolvenzgericht stellen. Unbedingt vor Auszahlung des Weihnachtsgeldes handeln – nachträgliche Korrekturen sind kaum möglich. Fazit Das Weihnachtsgeld ist auch im Insolvenzverfahren nicht vollständig verloren. Bis zu 780 Euro bleiben gesetzlich geschützt. Wer mehr erhält, sollte genau prüfen, wie der Restbetrag behandelt wird. Besonders bei einem P-Konto gilt: Frühzeitig aktiv werden, um das hart erarbeitete Weihnachtsgeld zu sichern. Tipp des VfE: Wer unsicher ist, sollte sich rechtzeitig an eine Schuldnerberatung oder den VfE wenden. So lässt sich vermeiden, dass der festliche Bonus unter den Weihnachtsbaum des Insolvenzverwalters wandert. Video
    von Johann Tillich 4. November 2025
    Immer häufiger berichten Verbraucher, dass Banken ihnen aufgrund einer negativen SCHUFA-Auskunft die Eröffnung eines Girokontos verweigern. Statt eines normalen Guthabenkontos wird oft nur das sogenannte Basiskonto angeboten – häufig zu deutlich höheren Gebühren. Nach Einschätzung des Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) ist dieses Vorgehen zwar rechtlich zulässig, aber gesellschaftlich problematisch. Der Verein fordert von den Banken mehr Fairness und Transparenz im Umgang mit Verbrauchern in schwierigen Lebenslagen. „Es ist legal, aber nicht gerecht“, erklärt Johann Tillich, Vorstand und Finanzexperte des VfE. „Niemand darf vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden, nur weil seine SCHUFA negativ ist. Das Basiskonto ist ein wichtiges Instrument der sozialen Teilhabe – aber es darf nicht zum teuren Ersatzprodukt für Menschen in Not werden.“ Rechtlicher Hintergrund: Vertragsfreiheit und gesetzlicher Anspruch auf Teilhabe Grundsätzlich sind Banken als privatwirtschaftliche Unternehmen durch die Vertragsfreiheit geschützt. Das bedeutet: Sie können frei entscheiden, ob sie einem Kunden ein reguläres Girokonto – auch als Guthabenkonto ohne Dispo – anbieten. Eine negative SCHUFA-Auskunft gilt dabei als Indikator für ein erhöhtes Risiko, weshalb viele Institute Kontoanträge ablehnen. Um jedoch sicherzustellen, dass niemand vollständig vom Finanzsystem ausgeschlossen wird, hat der Gesetzgeber im Zahlungskontengesetz (ZKG) (§§ 30 ff.) den Anspruch auf ein Basiskonto geschaffen. Jede Bank, die Girokonten für Verbraucher anbietet, ist verpflichtet, auf Antrag ein Basiskonto zu eröffnen – unabhängig von Bonität oder SCHUFA-Einträgen. Dieses Konto muss grundlegende Funktionen ermöglichen: Einzahlungen, Auszahlungen, Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften und eine Zahlungskarte. Eine Ablehnung ist nur in eng begrenzten Fällen erlaubt, etwa wenn bereits ein anderes Konto in Deutschland besteht oder der Antragsteller wegen bestimmter Vermögensdelikte gegen die Bank verurteilt wurde. Basiskonto versus Guthabenkonto – zwei ähnliche, aber rechtlich unterschiedliche Modelle Viele Verbraucher verwechseln das freiwillige Guthabenkonto mit dem gesetzlich garantierten Basiskonto. Während das Guthabenkonto ein normales Bankprodukt ist, das die Bank aus unternehmerischer Freiheit ablehnen kann, ist das Basiskonto ein Pflichtprodukt. Guthabenkonto: Reguläres Girokonto ohne Dispo. Konditionen entsprechen meist den Standardtarifen der Bank. Keine gesetzliche Verpflichtung zur Eröffnung. Basiskonto: Gesetzlich garantiert, auf Guthabenbasis geführt, mit allen wesentlichen Zahlungsfunktionen. Gebühren müssen „angemessen“ sein – sind aber in der Praxis oft höher. Johann Tillich kritisiert diese Gebührenpraxis: „In der Realität zahlen Verbraucher mit schlechter Bonität häufig drauf. Während ein Standardkonto zehn Euro im Monat kostet, verlangen manche Banken für das Basiskonto 15 bis 20 Euro. Das ist sozialpolitisch inakzeptabel und widerspricht dem Geist des Gesetzes.“ Wenn die Bank ablehnt: Das können Betroffene tun Basiskonto ausdrücklich beantragen: Wer ein Konto benötigt, sollte der Bank klar mitteilen, dass es sich um einen Antrag auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz handelt. Eine schlechte SCHUFA ist kein Ablehnungsgrund. BaFin einschalten: Wird der Antrag trotzdem abgelehnt, können Verbraucher ein Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einleiten. Diese kann die Bank verpflichten, das Konto zu eröffnen. Anbieter vergleichen: Direktbanken und Onlinebanken sind oft kundenfreundlicher und prüfen Anträge individueller. Ein Vergleich kann sich lohnen. Fazit des VfE: Konto ist ein Menschenrecht der modernen Gesellschaft Der VfE sieht das Basiskonto als wesentlichen Baustein für soziale und wirtschaftliche Inklusion. „Wer kein Konto hat, kann kaum am gesellschaftlichen Leben teilnehmen – keine Miete überweisen, keinen Lohn empfangen, keine Online-Zahlung tätigen“, so Tillich. „Deshalb ist das Basiskonto mehr als ein Bankprodukt – es ist ein Menschenrecht in einer bargeldarmen Gesellschaft.“ Der Verein ruft Verbraucher auf, ihr Recht aktiv wahrzunehmen, und fordert Banken dazu auf, Basiskonten fair zu gestalten und nicht als „Notlösung für schlechte Kunden“ zu behandeln. Über den Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE): Der VfE ist eine unabhängige Verbraucherorganisation mit Sitz in Karlsfeld. Ziel des Vereins ist es, Menschen in finanziellen Notlagen zu unterstützen, über Rechte im Insolvenz- und Bankwesen aufzuklären und für mehr Transparenz im Finanzsystem einzutreten. Pressekontakt: Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) Johann Tillich – Vorstand und Finanzexperte E-Mail: presse@vfe.de Web: www.vfe-schuldenberatung.de Telefon: +49 (0)8131-93298
    von Johann Tillich 3. November 2025
    Immer wieder stellt sich in der Praxis die Frage, ob Ehepartner für die Schulden eines insolventen Unternehmers haften, wenn sie den früheren Betrieb unter demselben Namen fortführen. Die Antwort lautet in der Regel: Nein. Eine Neugründung unter gleicher Bezeichnung führt nicht automatisch zur Übernahme der alten Verbindlichkeiten. Trennung von Personen und Unternehmen Die Insolvenz betrifft ausschließlich das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Schuldners – in diesem Fall des Ehemannes. Wird der Geschäftsbetrieb von der Ehefrau in Form eines neuen Gewerbes aufgenommen, entsteht ein rechtlich eigenständiges Unternehmen. Damit besteht keine automatische Haftung für die Altschulden des Mannes. Die Schulden sind Teil der Insolvenzmasse und werden ausschließlich über das Insolvenzverfahren abgewickelt. Namensfortführung und § 25 HGB Eine Haftung kann nach § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) dann eintreten, wenn ein bestehendes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortgeführt wird. Diese Vorschrift greift jedoch nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – nach einer Insolvenz ein neues Unternehmen gegründet wird. Der Bundesgerichtshof stellt klar: Nach einer Insolvenz liegt keine echte Unternehmensfortführung mehr vor, sondern eine wirtschaftliche Neugründung. Die alte Firma gilt rechtlich als beendet. Ausnahmen nur in Sonderfällen Haftungsrisiken könnten sich allenfalls ergeben, wenn die Neugründung nur zum Schein erfolgt oder der insolvente Ehemann weiterhin die Geschäfte tatsächlich führt. Auch eine Übernahme wesentlicher Vermögenswerte aus der Insolvenz zu einem unrealistisch niedrigen Preis könnte im Einzelfall rechtliche Fragen aufwerfen. Grundsätzlich bleibt die neue Inhaberin jedoch haftungsfrei, solange sie klar und nachweislich ein eigenständiges Unternehmen betreibt. Praktische Empfehlungen Für Unternehmerinnen und Unternehmer in vergleichbaren Situationen gilt: Das neue Gewerbe sollte klar auf den Namen der neuen Inhaberin laufen. Geschäftskonten, Verträge und Buchhaltung müssen getrennt vom alten Betrieb geführt werden. Eventuell übernommene Gegenstände sollten zu marktüblichen Preisen vom Insolvenzverwalter erworben werden. Der insolvente Ehepartner sollte keine leitende Rolle im neuen Unternehmen einnehmen. Fazit Die Gründung eines neuen Restaurants durch die Ehefrau unter dem alten Namen des insolventen Mannes ist rechtlich unbedenklich, solange eine klare Trennung zwischen der alten Insolvenz und dem neuen Betrieb besteht. Eine automatische Haftungsübernahme für die Schulden des Ehemannes findet nicht statt. Video
    von Johann Tillich 29. Oktober 2025
    Immer mehr Selbstständige und Kleinunternehmer in Deutschland geraten in finanzielle Schieflage. Hohe Energiepreise, steigende Zinsen und schleppende Zahlungseingänge führen dazu, dass viele Betriebe ihre Verbindlichkeiten nicht mehr bedienen können. Doch was viele nicht wissen: Eine Insolvenz bedeutet nicht automatisch das Ende der beruflichen Existenz. „Wer Schulden hat, darf trotzdem weiterarbeiten – wenn die wirtschaftlichen Grundlagen stimmen“, erklärt Johann Tillich, Experte des Vereins für Existenzsicherung e. V. (VfE). „Das Insolvenzrecht bietet ausdrücklich die Möglichkeit, einen Betrieb fortzuführen, sofern die Einnahmen die laufenden Kosten decken. Viele Unternehmer geben zu früh auf, weil sie glauben, dass mit dem Insolvenzantrag alles vorbei ist.“ Rechtlicher Hintergrund Nach der Insolvenzordnung (InsO) kann ein selbstständiger Schuldner – etwa ein Handwerker, Freiberufler oder Kleinunternehmer – auch während des Insolvenzverfahrens weiter tätig sein. Der Insolvenzverwalter entscheidet, ob die Fortführung zulässig ist. Bleiben die Einnahmen stabil, kann die Selbstständigkeit eine Chance sein, Gläubiger besser zu befriedigen und zugleich eine wirtschaftliche Perspektive zu erhalten. Bei Kapitalgesellschaften wie einer GmbH oder UG ist hingegen die Gesellschaft selbst insolvenzpflichtig. Nach Eröffnung des Verfahrens führt der Insolvenzverwalter die Geschäfte – eine Fortführung durch den bisherigen Geschäftsführer ist nur im Rahmen einer neuen, rechtssicheren Struktur möglich. Appell an Politik und Öffentlichkeit Der VfE kritisiert, dass das Insolvenzrecht in Deutschland noch immer als „Endstation“ wahrgenommen wird. Tillich: „Wir brauchen eine Kultur der zweiten Chance. Wer einmal scheitert, darf nicht stigmatisiert werden. Viele Insolvenzen entstehen nicht durch Fehlverhalten, sondern durch äußere Umstände. Unternehmerinnen und Unternehmer brauchen mehr Mut – und ein System, das ihnen diesen Mut erlaubt.“ Der Verein fordert eine bessere Aufklärung über die Möglichkeiten der Fortführung im Insolvenzverfahren und eine stärkere Unterstützung von Selbstständigen, die ihre Betriebe in Eigenverwaltung stabilisieren möchten. Über den VfE Der Verein für Existenzsicherung e. V. (VfE) setzt sich bundesweit für faire Entschuldungsverfahren, Verbraucheraufklärung und den Erhalt von Existenzen ein. Ziel ist es, Menschen mit Schulden eine realistische Chance auf wirtschaftlichen Neubeginn zu geben – ohne gesellschaftliche Ausgrenzung. Pressekontakt: Verein für Existenzsicherung e. V. Pressebüro / Öffentlichkeitsarbeit E-Mail: presse@vfe.de Web: www.vfe-schuldenberatung.de
    von Johann Tillich 16. Oktober 2025
    Der Verein für Existenzsicherung (VfE e.V.) ist eine unabhängige, gemeinnützige Organisation, die Menschen in finanziellen Notlagen unterstützt. Seit seiner Gründung setzt sich der VfE für faire Chancen, soziale Teilhabe und wirtschaftliche Selbstbestimmung ein. Unser Ziel ist es, Überschuldung zu verhindern, bestehende Schuldenprobleme zu lösen und den Weg in eine stabile finanzielle Zukunft zu ebnen. Unsere Mission Der VfE versteht sich als Anlaufstelle für alle, die von Schulden betroffen sind oder einer finanziellen Krise vorbeugen wollen. Wir beraten Privatpersonen, Selbstständige und Kleinunternehmer in allen Fragen rund um Überschuldung, Insolvenz und Existenzsicherung. Dabei steht nicht nur die juristische Seite im Fokus, sondern auch die soziale und persönliche Stabilisierung unserer Klientinnen und Klienten. Unsere Leistungen Kostenlose Erstberatung bei Schulden- und Existenzfragen Schuldner- und Insolvenzberatung nach §§ 305 InsO Begleitung im Verbraucher- und Regelinsolvenzverfahren Hilfe bei Gläubigerverhandlungen und Vergleichslösungen Aufklärung über Schuldnerrechte und Datenschutz (z. B. SCHUFA-Einträge) Information und Prävention durch Publikationen, Infoblätter und das E-Book Unsere Grundsätze Unabhängig & neutral: Wir arbeiten ohne wirtschaftliche Interessen und beraten ausschließlich im Sinne der Ratsuchenden. Vertraulich & respektvoll: Jeder Mensch verdient Würde – auch in finanzieller Not. Kompetent & praxisnah: Unsere Rechtsanwälte, Beraterinnen und Berater verfügen über fundierte Kenntnisse im Insolvenz-, Zivil- und Sozialrecht. Unsere Zielgruppen Der VfE richtet sich an: Privatpersonen mit Schuldenproblemen Selbstständige und Kleinunternehmer in wirtschaftlicher Schieflage Menschen mit drohender Zahlungsunfähigkeit oder Pfändung Betroffene nach gescheiterten Vergleichsverfahren oder Insolvenzverfahren Projekte und Öffentlichkeitsarbeit Neben der direkten Beratung engagiert sich der VfE in der Aufklärung und Verbraucherinformation. Mit Fachbeiträgen, Presseartikeln und Publikationen leistet der Verein einen Beitrag zur Entstigmatisierung von Schulden und zur Stärkung der Verbraucherrechte in Deutschland. Kontakt Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) Schuldenberatung und Existenzsicherung 📍 85757 Karlsfeld, Herrmann-Löns-Str.14 📞 08131-93298 📧 info@vfe.de 🌐 Webseite: www.vfe-schuldenberatung.de + schuldenberatung-bayern.com + schuldenanalyse.de ]
    von Johann Tillich 25. September 2025
    Die Zahlen sprechen eine deutliche Sprache: Immer mehr Menschen in Deutschland rutschen in die Schuldenfalle. Hohe Mieten, steigende Energiepreise, Kredite und ein unvorhergesehener Jobverlust – schon kleine Auslöser reichen, damit Rechnungen nicht mehr bezahlt werden können. Wer in dieser Situation steckt, kennt das Gefühl: Dauerstress, Angst vor dem Briefkasten und die Sorge um die eigene Zukunft. Doch genau hier setzt der Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) mit seiner Schuldnerberatung an. Schuldnerberatung – mehr als Zahlen und Paragrafen Viele denken beim Wort „Schuldnerberatung“ sofort an komplizierte Formulare und juristische Paragrafen. Doch beim VfE geht es um mehr: um Menschen, ihre Geschichten und ihre Chancen. Die Beraterinnen und Berater nehmen sich Zeit, hören zu und entwickeln gemeinsam mit den Betroffenen einen Plan. Ob es um eine außergerichtliche Einigung, die Vorbereitung einer Insolvenz oder die Neuordnung der privaten Finanzen geht – Ziel ist immer: raus aus der Krise, rein in ein Leben mit Perspektive. Warum der erste Schritt so wichtig ist Eines der größten Probleme: Viele Betroffene schieben das Thema vor sich her. Scham und Angst sind oft stärker als der Mut, Hilfe zu suchen. „Genau das ist der Fehler“, sagen die Experten des Vereins. Denn je früher man sich meldet, desto einfacher lassen sich Lösungen finden – manchmal sogar ohne Gericht. Mut statt Verzweiflung Der VfE will Betroffenen Mut machen. Niemand muss seine Probleme allein bewältigen. Und: Schulden sind kein persönliches Versagen – sie können jeden treffen. Der Unterschied liegt darin, ob man sich helfen lässt oder die Krise verschleppt. Der Weg zurück in ein selbst bestimmtes Leben Mit der Unterstützung der Schuldnerberatung können Ratsuchende Schritt für Schritt wieder Kontrolle über ihr Leben gewinnen: Übersicht über die finanzielle Situation schaffen mit Gläubigern verhandeln realistische Zahlungspläne entwickeln Insolvenzverfahren professionell begleiten lassen Und vor allem: wieder Hoffnung schöpfen. 👉 Mehr Informationen über die Schuldnerberatung des Vereins für Existenzsicherung e.V. finden Sie direkt auf VfE-schuldnerberatung.de . Fazit: Wer den Mut hat, den ersten Schritt zu gehen, wird feststellen: Leere Taschen sind nicht das Ende – sondern oft der Anfang eines Neuanfangs.
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