Haftung bei fehlerhafter Überweisung des Pfändungsbetrags an den Insolvenzverwalter
Johann Tillich • 2. Februar 2026
Was Arbeitgeber bei Lohnpfändungen im Insolvenzverfahren wissen müssen

Kommt es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu einer Lohnpfändung, trifft den Arbeitgeber eine besondere Verantwortung. Als sogenannter Drittschuldner ist er verpflichtet, den pfändbaren Teil des Arbeitslohns korrekt zu berechnen und an den Insolvenzverwalter abzuführen. Fehler bei der Überweisung können erhebliche finanzielle Folgen haben.
Doch wer haftet, wenn der Arbeitgeber zu viel oder zu wenig überweist? Dieser Beitrag gibt einen strukturierten Überblick über die Haftungsfragen und die maßgeblichen Rechtsgrundlagen.
Arbeitgeber als Drittschuldner bei Lohnpfändung
Mit Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gemäß §§ 829 ff. ZPO oder einer Aufforderung des Insolvenzverwalters wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner.
Damit treffen ihn insbesondere folgende Pflichten:
- Ermittlung des pfändbaren Einkommens nach § 850c ZPO
- Beachtung der gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen und Unterhaltspflichten
- Abgabe der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO innerhalb von zwei Wochen
- Abführung des pfändbaren Betrags an den Insolvenzverwalter
Beachtung des Prioritätsprinzips bei mehreren Pfändungen
Zahlt der Arbeitgeber trotz bestehender Pfändung den vollen Lohn an den Arbeitnehmer aus, wird er dadurch nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter befreit.
Zu hohe Überweisung an den Insolvenzverwalter
Überzahlung ohne Rechtsgrund
Überweist der Arbeitgeber einen höheren als den tatsächlich pfändbaren Betrag, liegt eine Überzahlung vor. Der Insolvenzverwalter hat diesen Betrag dann ohne rechtlichen Grund erlangt.
Ein Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers ergibt sich aus:
- § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung)
- Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
- Da der Insolvenzverwalter den Betrag für die Insolvenzmasse vereinnahmt, handelt es sich regelmäßig um eine Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO.
Anspruch des Arbeitnehmers bei Abführung unpfändbaren Lohns
Hat der Arbeitgeber irrtümlich auch den unpfändbaren Teil des Arbeitslohns an den Insolvenzverwalter abgeführt, bleibt seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer bestehen.
Der Arbeitnehmer hat weiterhin einen Erfüllungsanspruch auf Auszahlung des unpfändbaren Nettolohns. Der Arbeitgeber muss daher:
- den unpfändbaren Betrag an den Arbeitnehmer auszahlen
- den zu viel gezahlten Betrag vom Insolvenzverwalter zurückfordern
- Das wirtschaftliche Risiko der Fehlüberweisung trägt zunächst der Arbeitgeber.
Zu geringe Überweisung an den Insolvenzverwalter
Haftung des Arbeitgebers für den Differenzbetrag
Überweist der Arbeitgeber einen zu niedrigen pfändbaren Betrag, erfüllt er seine Pflichten als Drittschuldner nicht vollständig.
Der Insolvenzverwalter kann den Differenzbetrag unmittelbar vom Arbeitgeber verlangen. Rechtsgrundlage ist die fortbestehende Verpflichtung aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (§§ 829, 835 ZPO).
Ein Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber besteht in diesem Fall regelmäßig nicht, da der Arbeitnehmer seinen unpfändbaren Lohn korrekt erhalten hat.
Häufige Fehler bei der Lohnpfändung
In der Praxis kommt es insbesondere in folgenden Fällen zu Fehlberechnungen:
- falsche Anwendung der Pfändungstabelle (§ 850c ZPO)
- Nichtberücksichtigung von Unterhaltspflichten
- Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld
- mehrere gleichzeitig bestehende Pfändungen
- Gerade bei wechselndem Einkommen ist besondere Sorgfalt erforderlich.
Fazit: Haftungsrisiko liegt beim Arbeitgeber
Die Haftungsverteilung lässt sich wie folgt zusammenfassen:
Überzahlung an den Insolvenzverwalter:
Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers (§ 812 BGB)
Abführung unpfändbaren Lohns:
Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer erneut bezahlen
Unterzahlung des pfändbaren Betrags:
Arbeitgeber haftet gegenüber dem Insolvenzverwalter
Ergebnis:
Der Arbeitgeber trägt das volle Risiko für Berechnungs- und Überweisungsfehler bei der Lohnpfändung im Insolvenzverfahren.
Praxistipp für Arbeitgeber
Um Haftungsrisiken zu vermeiden, sollten Arbeitgeber:
- stets die aktuelle Pfändungstabelle verwenden
- Unterhaltspflichten korrekt dokumentieren
- bei Unsicherheiten frühzeitig rechtlichen Rat einholen
Schon geringe Fehler können zu doppelten Zahlungsverpflichtungen führen.
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