🏢 Überfinanzierte Wohnungen als Steuersparmodell (90er Jahre und heute)
Johann Tillich • 20. Dezember 2025
Wohnungen wurden nicht primär als Wohn- oder Renditeobjekt, sondern als Steuersparinstrument verkauft.

Überfinanzierte Eigentumswohnungen als Steuersparmodell der 1990er Jahre und auch ab 2020 wurden solche Modelle wieder angeboten. Bei uns haben sich bereits viele Geschädigte Verbraucher gemeldet, denen ebenfalls solche "Schrottimmobilien verkauft wurden!
Das Versprechen vom steuerfreien Vermögensaufbau
In den 1990er Jahren wurden in Deutschland zehntausendfach Eigentumswohnungen als angebliche Steuersparmodelle verkauft. Die Zielgruppe war klar umrissen: gut verdienende Angestellte, Beamte, Selbstständige – Menschen mit stabilem Einkommen, aber ohne vertiefte Kenntnisse im Immobilien- oder Steuerrecht.
Das Versprechen lautete nahezu immer gleich:
„Der Staat bezahlt Ihre Immobilie.“
Durch Abschreibungen, Schuldzinsen und steuerliche Verluste sollte sich die Wohnung angeblich „von selbst tragen“.
Was viele Käufer nicht erkannten: Der wirtschaftliche Nutzen der Immobilie stand nicht im Vordergrund. Entscheidend war allein die steuerliche Wirkung – und die funktionierte nur kurzfristig.
Die Konstruktion der Überfinanzierung
Charakteristisch für diese Modelle war eine massive Überfinanzierung der Immobilie. Der tatsächliche Marktwert der Wohnung spielte kaum eine Rolle.
Der Kaufpreis setzte sich häufig zusammen aus:
- dem realen Immobilienwert,
- hohen Vertriebs- und Innenprovisionen (20–30 %),
- Gebühren für Treuhänder, Steuerberater oder Konzeptanbieter,
- Finanzierungskosten, Agios und Nebenkosten.
- All diese Posten wurden mitfinanziert. Eigenkapital war nicht erforderlich – im Gegenteil: Die „0-DM-Finanzierung“ galt als Verkaufsargument.
- So entstanden Finanzierungen in Höhe von 140 bis 160 % des tatsächlichen Verkehrswertes der Wohnung.
Steuerersparnis statt Wirtschaftlichkeit
Die Modelle rechneten sich ausschließlich über die Steuer:
Abschreibungen nach § 7 EStG,
Schuldzinsen als Werbungskosten,
künstlich erzeugte Verluste aus Vermietung und Verpachtung.
Solange der Käufer ein hohes zu versteuerndes Einkommen hatte, funktionierte die Rechnung auf dem Papier.
Doch die wirtschaftliche Realität sah anders aus:
Die Mieteinnahmen reichten nicht zur Deckung der Kreditraten.
Monatliche Unterdeckungen waren die Regel, nicht die Ausnahme.
Die versprochenen Wertsteigerungen blieben aus.
Die Wohnung war kein Vermögensaufbau – sie war ein dauerhaftes Zuschussgeschäft.
Wenn das Einkommen wegbricht
Besonders problematisch wurde das Modell, sobald sich die persönliche Situation änderte:
Arbeitsplatzverlust
Wechsel in die Selbstständigkeit
Krankheit
Eintritt in den Ruhestand
Mit dem sinkenden Einkommen entfiel der steuerliche Vorteil – die Kreditverpflichtungen blieben jedoch in voller Höhe bestehen.
Ein Verkauf der Immobilie war meist unmöglich:
Der erzielbare Kaufpreis lag deutlich unter der offenen Restschuld. Die Eigentümer saßen fest – oft über Jahrzehnte.
Langfristige Folgen für die Betroffenen
Für viele Käufer endete das Steuersparmodell in einer finanziellen Sackgasse:
Überschuldung trotz Immobilieneigentum
Zwangsversteigerungen
Restschulden nach Verwertung
Privatinsolvenz
Nicht wenige Betroffene kämpften bis ins hohe Alter mit den Folgen einer einzigen Fehlentscheidung aus den 1990er Jahren.
Typische Fallbeispiele aus der Praxis
Fall 1: Der Beamte mit der „steuerfreien Wohnung“
Ein 38-jähriger Beamter kauft 1996 eine Eigentumswohnung als Kapitalanlage.
Kaufpreis laut Vertrag: 180.000 DM.
Tatsächlicher Marktwert: ca. 120.000 DM.
Die Finanzierung beträgt 195.000 DM – inklusive Provisionen und Nebenkosten.
Die monatliche Miete liegt 300 DM unter der Kreditbelastung.
Anfangs gleicht die Steuerersparnis den Fehlbetrag aus.
Mit Eintritt in den Ruhestand sinkt das Einkommen – der Steuervorteil entfällt.
Der Verkauf scheitert an der hohen Restschuld.
Ergebnis: Zwangsversteigerung und Privatinsolvenz mit über 80.000 € Restschulden.
Fall 2: Das Ehepaar und das „Rundum-Sorglos-Paket“
Ein Ehepaar mit zwei Einkommen wird 1994 von einem Strukturvertrieb angesprochen.
Angeboten wird eine „komplett betreute Steuersparwohnung“.
- Kein Eigenkapital
- Verwaltung inklusive
- Mietgarantie für fünf Jahre
- Nach Ablauf der Mietgarantie sinken die Einnahmen drastisch.
- Die Wohnung steht mehrfach leer, Reparaturen fallen an.
- Der Marktwert liegt weit unter der Kreditsumme.
- Nach der Trennung des Ehepaares bleibt ein Partner allein auf der Finanzierung sitzen.
- Die Schulden übersteigen den Immobilienwert um fast 50 %.
Fall 3: Der Selbstständige und das Ende der Abschreibung
Ein selbstständiger Handwerksmeister investiert 1998 in zwei Eigentumswohnungen.
Die steuerliche Verlustzuweisung reduziert seine Steuerlast erheblich.
Nach einer wirtschaftlichen Krise muss er den Betrieb aufgeben.
Ohne Gewinne gibt es keine Steuerersparnis mehr – die monatlichen Raten laufen weiter.
Beide Wohnungen werden später zwangsversteigert.
Die Restschulden bleiben bestehen und führen zur Verbraucherinsolvenz.
Vom historischen Steuersparmodell zur aktuellen Wiederholung
Wer glaubt, die überfinanzierten Steuersparimmobilien der 1990er Jahre seien ein abgeschlossenes Kapitel, irrt.
Die damaligen Vertriebsstrukturen sind nicht verschwunden – sie haben sich modernisiert, umbenannt und neu positioniert.
Heute werden erneut Immobilien als Steuerspar- oder Altersvorsorgemodell an Verbraucher vermittelt. Die Argumentation ist vertraut, nur die Begriffe haben sich geändert.
Gleiche Mechanik – neues Etikett
Statt „Steuersparwohnung“ heißt es heute:
„Kapitalanlage zur Altersvorsorge“
„Inflationsschutz durch Betongold“
„Steuern sinnvoll umleiten“
„Immobilieninvest ohne Eigenkapital“
Der Kern bleibt identisch:
Nicht die Wirtschaftlichkeit der Immobilie steht im Vordergrund, sondern die steuerliche Wirkung in Kombination mit hoher Fremdfinanzierung.
Rückkehr der Überfinanzierung
Auch heute werden wieder Immobilien vermittelt, deren Finanzierung deutlich über dem tatsächlichen Marktwert liegt.
Typische Merkmale aktueller Modelle:
Kaufpreise oberhalb des regionalen Marktwertes
Mitfinanzierung von:
Vertriebskosten
Konzeptgebühren
„Beratungshonoraren“
Finanzierungen von 140 bis 160 % des realen Immobilienwerts
Kaum oder kein Eigenkapital
Die Überfinanzierung wird erneut als Vorteil verkauft:
„Sie setzen kein eigenes Geld ein und nutzen den Hebel der Bank.“
Steuerersparnis als Verkaufsargument
Bankgeprüft
Wie schon in den 1990er Jahren wird die Steuerersparnis in den Vordergrund gestellt:
Abschreibungen
Schuldzinsen
Verluste aus Vermietung und Verpachtung
Oft wird suggeriert, die monatliche Belastung sei „nahe null“ oder werde „vom Finanzamt getragen“.
Was regelmäßig fehlt:
eine realistische Cashflow-Betrachtung
eine Sensitivitätsrechnung bei Einkommensverlust
eine ehrliche Einschätzung des Wiederverkaufswertes
Neue Zielgruppen – gleiche Risiken
Während in den 1990er Jahren vor allem Beamte und gut verdienende Angestellte angesprochen wurden, richtet sich der Vertrieb heute zusätzlich an:
junge Familien
Berufseinsteiger
Selbstständige
Verbraucher ohne Immobilienerfahrung
Besonders gefährlich ist, dass viele Käufer glauben, aus den Fehlern der Vergangenheit sei gelernt worden – und deshalb kein Risiko mehr bestehe.
Doch das Risiko ist nicht verschwunden. Es wurde lediglich neu verpackt.
Die bekannten Folgen zeichnen sich erneut ab
Bereits heute zeigen sich die gleichen Problem Muster:
Mieteinnahmen bleiben hinter den Prognosen zurück
steigende Zinsen erhöhen die monatliche Belastung
steuerliche Effekte fallen geringer aus als versprochen
Verkaufsversuche scheitern an der hohen Restschuld
Die Parallelen zu den 1990er Jahren sind unübersehbar.
Die zentrale Lehre – gestern wie heute
Der historische Rückblick ist keine Nostalgie, sondern eine Warnung.
Wer eine Immobilie ausschließlich wegen der Steuer kauft,
kauft kein Vermögen – sondern ein Risiko.
Steuerliche Vorteile können helfen, sie ersetzen jedoch keine wirtschaftliche Tragfähigkeit.
Eine Immobilie, die sich ohne Steuerersparnis nicht trägt, ist kein solides Investment – weder damals noch heute.
Übergang: Von der gescheiterten Steuersparimmobilie zur Überschuldung
Viele Betroffene erkennen erst spät, dass nicht ein einzelnes Problem vorliegt, sondern eine strukturelle Überschuldung entstanden ist.
Die monatlichen Belastungen aus der Immobilie übersteigen dauerhaft die eigenen finanziellen Möglichkeiten. Rücklagen sind aufgebraucht, neue Kredite verschaffen nur kurzfristig Luft.
Spätestens in diesem Stadium geht es nicht mehr um die Frage, ob gehandelt werden muss, sondern wie.
Die Erfahrung zeigt:
Wer zu lange versucht, ein gescheitertes Immobilienmodell aus eigener Kraft zu retten, verschärft die Situation oft erheblich. Verzugszinsen, Mahnkosten, Pfändungen und rechtliche Schritte der Gläubiger erhöhen die Schuldenlast zusätzlich.
Der Übergang von einer wirtschaftlichen Schieflage zur rechtlich relevanten Überschuldung verläuft schleichend – aber unumkehrbar, wenn nicht rechtzeitig gegengesteuert wird.
Wann aus einem Problem eine Überschuldung wird
Überschuldung liegt nicht erst dann vor, wenn kein Geld mehr vorhanden ist.
Sie beginnt regelmäßig dann, wenn:
die laufenden Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr erfüllt werden können,
Kredite nur noch durch neue Kredite bedient werden,
oder Zahlungsverpflichtungen verschoben werden, um Zeit zu gewinnen.
Gerade bei überfinanzierten Steuersparimmobilien tritt dieser Punkt häufig ein, lange bevor die Betroffenen ihn selbst wahrnehmen.
Die falsche Hoffnung: „Es wird sich schon wieder rechnen“
Viele Betroffene klammern sich an Hoffnungen:
steigende Immobilienpreise
bessere Vermietung
sinkende Zinsen
neue steuerliche Vorteile
Diese Hoffnung ist menschlich – aber gefährlich.
Denn während abgewartet wird, wächst die Schuldenlast weiter.
An diesem Punkt ist ein nüchterner Blick notwendig:
Nicht jede Immobilie lässt sich retten – aber fast jede finanzielle Situation lässt sich ordnen, wenn rechtzeitig gehandelt wird.
Johann Tillich: Erfahrung aus über 5.000 Bankverhandlungen
Ein entscheidender Unterschied zwischen theoretischer Beratung und wirksamer Unterstützung liegt in der praktischen Erfahrung.
Johann Tillich bringt genau diesen Erfahrungsschatz ein.
In mehr als 20 Jahren Tätigkeit hat er über 5.000 Verhandlungen mit Banken, Kreditinstituten und Finanzierungsstellen geführt – überwiegend in Fällen rund um Steuersparmodelle, überfinanzierte Immobilien und gescheiterte Kapitalanlagen.
Diese Verhandlungen betrafen unter anderem:
- überhöhte Immobilienfinanzierungen
- problematische Kreditkonstruktionen
- Restschulden nach Zwangsversteigerungen
- Vergleichsverhandlungen vor und im Insolvenzverfahren
Diese Erfahrung ist für Betroffene von besonderer Bedeutung, denn Banken reagieren nicht auf theoretische Argumente, sondern auf Kenntnis ihrer internen Abläufe, Entscheidungslogiken und rechtlichen Grenzen.
Warum dieser Erfahrungsschatz entscheidend ist
Viele Verbraucher unterschätzen, wie asymmetrisch die Ausgangslage ist:
- Banken verfügen über spezialisierte Abteilungen
- standardisierte Argumentationsmuster
- klare wirtschaftliche Interessen
- Wer hier ohne Erfahrung agiert, verhandelt meist aus einer defensiven Position heraus.
- Der langjährige Umgang mit genau diesen Konstellationen ermöglicht es, Risiken realistisch einzuschätzen und Chancen zu erkennen, die Betroffenen allein oft verborgen bleiben.
- Dabei geht es nicht um Konfrontation, sondern um sachlich fundierte, tragfähige Lösungen.
- Einordnung im Zusammenspiel mit dem VfE
- Im Zusammenspiel mit dem Verein für Existenzsicherung (VfE) entsteht daraus eine besondere Form der Unterstützung:
- Der VfE strukturiert die Gesamtsituation und sichert die existenzielle Perspektive
- Johann Tillich bringt die operative Erfahrung aus tausenden realer Bankverhandlungen ein
Gerade bei Steuersparmodellen zeigt sich immer wieder:
Erfolg hängt nicht allein vom Recht ab, sondern davon, wie und mit welchem Wissen verhandelt wird.
Bedeutung für Betroffene
Für Menschen, die durch Steuersparimmobilien oder überfinanzierte Anlagen in finanzielle Not geraten sind, bedeutet dieser Erfahrungshintergrund vor allem eines:
Sie stehen nicht allein einer übermächtigen Struktur gegenüber, sondern können auf erprobtes Wissen aus vergleichbaren Fällen zurückgreifen.
Das ersetzt keine Entscheidung – aber es verhindert, dass Entscheidungen im Blindflug getroffen werden.

Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) bietet Schuldnern einen essenziellen Schutz vor dem vollständigen finanziellen Ruin, wirft im Alltag jedoch oft Fragen auf. Eine der häufigsten Unsicherheiten betrifft die Verfügungsgewalt über das Guthaben, wenn (noch) keine aktive Kontopfändung vorliegt: Ist der Kontoinhaber in diesem Fall an den gesetzlichen Freibetrag von aktuell 1.560,00 Euro gebunden? Die rechtliche Antwort ist eindeutig: Ohne eine aktive Pfändung kann der Kontoinhaber über das gesamte Guthaben in unbegrenzter Höhe verfügen. Der Freibetrag stellt keine generelle Ausgabenbegrenzung dar, sondern entfaltet seine rechtliche Wirkung erst im Moment einer tatsächlichen Pfändung. Der rechtliche Rahmen des Pfändungsschutzes Das P-Konto ist in den §§ 899 bis 910 der Zivilprozessordnung (ZPO) gesetzlich verankert. Der Kern dieses Schutzes ist der gesetzliche Grundfreibetrag gemäß § 899 Abs. 1 ZPO. Dieser Betrag dient dazu, das physische und soziokulturelle Existenzminimum des Schuldners zu sichern. Dieser Schutzmechanismus und die damit verbundene Sperrung von Beträgen, die den Freibetrag übersteigen, werden jedoch nicht durch die bloße Einrichtung des P-Kontos ausgelöst. Die rechtliche Grundlage für eine Kontosperrung entsteht für das Kreditinstitut erst in dem Moment, in dem ein wirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) nach § 829 ZPO oder eine behördliche Pfändungsverfügung zugestellt wird. Verfügbarkeit des Guthabens im pfändungsfreien Zustand Solange keine Pfändung bei der Bank vorliegt, existiert kein rechtlicher Grund, Gelder des Kontoinhabers zurückzuhalten. Das bedeutet für die Praxis: Überweisungen, Lastschriften und Daueraufträge können uneingeschränkt ausgeführt werden. Bargeldabhebungen sind auch über die Grenze von 1.560,00 Euro hinaus problemlos möglich. Das P-Konto funktioniert in Bezug auf den Zahlungsverkehr exakt wie ein reguläres Girokonto. Sollte eine Bank das Guthaben eines Kunden auf den Freibetrag beschränken, obwohl keine Pfändung vorliegt, handelt sie ohne rechtliche Grundlage und macht sich unter Umständen schadensersatzpflichtig. Warum ein P-Konto ohne Pfändung führen? (Perspektiven und Strategie) Es gibt durchaus legitime Gründe, ein P-Konto präventiv einzurichten. Dabei müssen jedoch die Positionen und Konsequenzen für beide Vertragsseiten beleuchtet werden: Die Perspektive des Kontoinhabers (Präventivschutz) Wenn Zahlungsschwierigkeiten bestehen und Vollstreckungsmaßnahmen drohen, bietet das präventive P-Konto Sicherheit. Trifft plötzlich eine Pfändung bei der Bank ein, ist der Grundfreibetrag sofort und ohne zeitliche Verzögerung geschützt. Mietzahlungen und Lebensunterhalt können lückenlos weiter bestritten werden. Ein nachträglicher Umwandlungsantrag unter Zeitdruck entfällt. Die Perspektive der Bank (Kontoführung und Risikominimierung) Banken sind gesetzlich verpflichtet, ein bestehendes Girokonto auf Verlangen des Kunden in ein P-Konto umzuwandeln. Da das P-Konto jedoch dem Schutz vor Überschuldung dient, darf es von der Bank ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Das bedeutet, dass bestehende Dispokredite bei der Umwandlung in der Regel sofort gekündigt werden und echte Kreditkarten oft eingezogen oder in Prepaid-Karten umgewandelt werden. Handlungsempfehlungen für die Praxis Bei unberechtigten Kontosperrungen: Wenn die Bank Verfügungen über den Freibetrag hinaus verweigert, obwohl keine Pfändung vorliegt, sollte der Kontoinhaber die Bank unverzüglich und nachweisbar zur Freigabe des gesamten Guthabens auffordern. Hierbei sollte auf die fehlende Pfändung als Rechtsgrundlage verwiesen werden. Rückumwandlung prüfen: Sobald die finanzielle Krise dauerhaft abgewendet ist und keine Pfändungen mehr drohen, ist es ratsam, das P-Konto wieder in ein reguläres Girokonto zurückzuwandeln. Dies ermöglicht wieder mehr finanziellen Spielraum und die Nutzung banküblicher Kreditlinien. Erhöhung des Freibetrags: Sollte es doch zu einer Pfändung kommen, müssen Kontoinhaber daran denken, dass der Grundfreibetrag durch entsprechende Bescheinigungen (zum Beispiel bei Unterhaltspflichten oder dem Bezug von Kindergeld) individuell erhöht werden kann. Fazit Das P-Konto ist ein starkes rechtliches Instrument zum Schutz des Existenzminimums. Es ist jedoch kein finanzielles Gefängnis. Wer ein P-Konto führt, ohne dass Gläubiger darauf zugreifen, bleibt uneingeschränkter Herr über sein gesamtes Kontoguthaben. Terminvereinbarung

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Ein laufendes Insolvenzverfahren ist für Betroffene oft mit viel Stress und Unsicherheit verbunden. Wenn dann noch der Insolvenzverwalter ein Schreiben schickt und fordert, man möge doch bitte die jährliche Steuererklärung anfertigen und die Kosten für einen Steuerberater selbst tragen, ist die Verwirrung meist groß. Schließlich fehlt in der Insolvenz genau dafür das Geld. Doch ist diese Forderung überhaupt rechtens? Wir klären auf, wer im Insolvenzverfahren tatsächlich für die Steuererklärung zuständig ist und welche Pflichten auf beiden Seiten bestehen. Der rechtliche Grundsatz: Der Insolvenzverwalter übernimmt das Steuer(rudern) Viele Schuldner gehen davon aus, dass sie auch während der Insolvenz ihre Steuererklärung wie gewohnt selbst erstellen müssen. Das ist jedoch ein Irrtum. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung - InsO). Das hat direkte Auswirkungen auf die steuerlichen Pflichten: Gemäß § 34 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) tritt der Insolvenzverwalter steuerrechtlich an die Stelle des Schuldners. Das bedeutet konkret: Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, die Steuererklärungen für den Schuldner abzugeben, soweit diese das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen. Wer trägt die Kosten für den Steuerberater? Wenn der Insolvenzverwalter die Steuererklärung nicht selbst erstellen kann oder möchte, darf er dafür einen Steuerberater beauftragen. Die spannende Frage ist: Wer bezahlt das? Oft versuchen Verwalter, diese Kosten auf den Schuldner abzuwälzen. Das Gesetz sieht das jedoch anders. Die Kosten für die Erstellung der Steuererklärung durch den Verwalter oder einen von ihm beauftragten Dritten sind sogenannte Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Sie müssen also aus der Insolvenzmasse bezahlt werden und dürfen dem Schuldner nicht aus seinem unpfändbaren Einkommen (dem insolvenzfreien Vermögen) in Rechnung gestellt werden. Die Pflichten des Schuldners: Mitwirken ist Pflicht! Auch wenn der Schuldner die Erklärung nicht selbst erstellen muss, darf er sich nicht entspannt zurücklehnen. Ihn trifft eine umfassende Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß § 97 InsO. Das bedeutet für die Praxis: Unterlagen sammeln: Der Schuldner muss alle steuerlich relevanten Dokumente (Lohnsteuerbescheinigungen, Belege über Werbungskosten, Sonderausgaben etc.) sorgfältig aufbewahren. Informationen weitergeben: Diese Unterlagen müssen dem Insolvenzverwalter unaufgefordert, geordnet und fristgerecht zur Verfügung gestellt werden. Fragen beantworten: Bei Rückfragen des Verwalters oder des Finanzamts muss der Schuldner wahrheitsgemäß Auskunft geben. Wer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung. Die Zusammenarbeit mit dem Verwalter ist hier also essenziell. Die wichtige Ausnahme: Das insolvenzfreie Vermögen Keine Regel ohne Ausnahme: Es gibt Situationen, in denen der Schuldner doch selbst für die Steuererklärung verantwortlich bleibt. Dies ist dann der Fall, wenn die Einkünfte absolut nichts mit der Insolvenzmasse zu tun haben. Ein typisches Beispiel ist die sogenannte "freigegebene selbstständige Tätigkeit". Wenn der Insolvenzverwalter die Selbstständigkeit des Schuldners aus dem Insolvenzverfahren freigibt, fallen die daraus erzielten Gewinne nicht in die Insolvenzmasse. Folglich ist der Verwalter für diesen Teil auch nicht steuerlich verantwortlich. Der Schuldner muss sich um die Versteuerung dieser Einkünfte selbst kümmern und auch die eventuellen Kosten für einen Steuerberater selbst tragen. Bei gemischten Einkünften (teilweise Insolvenzmasse, teilweise insolvenzfreies Vermögen) muss die Zuständigkeit oft im Detail zwischen Verwalter und Schuldner abgestimmt werden. Fazit: Rechte kennen und sachlich kommunizieren Sollte Ihr Insolvenzverwalter Sie auffordern, die Steuererklärung auf eigene Kosten erstellen zu lassen, geraten Sie nicht in Panik. Verweisen Sie sachlich auf die gesetzliche Regelung der §§ 34 AO und 80 InsO. Bieten Sie gleichzeitig Ihre volle Unterstützung bei der Zusammenstellung der Belege an. Ein kooperatives, aber bestimmtes Auftreten hilft meist, solche Missverständnisse schnell aus dem Weg zu räumen. Hier ist ein Musterbrief an den Insolvenzverwalter: Absender: [Ihr Vorname] [Ihr Nachname] [Ihre Straße und Hausnummer] [Ihre PLZ und Wohnort] Empfänger: [Name des Insolvenzverwalters / der Kanzlei] [Straße und Hausnummer] [PLZ und Ort] [Ort], den [Datum] Betreff: Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr [Jahr] Insolvenzverfahren über das Vermögen von [Ihr Name], Aktenzeichen:[Aktenzeichen des Gerichts] Sehr geehrte(r) Herr/Frau[Nachname des Insolvenzverwalters], ich nehme Bezug auf Ihre Aufforderung vom [Datum des Schreibens des Verwalters], in der Sie mich bitten, die Einkommensteuererklärung für das Jahr [Jahr] auf eigene Kosten anfertigen zu lassen und Ihnen einzureichen. Gerne unterstütze ich Sie bei der steuerlichen Abwicklung und komme meiner Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäß § 97 InsO vollumfänglich nach. Sämtliche mir vorliegenden steuerlich relevanten Unterlagen und Belege für das betreffende Jahr werde ich Ihnen unverzüglich zur Verfügung stellen. Ich weise jedoch sachlich darauf hin, dass die rechtliche Verpflichtung zur eigentlichen Erstellung und Einreichung der Steuererklärung beim Insolvenzverwalter liegt. Gemäß § 34 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 80 Abs. 1 InsO haben Sie als Insolvenzverwalter die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, soweit diese das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen betreffen. Dies schließt die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ein, was auch durch die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (u. a. BFH, Urteil vom 23.08.1994 – VII R 143/92) bestätigt wird. Sollten Sie für die Erstellung der Steuererklärung die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen, so stellen die hierfür anfallenden Kosten gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO Masseverbindlichkeiten dar. Eine Übernahme dieser Kosten aus meinem insolvenzfreien Vermögen oder eine Beauftragung eines Steuerberaters auf meine eigenen Kosten ist gesetzlich nicht vorgesehen und mir finanziell auch nicht möglich. Bitte teilen Sie mir mit, welche konkreten Unterlagen und Belege Sie für die Erstellung der Steuererklärung durch Ihr Haus noch benötigen. Ich werde Ihnen diese dann umgehend geordnet zukommen lassen. Sollte die geforderte Steuererklärung ausschließlich Einkünfte betreffen, die nicht in die Insolvenzmasse fallen (z. B. aus einer freigegebenen Tätigkeit), bitte ich um einen kurzen rechtlichen Hinweis Ihrerseits, da in diesem speziellen Fall die Erklärungspflicht bei mir läge. Für Rückfragen stehe ich Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [Ihre Unterschrift][Ihr gedruckter Name]
