Raus aus den Schulden – mit anwaltlicher Unterstützung
Johann Tillich • 17. März 2026

Der Verein für Existenzsicherung e.V. vermittelt Ihnen die Schuldnerberatung durch zugelassene Rechtsanwälte.

Das bieten wir Ihnen
Professionelle Hilfe bei Schulden und Insolvenz. Vertraulich, kompetent und auf Wunsch mit Beratungshilfe.

Sie haben den Überblick über Ihre Finanzen verloren? Mahnungen und Inkassoschreiben stapeln sich? Der erste Schritt ist oft der schwerste – aber Sie müssen ihn nicht allein gehen.

Über den Verein für Existenzsicherung e. V.  erhalten Sie Zugang zu unserem Rechtsanwalt, Tobias Neumeier, einem erfahrenen Rechtsanwalt, der auf Schuldner- und Insolvenzrecht spezialisiert ist. Rechtsanwalt Tobias Neumeier ist als geeignete Personen gemäß § 305 InsO anerkannt und darf die erforderliche Bescheinigung für das Insolvenzverfahren ausstellen.

Unsere Leistungen:

  • Analyse Ihrer finanziellen Situation
  • Prüfung aller Handlungsoptionen
  • Verhandlung mit Gläubigern für eine außergerichtliche Einigung
  • Begleitung durch das Privatinsolvenzverfahren bis zur Restschuldbefreiung
  • Beratung zu Pfändungsschutz und Kontosicherung

Ihre Beratung übernimmt: Rechtsanwalt Tobias Neumeier

Text:

Rechtsanwalt Tobias Neumeier berät seit über 20 Jahren Menschen in finanziellen Schwierigkeiten. Er ist zugelassen bei der Rechtsanwaltskammer München und als geeignete Person nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO anerkannt.

Qualifikationen:
Zulassung als Rechtsanwalt (Rechtsanwaltskammer München)
Schwerpunkt: Insolvenzrecht, Schuldnerberatung, Verbraucherrecht, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Anerkannte Stelle für die Bescheinigung nach § 305 InsO
Langjährige Kooperation mit dem Verein für Existenzsicherung e. V.

Zitat:
„Schulden sind kein Grund für Scham. Mein Ziel ist es, gemeinsam mit Ihnen einen realistischen Weg zu finden – ruhig, sachlich und ohne Vorwürfe."

So funktioniert es
In vier Schritten zur Lösung
1. Anfrage stellen Füllen Sie das Kontaktformular aus oder rufen Sie uns an. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt.
2. Erstgespräch Rechtsanwalt Neumeier bespricht Ihre Situation mit Ihnen – kostenlos und unverbindlich.
3. Strategie festlegen Sie erhalten eine klare Empfehlung: außergerichtliche Einigung, Insolvenzantrag oder andere Optionen.
4. Umsetzung Der Anwalt übernimmt die Kommunikation mit Gläubigern und begleitet Sie durch das gesamte Verfahren.

Was kostet die Beratung?

Die erste Einschätzung Ihrer Situation ist kostenlos.

Für die weitere Beratung und Vertretung im Insolvenzverfahren werden Vergütungspauschalen, je nach der Art des Verfahrens (Verbraucher- oder Regelinsolvenzverfahren) und Anzahl der Gläubiger vereinbart.
Ratenzahlung:  wir bieten flexible Ratenzahlungen an.
Prozesskostenhilfe: Für das Insolvenzverfahren selbst kann Prozesskostenhilfe beantragt werden.
Niemand wird wegen fehlender finanzieller Mittel abgewiesen.

Ihre Fragen – unsere Antworten

Wer berät mich – der Verein oder der Anwalt?

Die rechtliche Beratung übernimmt ausschließlich Rechtsanwalt Tobias Neumeier. Der Verein für Existenzsicherung e. V. ist gemeinnütziger Träger und vermittelt den Kontakt.

Ist die Beratung vertraulich?

Ja. Rechtsanwalt Neumeier unterliegt der anwaltlichen Schweigepflicht. Ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung erfahren weder Arbeitgeber, Familie noch andere Dritte von Ihrer Beratung.

Was ist die Bescheinigung nach § 305 InsO?

Bevor Sie Privatinsolvenz beantragen können, müssen Sie nachweisen, dass eine außergerichtliche Einigung mit Ihren Gläubigern gescheitert ist. Diese Bescheinigung darf nur von anerkannten Stellen oder Personen ausgestellt werden. Rechtsanwalt Neumeier ist dazu berechtigt.

Kann ich eine Insolvenz vermeiden?

In vielen Fällen ja. Wenn Ihre Gläubiger einer Ratenzahlung oder einem Teilverzicht zustimmen, ist kein Insolvenzverfahren nötig. Ob das realistisch ist, klären wir im Erstgespräch.

Wie lange dauert eine Privatinsolvenz?

Seit der Reform 2020 dauert das Verfahren in der Regel drei Jahre bis zur Restschuldbefreiung.

Ich habe Angst vor Pfändungen. Kann ich mein Konto schützen?

Ja. Wir helfen Ihnen, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten und prüfen, ob weitere Freibeträge möglich sind.


Der Verein für Existenzsicherung e.V. – gemeinnützige Unterstützung seit 1986

Der Verein für Existenzsicherung e.V. ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Karlsfeld. Seit 1986 setzen wir uns dafür ein, Menschen in schwierigen Lebenssituationen Zugang zu qualifizierter Rechtsberatung zu ermöglichen.

Wir arbeiten mit erfahrenen Rechtsanwälten zusammen, die unsere Werte teilen: respektvoller Umgang, transparente Kommunikation und das Ziel, echte Lösungen zu finden.

Unsere Grundsätze:

Gemeinnützig und unabhängig
Keine Gewinnerzielungsabsicht
Kooperation mit zugelassenen Rechtsanwälten
Vermittlung von Beratungshilfe

Jetzt den ersten Schritt machen

Schildern Sie uns kurz Ihre Situation. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen – vertraulich und unverbindlich.

Kontaktdaten:

Rechtsanwalt Tobias Neumeier in Kooperation mit Verein für Existenzsicherung e.V.
Hermann-Löns-Str. 14
85757 Karlsfeld
Telefon: 0813193298
E-Mail: info@vfe.de



von Johann Tillich 26. März 2026
Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. Da jedoch keine isolierte gesetzliche Sperrfrist für einen Neuantrag existiert, besteht die rechtliche Lösung in der präzisen Vorbereitung eines nahtlos anschließenden zweiten Insolvenzverfahrens unmittelbar nach Abschluss des ersten.
von Johann Tillich 24. März 2026
Wann muss man Insolvenz anmelden? Ihre Fragen beantwortet: Ab wann es nötig wird, was „zu spät“ heißt und warum ein Beratungsgespräch früh helfen kann.
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