Wer muss im Insolvenzverfahren die Steuererklärung abgeben?
Johann Tillich • 22. Oktober 2026

Schuldner, Insolvenzverwalter oder Geschäftsführung – wer ist für das Finanzamt zuständig?

Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ändern sich die Zuständigkeiten erheblich. Das betrifft auch die Steuererklärungen. Für viele Schuldner stellt sich deshalb die Frage:

Muss ich meine Steuererklärung weiterhin selbst abgeben – oder ist dafür der Insolvenzverwalter zuständig?

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an, welche Einkünfte bzw. Vermögenswerte betroffen sind und ob sie zur Insolvenzmasse gehören.

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen Insolvenzmasse und insolvenzfreiem Vermögen.

1. Was ändert sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen, grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über.

Das ergibt sich aus § 80 Abs. 1 InsO. Gesetze im Internet

Vereinfacht gesagt:

Was zur Insolvenzmasse gehört, wird grundsätzlich vom Insolvenzverwalter verwaltet – und das wirkt sich auch auf die steuerlichen Pflichten aus.

Nach § 34 Abs. 3 AO muss ein Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Gesetze im Internet

Auch § 155 Abs. 1 InsO bestätigt diese Aufteilung: Die handels- und steuerrechtlichen Pflichten bleiben grundsätzlich bestehen; in Bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen. Gesetze im Internet

2. Insolvenzmasse oder insolvenzfreier Bereich?

Für natürliche Personen ist diese Unterscheidung besonders wichtig.

Der Schuldner bleibt trotz Insolvenzverfahren grundsätzlich selbst Steuersubjekt. Allerdings kann das Vermögen in unterschiedliche Bereiche aufgeteilt sein.

BereichWer ist grundsätzlich zuständig?Vermögen der InsolvenzmasseInsolvenzverwalterEinnahmen aus einem zur Masse gehörenden GeschäftsbetriebInsolvenzverwalterMieteinnahmen aus einem zur Masse gehörenden GrundstückInsolvenzverwalterVerwertungserlöse der InsolvenzmasseInsolvenzverwalterInsolvenzfreies ArbeitseinkommenSchuldnerVermögen außerhalb der InsolvenzmasseSchuldnerFreigegebene selbständige Tätigkeitgrundsätzlich SchuldnerSteuerliche Angelegenheiten, die ausschließlich den insolvenzfreien Bereich betreffenSchuldner

Die rechtliche Grundlage für die Insolvenzmasse findet sich insbesondere in § 35 InsO. Bei einer selbständigen Tätigkeit kann der Insolvenzverwalter nach § 35 Abs. 2 InsO erklären, ob Vermögen und Ansprüche aus dieser Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehören. Gesetze im Internet

Beispiel

Ein Schuldner ist Arbeitnehmer und erhält monatlich 2.000 Euro Arbeitslohn.

Der Insolvenzverwalter kann auf den pfändbaren Teil zugreifen. Der Schuldner bleibt aber grundsätzlich für seine persönlichen steuerlichen Angelegenheiten zuständig, soweit diese nicht die Insolvenzmasse betreffen.

Anders kann es aussehen, wenn der Schuldner beispielsweise ein Unternehmen betreibt, das nicht freigegeben wurde. Dann können die steuerlichen Pflichten hinsichtlich dieses Geschäftsbetriebs den Insolvenzverwalter treffen.

3. Besonders wichtig: Die Einkommensteuer

Bei der Einkommensteuer wird es komplizierter.

Der Grund dafür ist, dass ein Schuldner während des Insolvenzverfahrens gleichzeitig unterschiedliche Einkunftsbereiche haben kann.

Beispielsweise:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  • Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit,
  • Mieteinnahmen,
  • Kapitalerträge oder
  • sonstige Einkünfte.

Ein Teil dieser Einkünfte kann zur Insolvenzmasse gehören, während ein anderer Teil dem insolvenzfreien Bereich zugeordnet wird.

Das bedeutet aber nicht automatisch, dass das Finanzamt zwei getrennte Einkommensteuerbescheide erlässt.

Vielmehr können die steuerlichen Verhältnisse in einem einheitlichen Einkommensteuerverfahren zusammengeführt werden. Die insolvenzrechtliche Zuordnung der daraus entstehenden Ansprüche muss anschließend berücksichtigt werden.

4. Neue wichtige Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Eine besondere Bedeutung hat inzwischen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. November 2025, Az. VI R 5/23.

Der BFH hatte darüber zu entscheiden, wer eine Einkommensteuerveranlagung beantragen darf, wenn eine Steuererstattung zu erwarten ist und der Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gehört.

Der BFH stellte klar:

Das Antragsrecht auf Durchführung der Einkommensteuerveranlagung steht in diesem Fall allein dem Insolvenzverwalter zu. Bundesfinanzhof

Das ist insbesondere für Arbeitnehmer in der Insolvenz interessant.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer befindet sich im Insolvenzverfahren. Im Laufe des Jahres wurde mehr Lohnsteuer einbehalten, als tatsächlich Einkommensteuer anfällt.

Es ist deshalb mit einer Steuererstattung zu rechnen.

Gehört der Erstattungsanspruch zur Insolvenzmasse, kann der Insolvenzverwalter die Einkommensteuerveranlagung beantragen.

Eine fehlende Unterschrift des Schuldners verhindert die Veranlagung in diesem Fall nicht. Das hat der BFH ausdrücklich bestätigt. Bundesfinanzhof

5. Was bedeutet das für den Schuldner?

Viele Schuldner gehen davon aus:

„Ich bin der Steuerpflichtige, deshalb muss ich auch alles selbst beim Finanzamt erledigen.“

Das ist zu kurz gegriffen.

Entscheidend ist nicht nur, wer Steuerschuldner ist, sondern auch, wer das betreffende Vermögen verwaltet.

Der Schuldner muss deshalb genau prüfen, welche steuerlichen Angelegenheiten in den Zuständigkeitsbereich des Insolvenzverwalters fallen.

Gleichzeitig darf der Schuldner seine Mitwirkungspflichten nicht vernachlässigen.

Der Insolvenzverwalter benötigt beispielsweise häufig:

  • Lohnabrechnungen,
  • Steuerbescheide,
  • Einkommensteuerunterlagen,
  • Belege über Werbungskosten,
  • Nachweise über Versicherungen,
  • Unterlagen zu Vermietung und Verpachtung,
  • Unterlagen über eine selbständige Tätigkeit,
  • Kontoauszüge und
  • sonstige steuerlich relevante Belege.

Der Insolvenzverwalter kann seine steuerlichen Pflichten häufig nur erfüllen, wenn der Schuldner die notwendigen Informationen zur Verfügung stellt.

6. Was gilt bei einer freigegebenen selbständigen Tätigkeit?

Eine wichtige Sonderregelung enthält § 35 Abs. 2 InsO.

Übt der Schuldner eine selbständige Tätigkeit aus, muss der Insolvenzverwalter erklären, ob Vermögen aus dieser Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Gesetze im Internet

Das kann erhebliche steuerliche Folgen haben.

Deshalb sollte ein selbständig tätiger Schuldner unbedingt klären:

Ist meine selbständige Tätigkeit freigegeben oder gehört sie weiterhin zur Insolvenzmasse?

Eine schriftliche Dokumentation dieser Entscheidung ist in der Praxis sehr hilfreich.

7. Was gilt bei einer GmbH?

Bei einer GmbH ist die Situation nochmals anders.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Gesellschaftsvermögen grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über.

Auch steuerliche Pflichten, die die Insolvenzmasse betreffen, sind entsprechend von demjenigen zu erfüllen, dessen Verwaltung reicht.

§ 34 Abs. 3 AO bestimmt ausdrücklich, dass Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten erfüllen müssen, soweit ihre Verwaltung reicht. Gesetze im Internet

Bei einer GmbH sollte deshalb insbesondere zwischen

  • Gesellschaft,
  • Geschäftsführer,
  • Insolvenzverwalter und
  • gegebenenfalls Sachwalter

unterschieden werden.

8. Vorläufiges Insolvenzverfahren – Vorsicht bei der Zuständigkeit

Nicht jedes Insolvenzverfahren beginnt unmittelbar mit der endgültigen Verfahrenseröffnung.

Bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren können unterschiedliche Konstellationen bestehen.

Deshalb sollte nicht pauschal gesagt werden:

„Sobald ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, muss er die Steuererklärungen abgeben.“

Entscheidend sind insbesondere die konkreten Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters und die gerichtlichen Anordnungen.

Bei der Eigenverwaltung bleibt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis grundsätzlich beim Schuldner bzw. bei der Geschäftsführung; der Sachwalter überwacht das Verfahren.

9. Wer muss was machen? – Die praktische Faustregel

Für Schuldner lässt sich folgende Orientierung verwenden:

Insolvenzmasse

Insolvenzverwalter

Beispiele:

  • nicht freigegebener Gewerbebetrieb,
  • Vermietungsobjekt der Insolvenzmasse,
  • Verwertung von Massevermögen,
  • steuerliche Pflichten bezüglich der Masse.

Insolvenzfreier Bereich

Schuldner

Beispiele:

  • persönlicher Lebensbereich,
  • nicht zur Masse gehörende Einkünfte,
  • freigegebene selbständige Tätigkeit, soweit sie entsprechend freigestellt ist.

Wichtig

Die Einordnung muss für den jeweiligen Sachverhalt vorgenommen werden. Es reicht nicht aus, lediglich festzustellen, dass „das Insolvenzverfahren läuft“.


10. Was sollten Schuldner jetzt tun?

Wer sich in einem Insolvenzverfahren befindet, sollte insbesondere folgende Punkte klären:

1. Welche Vermögenswerte gehören zur Insolvenzmasse?

2. Welche Einkünfte sind dem Insolvenzverwalter zuzuordnen?

3. Wurde eine selbständige Tätigkeit nach § 35 Abs. 2 InsO freigegeben?

4. Wer ist für die konkrete Steuererklärung zuständig?

5. Gibt es möglicherweise einen Steuererstattungsanspruch?

6. Welche Unterlagen benötigt der Insolvenzverwalter?

Gerade bei einer möglichen Steuererstattung sollte nicht einfach auf die Abgabe einer Steuererklärung verzichtet werden. Das aktuelle BFH-Urteil VI R 5/23 zeigt, dass hier die Interessen der Insolvenzmasse eine entscheidende Rolle spielen können. Bundesfinanzhof


Fazit: Wer muss die Steuererklärung abgeben?

Die einfache Antwort „immer der Schuldner“ oder „immer der Insolvenzverwalter“ ist falsch.

Entscheidend ist die Zuordnung zum Verwaltungsbereich:

Was zur Insolvenzmasse gehört, fällt grundsätzlich in den steuerlichen Pflichtenkreis des Insolvenzverwalters. Was außerhalb der Insolvenzmasse liegt, bleibt grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Schuldners.

Bei natürlichen Personen können deshalb während eines Insolvenzverfahrens beide Seiten steuerlich beteiligt sein.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Einkommensteuer. Das BFH-Urteil vom 20.11.2025 – VI R 5/23 hat klargestellt, dass bei einem zur Insolvenzmasse gehörenden Steuererstattungsanspruch das Antragsrecht für eine Einkommensteuerveranlagung allein beim Insolvenzverwalter liegen kann. Bundesfinanzhof

Für Schuldner bedeutet das: Steuerunterlagen nicht einfach selbstständig beim Finanzamt einreichen, ohne vorher die Zuständigkeit zu klären. Gleichzeitig sollten erforderliche Unterlagen dem Insolvenzverwalter vollständig und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.


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