Vorsicht vor Schuldenregulierern

Johann Tillich • 20. Dezember 2021

Was ist eine Schuldenregulierung?

Manche Schuldner wenden sich an Firmen, die in der Werbung angeben, keine Insolvenz zu machen, sondern die Schulden mit monatlichen Zahlungen an die Gläubiger "regulieren".

Den Schuldnern wird ein monatlicher Betrag angegeben, der an die Schuldenregulierungsfirma zu bezahlen ist. Von diesem Betrag behalten dies Ihre Gebühren ein und mit dem Rest sollen die Schulden reguliert werden.


Leider haben viele Verbraucher mit den Schuldenregulierern eine schlechte Erfahrung gemacht. Wir können dringend raten, nicht zu einem Schuldenregulierer zu gehen, sondern eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen.


Hier einige Leserbriefe:

"Dass ist wirklich so dass es Schuldenregulierer gibt die einen,, Schuldner" massiv schaden. Entweder durch Unfähigkeit und Geldgeilheit. Bei mir ist es ganz genau so. Bei mir war es eine sogenannte Schuldenregulierungs­firma die vorgab zu helfen. Keine Unterlagen wurden zugeschickt, die klar beweisen dass etliche Zahlungen geleistet wurden, noch wurde Inkasso betrug aufgedeckt. Alles ist aufgekommen als ich Nachforschungen betrieben habe und siehe da, ich habe weder bei Telefonunternehmen Schulden noch irgendwelche anderen Schulden zurückgezahlt. Durch solche Firmen sind die Kosten ins 1000 fache gestiegen."


"Leute ich warne euch vor Schuldenregulierern!

Leute ich warne euch vor Schuldenregulierern. Geht bitte zu einer lokalen Schuldnerberatung. Diese werden euch auch sagen, dass Schuldenregulierer keine Lösung sind. Ich zahle seit Mai jeden Monat meine Beträge bis jetzt haben die es nicht geschafft mir zu helfen… ich bekomme immer noch gelbe Briefe, Mahnungen und Pfändungen… ich war gestern bei einem Schuldnerberater bei mir in der Nähe und dieser hat mir erklärt das der Schuldenregulierer zu 60% nicht hilft. Man bekommt auch das Geld, welches man immer gezahlt hat, nie wieder zurück, weil man ein wasserdichten Vertrag mit denen hat und sie in euren Namen ein Dauerauftrag einrichten. Ihr könnt das Geld nicht einmal zurück holen und das ist schon mehr als unseriös… man denkt man unterschriebt eine Lastschrift aber dabei unterschreibt ihr ein Dauerauftrag welchen ihr auch selber einrichten könnt! Man bekommt auf email keine Antwort. Auch frage ich seit Wochen was die für mich tun und wohin mein Geld geht. Diese Frage bleibt unbeantwortet. Weswegen ich dem Schuldenregulierer fristlos gekündigt habe. Das schlimmste ist man kann nichts tun absolut nichts! Wenn man sie verklagt dann belegen sie dass sie die Gläubiger angeschrieben haben und damit haben sie was getan haben. Aber anschrieben und verhandeln sind zwei paar Schuhe. Deswegen wenn ihr mehr als 10.000€ Schulden habt dann geht nicht zu einem Schuldenregulierer. Ich habe über 1000€ an die gezahlt. Da hätte besser selber mit den Gläubigern gesprochen nun dank des Schuldenregulierers sind die Gläubiger wütend und lassen nicht mehr mit sich reden. Weswegen ich Gerichtsvollzieherschreiben, Gehaltspfändungen und Kontopfändungen habe. Als ich zu dem Schuldenregulierer ging hatte ich nur paar Mahnungen gehabt und 2-3 Inkassofirmen. Jetzt habe ich von jedem Gläubiger gelbe Briefe erhalten und die Schulden haben sich um 2000-3000€ erhöht. Die stecken sich nur das Geld ein. Ich traf bei der Schuldnerberatung ein Ehepaar welches genau die gleiche Probleme mit dem Schuldenregulierer hatte. Der Schuldnerberater meinte wir haben viele Fälle von denen wo die Menschen Monate Jahre zahlen und zahlen und die Schulden nicht loswerden."




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von Johann Tillich 8. August 2025
Der Verein für Existenzsicherung e.V. kritisiert die einseitige Darstellung der Verbraucherzentralen und karikativen Schuldnerberatungsstellen, wonach nur kostenlose Schuldnerberatungsstellen seriös seien. Diese Aussage sei irreführend, da auch karitative Schuldnerberatungsstellen nicht „kostenlos“ arbeiten – sie werden aus Steuergeldern finanziert. Für die Ratsuchenden sind die Angebote zwar gebührenfrei, die Finanzierung erfolgt jedoch durch den Steuerzahler. Lange Wartezeiten bei karitativen Stellen Viele überschuldete Menschen berichten von Wartezeiten zwischen mehreren Wochen und bis zu zwei Jahren, bevor ihr Insolvenzantrag tatsächlich bei Gericht eingereicht wird. Offizielle Angaben belegen dies: Eine karitative Schuldnerberatung nennt selbst durchschnittlich fünf Monate zwischen Erstgespräch und Beginn der laufenden Beratung. In Hamburg warten Ratsuchende im Schnitt 117 Tage auf einen Ersttermin – bei manchen staatlich anerkannten Stellen sogar 181 bis 204 Tage. Für viele Betroffene ist dies unzumutbar, da die finanzielle Situation eine schnelle Antragstellung erfordert. Gewerbliche, professionelle Schuldnerberatungsstellen – zu denen auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und der Verein für Existenzsicherung e. V. gehören – können in der Regel innerhalb von acht Wochen den Insolvenzantrag fertigstellen und bieten kurzfristige Beratungstermine an. Ungleiche Finanzierung führt zu Wettbewerbsverzerrung Während karitative Stellen automatisch eine Zulassung nach § 305 InsO erhalten und staatlich finanziert werden, müssen Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, die ebenfalls eine Zulassung nach § 305 InsO haben und gewerbliche Beratungsstellen ihre Arbeit über Gebühren finanzieren. Der Verein kritisiert, dass dadurch ein unfairer Wettbewerb entstehe. Die pauschale Behauptung, bezahlte Beratung sei unseriös, sei falsch und schade der schnellen Versorgung überschuldeter Menschen. Reformvorschläge Der Verein für Existenzsicherung e.V. fordert: Gleichbehandlung aller zugelassenen Stellen nach § 305 InsO durch staatliche Finanzierung – so könnten auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gebührenfrei für Schuldner arbeiten, was Wartezeiten drastisch verkürzen würde. Alternativ: Streichung sämtlicher staatlicher Zuschüsse, sodass alle Beratungsstellen ihre Leistungen zu marktgerechten Preisen anbieten und im Wettbewerb stehen. Dies wäre auch eine enorme Einsparung für die Kommunen. Appell an die Politik „Es ist für den Steuerzahler schwer nachvollziehbar, dass überschuldete Verbraucher kostenfrei in ein Insolvenzverfahren kommen, während die Kosten auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Wer ein Verfahren benötigt, sollte zumindest einen geringen Beitrag leisten können“, so der Verein. Trotz der seit Jahren bekannten Probleme habe die Politik bisher nicht gehandelt. Der Verein ruft das Bundesverbraucherschutzministerium auf, endlich neue, faire Regelungen zu schaffen, um Wartezeiten zu reduzieren und den Zugang zu qualifizierter Beratung für alle zu sichern. Falschberatung
von Johann Tillich 6. August 2025
Immer wieder stellen Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht den Antrag, unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung herauszunehmen, da diese eigenes Einkommen haben. In vielen Fällen wird dieser Wunsch von den Gerichten entsprochen. Grundsätzlich ist jeder unterhaltsberechtigt, der unter dem Pfändungsfreibetrag liegt. Dies ist leider nicht so. Wie sieht nun die Rechtslage aus? Es gibt keinen festen, gesetzlich definierten Euro-Betrag, ab dem ein Insolvenzgericht pauschal annimmt, dass eine unterhaltsberechtigte Person sich selbst versorgen kann. Die Beurteilung erfolgt immer im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Die entscheidende Frage ist, ob die unterhaltsberechtigte Person "bedürftig" im Sinne des Unterhaltsrechts ist. Diese Bedürftigkeit entfällt, wenn die Person aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen ihren gesamten Lebensbedarf decken kann. Rechtlicher Rahmen und Bewertungskriterien Die Grundlage für die Unterhaltspflicht findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist hierbei ein zentraler Aspekt. (§ 1603 BGB - Leistungsfähigkeit) (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Das Insolvenzgericht prüft nicht originär die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Es orientiert sich an bestehenden Unterhaltstiteln (z.B. Gerichtsurteile, Jugendamtsurkunden). Die Frage, ob eine unterhaltsberechtigte Person sich selbst versorgen kann, wird relevant, wenn der Schuldner (also die unterhaltspflichtige Person in der Insolvenz) beantragt, dass diese Unterhaltspflicht bei der Berechnung seines pfändbaren Einkommens nicht mehr (oder in geringerer Höhe) berücksichtigt wird. Folgende Faktoren werden bei der Prüfung der Selbstversorgungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Person herangezogen: Eigenes Einkommen: Das gesamte Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit. Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder sonstigen Quellen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Wohngeld. Eigener Bedarf (Selbstbehalt): Als Orientierung dient der sogenannte notwendige Selbstbehalt aus der Düsseldorfer Tabelle. Dieser Betrag soll das Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Person sichern. Für eine erwerbstätige Person liegt dieser Selbstbehalt aktuell bei 1.200 Euro pro Monat. Für eine nicht erwerbstätige Person bei 960 Euro (Stand 2024). Als Faustregel gilt: Wenn das anrechenbare Nettoeinkommen der unterhaltsberechtigten Person ihren eigenen notwendigen Selbstbehalt erreicht oder übersteigt, wird in der Regel davon ausgegangen, dass sie nicht mehr bedürftig ist und sich selbst unterhalten kann. Wohnvorteil: Wenn die unterhaltsberechtigte Person mietfrei in einer eigenen Immobilie wohnt, wird ihr ein "Wohnvorteil" als fiktives Einkommen angerechnet. Vermögen: Die unterhaltsberechtigte Person ist verpflichtet, auch den Stamm ihres Vermögens zur Deckung ihres Bedarfs einzusetzen. Es gibt jedoch Schonvermögen (z.B. für die Altersvorsorge oder ein angemessenes Auto), dessen Höhe im Einzelfall bestimmt wird. Ablauf im Insolvenzverfahren Ausgangslage: Der Schuldner hat eine gesetzliche Unterhaltspflicht, die bei der Berechnung seines unpfändbaren Einkommens nach § 850d ZPO berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich der Betrag, den der Schuldner für sich behalten darf. Änderung der Verhältnisse: Die unterhaltsberechtigte Person erzielt nun eigenes Einkommen (z.B. durch Aufnahme einer Arbeit). Antrag des /Insolvenzverwalters: Der Insolvenzverwalter kann beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels stellen. Es muss nachgewiesen werden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person entfallen ist. Entscheidung: Das Insolvenzgericht prüft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterhaltsberechtigten Person. Stellt es fest, dass diese ihren Bedarf selbst decken kann, hebt es den Unterhaltstitel auf oder setzt ihn herab. Folge für das Insolvenzverfahren: Mit dem geänderten oder aufgehobenen Titel entfällt die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht bei der Pfändungsberechnung. Dem Schuldner verbleibt ein geringerer Betrag, und es fließt mehr Geld in die Insolvenzmasse. Zusammenfassung Fester Betrag Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Betrag. Entscheidende Größe Der notwendige Selbstbehalt der unterhaltsberechtigten Person (ca. 1.200 € für Erwerbstätige). Prüfung Immer eine Einzelfallentscheidung durch das Familiengericht. Maßgebliche Faktoren Gesamtes Einkommen, Vermögen, Wohnvorteil und individuelle Verbindlichkeiten der unterhaltsberechtigten Person. Verfahren Der Insolvenzverwalter muss einen Antrag beim Insolvenzgericht einreichen, um die Unterhaltspflicht neu bewerten zu lassen.
von Johann Tillich 31. Juli 2025
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