Banken verweigern Konten wegen SCHUFA – Verein für Existenzsicherung mahnt faire Praxis an
Johann Tillich • 4. November 2025

VfE-Vorstand Johann Tillich: „Jeder Mensch hat ein Recht auf finanzielle Teilhabe – unabhängig von der SCHUFA.“

Immer häufiger berichten Verbraucher, dass Banken ihnen aufgrund einer negativen SCHUFA-Auskunft die Eröffnung eines Girokontos verweigern. Statt eines normalen Guthabenkontos wird oft nur das sogenannte Basiskonto angeboten – häufig zu deutlich höheren Gebühren.
Nach Einschätzung des Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) ist dieses Vorgehen zwar rechtlich zulässig, aber gesellschaftlich problematisch. Der Verein fordert von den Banken mehr Fairness und Transparenz im Umgang mit Verbrauchern in schwierigen Lebenslagen.

„Es ist legal, aber nicht gerecht“, erklärt Johann Tillich, Vorstand und Finanzexperte des VfE. „Niemand darf vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen werden, nur weil seine SCHUFA negativ ist. Das Basiskonto ist ein wichtiges Instrument der sozialen Teilhabe – aber es darf nicht zum teuren Ersatzprodukt für Menschen in Not werden.“

Rechtlicher Hintergrund: Vertragsfreiheit und gesetzlicher Anspruch auf Teilhabe

Grundsätzlich sind Banken als privatwirtschaftliche Unternehmen durch die Vertragsfreiheit geschützt. Das bedeutet: Sie können frei entscheiden, ob sie einem Kunden ein reguläres Girokonto – auch als Guthabenkonto ohne Dispo – anbieten. Eine negative SCHUFA-Auskunft gilt dabei als Indikator für ein erhöhtes Risiko, weshalb viele Institute Kontoanträge ablehnen.

Um jedoch sicherzustellen, dass niemand vollständig vom Finanzsystem ausgeschlossen wird, hat der Gesetzgeber im Zahlungskontengesetz (ZKG) (§§ 30 ff.) den Anspruch auf ein Basiskonto geschaffen.
Jede Bank, die Girokonten für Verbraucher anbietet, ist verpflichtet, auf Antrag ein Basiskonto zu eröffnen – unabhängig von Bonität oder SCHUFA-Einträgen. Dieses Konto muss grundlegende Funktionen ermöglichen: Einzahlungen, Auszahlungen, Überweisungen, Daueraufträge, Lastschriften und eine Zahlungskarte.

Eine Ablehnung ist nur in eng begrenzten Fällen erlaubt, etwa wenn bereits ein anderes Konto in Deutschland besteht oder der Antragsteller wegen bestimmter Vermögensdelikte gegen die Bank verurteilt wurde.

Basiskonto versus Guthabenkonto – zwei ähnliche, aber rechtlich unterschiedliche Modelle

Viele Verbraucher verwechseln das freiwillige Guthabenkonto mit dem gesetzlich garantierten Basiskonto. Während das Guthabenkonto ein normales Bankprodukt ist, das die Bank aus unternehmerischer Freiheit ablehnen kann, ist das Basiskonto ein Pflichtprodukt.

Guthabenkonto: Reguläres Girokonto ohne Dispo. Konditionen entsprechen meist den Standardtarifen der Bank. Keine gesetzliche Verpflichtung zur Eröffnung.

Basiskonto: Gesetzlich garantiert, auf Guthabenbasis geführt, mit allen wesentlichen Zahlungsfunktionen. Gebühren müssen „angemessen“ sein – sind aber in der Praxis oft höher.

Johann Tillich kritisiert diese Gebührenpraxis:

„In der Realität zahlen Verbraucher mit schlechter Bonität häufig drauf. Während ein Standardkonto zehn Euro im Monat kostet, verlangen manche Banken für das Basiskonto 15 bis 20 Euro. Das ist sozialpolitisch inakzeptabel und widerspricht dem Geist des Gesetzes.“

Wenn die Bank ablehnt: Das können Betroffene tun

Basiskonto ausdrücklich beantragen:
Wer ein Konto benötigt, sollte der Bank klar mitteilen, dass es sich um einen Antrag auf ein Basiskonto nach dem Zahlungskontengesetz handelt. Eine schlechte SCHUFA ist kein Ablehnungsgrund.

BaFin einschalten:
Wird der Antrag trotzdem abgelehnt, können Verbraucher ein Verwaltungsverfahren bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einleiten. Diese kann die Bank verpflichten, das Konto zu eröffnen.

Anbieter vergleichen:
Direktbanken und Onlinebanken sind oft kundenfreundlicher und prüfen Anträge individueller. Ein Vergleich kann sich lohnen.

Fazit des VfE: Konto ist ein Menschenrecht der modernen Gesellschaft

Der VfE sieht das Basiskonto als wesentlichen Baustein für soziale und wirtschaftliche Inklusion.

„Wer kein Konto hat, kann kaum am gesellschaftlichen Leben teilnehmen – keine Miete überweisen, keinen Lohn empfangen, keine Online-Zahlung tätigen“, so Tillich. „Deshalb ist das Basiskonto mehr als ein Bankprodukt – es ist ein Menschenrecht in einer bargeldarmen Gesellschaft.“

Der Verein ruft Verbraucher auf, ihr Recht aktiv wahrzunehmen, und fordert Banken dazu auf, Basiskonten fair zu gestalten und nicht als „Notlösung für schlechte Kunden“ zu behandeln.

Über den Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE):
Der VfE ist eine unabhängige Verbraucherorganisation mit Sitz in Karlsfeld. Ziel des Vereins ist es, Menschen in finanziellen Notlagen zu unterstützen, über Rechte im Insolvenz- und Bankwesen aufzuklären und für mehr Transparenz im Finanzsystem einzutreten.

Pressekontakt:
Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE)
Johann Tillich – Vorstand und Finanzexperte
E-Mail: presse@vfe.de
Web: www.vfe-schuldenberatung.de
Telefon: +49 (0)8131-93298
von Johann Tillich 26. März 2026
Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. Da jedoch keine isolierte gesetzliche Sperrfrist für einen Neuantrag existiert, besteht die rechtliche Lösung in der präzisen Vorbereitung eines nahtlos anschließenden zweiten Insolvenzverfahrens unmittelbar nach Abschluss des ersten.
von Johann Tillich 24. März 2026
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