Wann brauche ich eine Schuldnerberatung?

Kunze Medien • 2. Dezember 2021

Debt counseling - now get debt-free in Karlsfeld and Dachau

Warten Sie nicht, bis Ihr Schuldenberg so hoch ist, dass Sie keinen Überblick mehr haben und vor Scham und Angst handlungsunfähig sind. Kommen Sie rechtzeitig zu einer Beratung und vermeiden Sie somit den Gang zum Gericht. Das Schuldenproblem löst sich leider nicht von alleine, sondern erfordert Ihre Aufmerksamkeit und eine geschickte Planung, um einer Insolvenz möglichst aus dem Weg zu gehen.



Schulden loswerden

Als Erstes sollten Sie sich einen Überblick verschaffen. Bei wem habe ich wie viel Schulden? Wie viele Gläubiger habe ich? Sammeln Sie alle Rechnungen und Mahnungen und erstellen Sie eine Liste, auf der Sie alle Gläubiger und offenen Beträge aufschreiben. Rechnen Sie sich anschließend zusammen, wie hoch die Gesamtsumme Ihrer Schulden ist.


Nun können Sie sich einen Haushaltsplan erstellen und Ausgaben kürzen, wo möglich und damit bereits erste Schritte aus der Schuldenfalle heraus machen. Diese Vorgehensweise funktioniert nur, wenn Sie nicht zu viele Schulden und Gläubiger haben und sich relativ leicht einen Überblick verschaffen können. Sie können gerne eine Beratung in Anspruch nehmen, wo Sie Tipps und Tricks für den schnellen Schuldenabbau erhalten.


Wann brauchen Sie professionelle Hilfe?

Haben Sie bei zu vielen Gläubigern Schulden? Oder / und ist Ihr Schuldenberg zu hoch? Sie wissen nicht, wie Sie jemals die Schulden tilgen sollen? Hier wird Ihnen auch ein sehr guter Haushaltsplan alleine nicht weiterhelfen, um von dem Schuldenberg herunterzukommen.

Wenn Sie sich nicht mehr trauen Ihre Briefe zu öffnen und vor Angst gelähmt sind, dann sollten Sie schnellstmöglich einen Termin mit einer Schuldnerberatung ausmachen. Sie können Ihre unterlagen mit und zusammen mit Ihnen wird an dem Problem gearbeitet.


Wenn Sie sich frühzeitig an einen Schuldenberater wenden, kann die Insolvenz vermieden werden. Wenn Sie es nicht tun, dann wird früher oder später ein Insolvenzverfahren unausweichlich sein.

Eine Schuldnerberatung kontaktiert Ihre Gläubiger direkt und verhandelt in Ihrem Namen die Rückzahlungen. Das hat den Vorteil, dass meist bessere Lösungen und Rückzahlungsvereinbarungen getroffen werden können, als wenn Sie direkt mit den Gläubigern verhandeln.


Der Verein für Existenzsicherung e. V. hilft Ihnen aus der Schuldenfalle

Wir sind eine Schuldnerberatungsstelle mit kompetenten Schuldnerberatern und für Sie bundesweit tätig. Den ersten Schritt müssen Sie tun! Ihre Rechnungen häufen sich, Sie können Ihre Schulden nicht mehr bezahlen, Ihre Existenz ist bedroht? Jetzt hilft nur noch den Teufelskreis der Schulden hinter sich zu lassen und Hilfe bei der Schuldnerberatung zu suchen.


Unsere Schuldnerberater helfen Ihnen bei Ihrer Schuldenregulierung. Wir zeigen Ihnen, wie auch Sie in 3 Jahren schuldenfrei werden können. Wir verschaffen uns gemeinsam mit Ihnen einen Überblick über Ihre Situation und wie Sie aus Ihrer Schuldenfalle rauskommen. Unser gemeinsames Ziel ist die Vermeidung Ihrer Privatinsolvenz und die Schuldensanierung Ihrer Finanzen. Als Schuldnerberatung sind wir Ihr zuverlässiger Ansprechpartner. Wir übernehmen alle Tätigkeiten für Sie. Damit es für Sie einfach bleibt.







von Johann Tillich 8. August 2025
Der Verein für Existenzsicherung e.V. kritisiert die einseitige Darstellung der Verbraucherzentralen und karikativen Schuldnerberatungsstellen, wonach nur kostenlose Schuldnerberatungsstellen seriös seien. Diese Aussage sei irreführend, da auch karitative Schuldnerberatungsstellen nicht „kostenlos“ arbeiten – sie werden aus Steuergeldern finanziert. Für die Ratsuchenden sind die Angebote zwar gebührenfrei, die Finanzierung erfolgt jedoch durch den Steuerzahler. Lange Wartezeiten bei karitativen Stellen Viele überschuldete Menschen berichten von Wartezeiten zwischen mehreren Wochen und bis zu zwei Jahren, bevor ihr Insolvenzantrag tatsächlich bei Gericht eingereicht wird. Offizielle Angaben belegen dies: Eine karitative Schuldnerberatung nennt selbst durchschnittlich fünf Monate zwischen Erstgespräch und Beginn der laufenden Beratung. In Hamburg warten Ratsuchende im Schnitt 117 Tage auf einen Ersttermin – bei manchen staatlich anerkannten Stellen sogar 181 bis 204 Tage. Für viele Betroffene ist dies unzumutbar, da die finanzielle Situation eine schnelle Antragstellung erfordert. Gewerbliche, professionelle Schuldnerberatungsstellen – zu denen auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und der Verein für Existenzsicherung e. V. gehören – können in der Regel innerhalb von acht Wochen den Insolvenzantrag fertigstellen und bieten kurzfristige Beratungstermine an. Ungleiche Finanzierung führt zu Wettbewerbsverzerrung Während karitative Stellen automatisch eine Zulassung nach § 305 InsO erhalten und staatlich finanziert werden, müssen Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, die ebenfalls eine Zulassung nach § 305 InsO haben und gewerbliche Beratungsstellen ihre Arbeit über Gebühren finanzieren. Der Verein kritisiert, dass dadurch ein unfairer Wettbewerb entstehe. Die pauschale Behauptung, bezahlte Beratung sei unseriös, sei falsch und schade der schnellen Versorgung überschuldeter Menschen. Reformvorschläge Der Verein für Existenzsicherung e.V. fordert: Gleichbehandlung aller zugelassenen Stellen nach § 305 InsO durch staatliche Finanzierung – so könnten auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gebührenfrei für Schuldner arbeiten, was Wartezeiten drastisch verkürzen würde. Alternativ: Streichung sämtlicher staatlicher Zuschüsse, sodass alle Beratungsstellen ihre Leistungen zu marktgerechten Preisen anbieten und im Wettbewerb stehen. Dies wäre auch eine enorme Einsparung für die Kommunen. Appell an die Politik „Es ist für den Steuerzahler schwer nachvollziehbar, dass überschuldete Verbraucher kostenfrei in ein Insolvenzverfahren kommen, während die Kosten auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Wer ein Verfahren benötigt, sollte zumindest einen geringen Beitrag leisten können“, so der Verein. Trotz der seit Jahren bekannten Probleme habe die Politik bisher nicht gehandelt. Der Verein ruft das Bundesverbraucherschutzministerium auf, endlich neue, faire Regelungen zu schaffen, um Wartezeiten zu reduzieren und den Zugang zu qualifizierter Beratung für alle zu sichern. Falschberatung
von Johann Tillich 6. August 2025
Immer wieder stellen Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht den Antrag, unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung herauszunehmen, da diese eigenes Einkommen haben. In vielen Fällen wird dieser Wunsch von den Gerichten entsprochen. Grundsätzlich ist jeder unterhaltsberechtigt, der unter dem Pfändungsfreibetrag liegt. Dies ist leider nicht so. Wie sieht nun die Rechtslage aus? Es gibt keinen festen, gesetzlich definierten Euro-Betrag, ab dem ein Insolvenzgericht pauschal annimmt, dass eine unterhaltsberechtigte Person sich selbst versorgen kann. Die Beurteilung erfolgt immer im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Die entscheidende Frage ist, ob die unterhaltsberechtigte Person "bedürftig" im Sinne des Unterhaltsrechts ist. Diese Bedürftigkeit entfällt, wenn die Person aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen ihren gesamten Lebensbedarf decken kann. Rechtlicher Rahmen und Bewertungskriterien Die Grundlage für die Unterhaltspflicht findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist hierbei ein zentraler Aspekt. (§ 1603 BGB - Leistungsfähigkeit) (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Das Insolvenzgericht prüft nicht originär die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Es orientiert sich an bestehenden Unterhaltstiteln (z.B. Gerichtsurteile, Jugendamtsurkunden). Die Frage, ob eine unterhaltsberechtigte Person sich selbst versorgen kann, wird relevant, wenn der Schuldner (also die unterhaltspflichtige Person in der Insolvenz) beantragt, dass diese Unterhaltspflicht bei der Berechnung seines pfändbaren Einkommens nicht mehr (oder in geringerer Höhe) berücksichtigt wird. Folgende Faktoren werden bei der Prüfung der Selbstversorgungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Person herangezogen: Eigenes Einkommen: Das gesamte Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit. Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder sonstigen Quellen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Wohngeld. Eigener Bedarf (Selbstbehalt): Als Orientierung dient der sogenannte notwendige Selbstbehalt aus der Düsseldorfer Tabelle. Dieser Betrag soll das Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Person sichern. Für eine erwerbstätige Person liegt dieser Selbstbehalt aktuell bei 1.200 Euro pro Monat. Für eine nicht erwerbstätige Person bei 960 Euro (Stand 2024). Als Faustregel gilt: Wenn das anrechenbare Nettoeinkommen der unterhaltsberechtigten Person ihren eigenen notwendigen Selbstbehalt erreicht oder übersteigt, wird in der Regel davon ausgegangen, dass sie nicht mehr bedürftig ist und sich selbst unterhalten kann. Wohnvorteil: Wenn die unterhaltsberechtigte Person mietfrei in einer eigenen Immobilie wohnt, wird ihr ein "Wohnvorteil" als fiktives Einkommen angerechnet. Vermögen: Die unterhaltsberechtigte Person ist verpflichtet, auch den Stamm ihres Vermögens zur Deckung ihres Bedarfs einzusetzen. Es gibt jedoch Schonvermögen (z.B. für die Altersvorsorge oder ein angemessenes Auto), dessen Höhe im Einzelfall bestimmt wird. Ablauf im Insolvenzverfahren Ausgangslage: Der Schuldner hat eine gesetzliche Unterhaltspflicht, die bei der Berechnung seines unpfändbaren Einkommens nach § 850d ZPO berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich der Betrag, den der Schuldner für sich behalten darf. Änderung der Verhältnisse: Die unterhaltsberechtigte Person erzielt nun eigenes Einkommen (z.B. durch Aufnahme einer Arbeit). Antrag des /Insolvenzverwalters: Der Insolvenzverwalter kann beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels stellen. Es muss nachgewiesen werden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person entfallen ist. Entscheidung: Das Insolvenzgericht prüft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterhaltsberechtigten Person. Stellt es fest, dass diese ihren Bedarf selbst decken kann, hebt es den Unterhaltstitel auf oder setzt ihn herab. Folge für das Insolvenzverfahren: Mit dem geänderten oder aufgehobenen Titel entfällt die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht bei der Pfändungsberechnung. Dem Schuldner verbleibt ein geringerer Betrag, und es fließt mehr Geld in die Insolvenzmasse. Zusammenfassung Fester Betrag Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Betrag. Entscheidende Größe Der notwendige Selbstbehalt der unterhaltsberechtigten Person (ca. 1.200 € für Erwerbstätige). Prüfung Immer eine Einzelfallentscheidung durch das Familiengericht. Maßgebliche Faktoren Gesamtes Einkommen, Vermögen, Wohnvorteil und individuelle Verbindlichkeiten der unterhaltsberechtigten Person. Verfahren Der Insolvenzverwalter muss einen Antrag beim Insolvenzgericht einreichen, um die Unterhaltspflicht neu bewerten zu lassen.
von Johann Tillich 31. Juli 2025
VfE.de – Immer erreichbar für Ihre Anliegen Ihre KI-Telefonistin Lena 24/7 erreichbar – Tag und Nacht für Sie da Für Neukunden & Mandanten – jeder kann sich melden Mehrsprachig – Anfragen in vielen Sprachen möglich Rückrufservice – wir melden uns zeitnah zurück 📞 Rufen Sie uns an – Lena kümmert sich um Ihr Anliegen!