Unterschied zwischen einer Regelinsolvenz und einer Verbraucherinsolvenz
Kunze Medien • 2. Dezember 2021

Der Unterschied zwischen einer Regelinsolvenz und einer Verbraucherinsolvenz – erklärt von Ihrer Insolvenzberatung aus Karlsfeld

Wenn es sich beim Schuldner um eine juristische Person, wie eine GmbH, OHG, AG usw. handelt, muss immer ein Regelinsolvenzverfahren durchgeführt werden.

Wenn der selbstständige Schuldner eine Person ist, muss geprüft werden, ob er noch eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, ist das Regelinsolvenzverfahren durchzuführen. Falls er trotz Insolvenz weiterhin selbstständig bleiben möchte, ist dies selbstverständlich möglich.

Für den Fall, dass er die Firma aufgeben möchte, muss geprüft werden, ob die Vermögensverhältnisse überschaubar sind. Das bedeutet maximal 19 Gläubiger und dass keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen. Das sind Verbindlichkeiten aus Sozialversicherungsabgaben und Lohnsteuerverbindlichkeiten. 


In diesem Fall kann das Verbraucherinsolvenzverfahren angewandt werden. Sind mehr als 19 Gläubiger oder Verbindlichkeiten aus Sozialführungsaufgaben und Steuerverbindlichkeiten vorhanden, muss das Regelinsolvenzverfahren durchgeführt werden.


Was ist bei einem Regelinsolvenzverfahren zu beachten?

Der Antrag auf ein Regelinsolvenzverfahren kann durch den Schuldner oder auch durch einen Gläubiger gestellt werden. In den meisten Fällen werden die Fremdanträge für ein Regelinsolvenzverfahren durch die Krankenkassen gestellt.


Falls der Fremdantrag von einer Krankenkasse gestellt wird, ist zu beachten, dass innerhalb von 14 Tagen ein Eigenantrag des Schuldners gestellt werden muss. Hat er dies unterlassen, erhält er nach Ablauf des Insolvenzverfahrens keine Restschuldbefreiung. Das bedeutet, dass nach Beendigung des Insolvenzverfahrens alle Schulden noch vorhanden sind. Aus diesem Grund ist es wichtig alle Schreiben vom Gericht zu lesen und sich während des Insolvenzverfahrens von einer fachkundigen Stelle betreuen zu lassen. Wer sich selbst um das Verfahren kümmert, kann sehr viele teure Fehler machen. Der VfE e. V. arbeitet deshalb mit Fachanwälten für Insolvenzrecht zusammen, die in diesen Fällen die Beratung und Bearbeitung übernehmen. Gerade bei Regelinsolvenzverfahren gibt es viele Fallstricke zu beachten und die Probleme kommen meistens erst , wenn der Insolvenzverwalter die Unterlagen prüft. 


Unterschied zum Verbraucherverfahren

Ein weiterer Unterschied ist, dass bei einem Verbraucherinsolvenzverfahren das Gericht das Verfahren sofort eröffnet. Bei einem Regelinsolvenzverfahren wird ein vorläufiges Insolvenzverfahren vorgeschaltet, dass durchschnittlich drei Monate andauert. Erst danach eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren.


Während dem vorläufigen Insolvenzverfahren prüft der Insolvenzverwalter, ob das Unternehmen weitergeführt werden kann oder nicht. Der Insolvenzverwalter entscheidet auch, ob er das Unternehmen selbst weiterführen will oder ob er das Unternehmen freigibt.


Wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmer selbst weiterführen will, ist er auch vollumfänglich für das Unternehmen verantwortlich. Er hat sich um die Steuern zu kümmern, um das Personal kümmern und hat alle Aufgaben des ehemaligen Inhabers zu erfüllen. Er hat alle Zahlungen, wie Sozialversicherungsbeiträge, Gehälter, Steuern, Sicherungsbeiträge sowie alle Betriebsausgaben zu leisten und ist dann unternehmerisch tätig.


Freigabe durch den Insolvenzverwalter

Er kann aber auch das Unternehmen freigeben. In diesem Fall ist der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt wieder selbst für sein Unternehmen verantwortlich und muss sich um alle Zahlungen kümmern. Der Unternehmer wird in dieser Zeit einen vereinbarten Betrag an den Insolvenzverwalter bezahlen um die Gläubiger zu bedienen.


In einem uns vorliegenden Fall hat der Insolvenzkunde eine Bäckereifiliale übernommen. Bei dem Erstgespräch mit dem Insolvenzverwalter hat dieser angedeutet, die Firma nicht freizugeben, sondern selbst weiter zu führen. Scheinbar ist dem Insolvenzverwalter nicht klar, welche Arbeit auf ihn zukommt. Er muss als erstes die Kaution in Höhe von 20.000 € bezahlen. Des Weiteren hat er sich darum zu kümmern, welche Mitarbeiter und wann zur Schicht eingeteilt werden. Er muss sich um die Kasse kümmern und das Bargeld einzahlen, sowie um die täglichen Bestellungen der Filiale. Falls er doch entscheidet die Filiale als Insolvenzverwalter weiterzuführen, wünsche ich ihm viel Spaß damit. Man kann hier sagen: außer Spesen nichts gewesen. Mittlerweile hat der Insolvenzverwalter den Bäckereibetrieb freigegeben.


Wenden Sie sich an eine erfahrene Schuldnerberatung

Gerade bei einem Insolvenzverfahren für Firmen ist es sehr wichtig, mit erfahrenen Schuldenberatern zusammenzuarbeiten. Die karitativen Schuldnerberatungsstellen, die eine Zulassung nach § 305 InsO besitzen, dürfen nur Verbraucherinsolvenzfälle bearbeiten und keine Regelinsolvenzen. Firmen, die in einer finanziellen Notlage sind, können sich auch an Rechtsanwälte oder den Verein für Existenzsicherung e. V., gegründet 1986, wenden, der seit 1999 mit der Schuldenberatung tätig ist. Wir helfen bedrohten Firmen auch in der Corona-Krise – wie schon seit 35 Jahren. Unser Schuldenberater Johann Tillich bietet Ihnen zusammen mit Fachanwälten für Insolvenzrecht Hilfe bei Schulden an. Das Ziel ist: Raus aus den Schulden und eine Firmeninsolvenz oder Verbraucherinsolvenz zu vermeiden.


Wichtig für die Firmen ist auch, welche Kosten entstehen. Bei Rechtsanwälten fallen Kosten von mehreren tausenden Euro an. In einem vorliegenden Fall betrugen die Kosten ca. 15.000 Euro. Unsere günstigen Kosten erfahren Sie bei der kostenlosen Erstberatung. Weitere Informationen unter www.vfe-schuldenberatung.de. In Problemfällen, die von unseren Rechtsanwälten bearbeitet werden, können auch höhere Kosten anfallen, die aber vorher vereinbart werden.


Johann Tillich prophezeit Pleitewelle und überforderte Gerichte 

„Auf uns rollt eine massive Pleitewelle von kleinen und mittleren Unternehmen zu“, prophezeit Johann Tillich, Gründer und Präsident des Vereins für Existenzsicherung (VfE) e.V., eine Organisation, die sich seit mehr als drei Jahrzehnten auf die Schuldenberatung in Karlsfeld und München bei Regelinsolvenz und Verbraucherinsolvenz spezialisiert hat. Es ist wichtig, die Voraussetzungen, um eine Privatinsolvenz anmelden zu können, zu kennen. Er erklärt: „Die Insolvenzantragspflicht für Firmen war im vergangenen Jahr zwar wegen der Pandemie ausgesetzt worden, doch wenn sie irgendwann wieder einsetzt, müssen viele Unternehmer den Gang zum Insolvenzrichter gehen.“ Die Firmeninhaber und ihre Geschäftsführer treffen dann auf Gerichte, die im Akkord arbeiten müssen, so Tillich. Sie treffen manchmal auf unerfahrene Insolvenzverwalter – denn einige Kanzleien stocken nun kurzfristig ihr Personal auf, um dem Ansturm gewappnet zu sein.


Erfahrener Schuldnerberater bekannt aus dem Fernsehen 

Johann Tillich hingegen ist ein erfahrener und gefragter Fachmann. Der geprüfte Anlagen- und Vermögensberater wird seit Jahren im TV als Experte befragt („Akte“ SAT 1, „Mona Lisa“ ZDF, „Spiegel-TV“). Derzeit ist er in der RTL-Dokumentation „Leben am Limit – Einsatz für den Schuldnerberater“ zu sehen. Am 17.01.2021 lief ein Beitrag im ZDF „Vorsicht Falle“. Hier wurde über einen aufgedeckten Betrug mit „Bitcoin“ berichtet. 


Das Karlsfelder VfE-Team konzentriert sich derzeit auf gefährdete Firmen. „Dadurch retten wir die Jobs der Angestellten, die durch Arbeitslosigkeit in die Zahlungsunfähigkeit rutschen könnten“, erläutert Johann Tillich. „Eine Firmeninsolvenz heißt nicht, dass man den Geschäftsbetrieb einstellen muss“, fährt der Sanierungsprofi fort, „nach dem Antrag sind die Schulden weg, man erhält eine neue Steuernummer und kann weiter arbeiten.“ Entscheidend seien die Verhandlungen mit den Insolvenzverwaltern, so der VfE-Chef weiter. Die Anwälte müssen überzeugt werden, dass eine Fortführung des Betriebs möglich ist. Zudem müssen bei geschuldeten Sozialbeiträgen Ratenzahlungen mit den Krankenkassen vereinbart werden. „Ein Fachmann, der schon hunderte solcher Gespräche geführt, tut sich dabei leichter, als ein Unternehmer, der das erste Mal in seinem Leben mit einer derartigen Situation konfrontiert ist“, weiß Johann Tillich. Derzeit berät er mehrere Gastronomiebetriebe, einen Getränkehändler, weitere Speditionen oder auch einen Kosmetiksalon. In einem Fall konnte eine außergerichtliche Lösung mit allen Gläubigern erreicht werden. Auf den Schuldenstand von 700.000,00 € konnte eine Vereinbarung bei ca. 20 % getroffen werden. Dies bedeutet eine Zahlung von 140.000,00 €.


Neue Büroräume für den Verein für Existenzsicherung

Anfang Januar haben Johann Tillich und sein Team ein neues Büro im Karlsfelder Gründerzentrum in der Nußbaumstraße 8 bezogen. Manche junge Firma wird vermutlich froh sein, einen erfahrenen Finanzfachmann als Nachbarn zu haben. Im vergangenen Frühjahr wurde der geprüfte Anlagen- und Vermögensberater übrigens von der IHK München und Oberbayern für seine mehr als zwanzigjährige ehrenamtliche Tätigkeit als Prüfer für die Berufe Fachwirt/Fachberater für Finanzdienstleistungen ausgezeichnet. 


Nutzen Sie die kostenlose Erstberatung

Johann Tillich rät Firmeninhabern und Geschäftsführern, deren Unternehmen gefährdet sind: „Zögern Sie nicht! Werden Sie rechtzeitig tätig und wenden sich an einen Fachmann.“ Terminvereinbarungen sind unter 08131/93298 oder unter info@vfe.de. Wir beraten Firmen Landkreis Dachau, Landkreis München, Niederbayern und im gesamten Bundesgebiet. Lassen Sie sich durch uns beraten, denn die Erstberatung ist kostenlos!


von Johann Tillich 13. April 2026
Lipsa lichidităților, întârzieri la încasări sau datorii care nu mai pot fi plătite pot duce rapid la o criză financiară. Dar ce înseamnă concret insolvența unei SRL? Și cum te poate ajuta Asociația pentru Securitatea Existenței și Consilierea în Datorii să gestionezi această situație în mod profesionist? Acest articol explică principalele etape și arată de ce sprijinul timpuriu este esențial. Ce înseamnă insolvența unei SRL O insolvență apare atunci când: – Societatea nu mai poate plăti facturile scadente; – Există o supraîndatorare; – Se prevede o lipsă iminentă de lichidități. Deoarece SRL‑ul este o persoană juridică distinctă, insolvența afectează în primul rând patrimoniul firmei, nu automat și averea personală a administratorului. Totuși, deciziile greșite pot duce la răspundere personală, de aceea acțiunea rapidă și corectă este vitală. Obligațiile administratorului în caz de insolvență Din momentul în care apare un motiv de insolvență, administratorul are maximum trei săptămâni pentru a depune cererea de deschidere a procedurii. O întârziere poate provoca: – răspundere personală, – consecințe penale, – pierderi financiare semnificative. Pentru a evita aceste riscuri, este recomandat să apelezi la consiliere profesională în domeniul datoriilor și insolvenței. Cum te ajută Asociația pentru Securitatea Existenței și Consilierea în Datorii Asociația oferă sprijin independent și practic pentru antreprenorii aflați în dificultate financiară. Obiectivul este redobândirea controlului și planificarea pașilor corecți pentru protejarea afacerii și a persoanei. Serviciile includ: – analiză financiară detaliată și evaluarea insolvenței; – dezvoltarea unor strategii de redresare sau restructurare; – medierea comunicării cu bănci, creditori și instituții publice; – pregătirea documentației pentru cererea de insolvență; – consiliere privind evitarea răspunderii personale; – asistență pe tot parcursul procedurii de insolvență. Acest sprijin ajută la evitarea greșelilor și la respectarea cerințelor legale – un avantaj major în momentele critice. Ce se întâmplă după depunerea cererii de insolvență După ce cererea este depusă, un administrator judiciar provizoriu preia controlul asupra patrimoniului societății. El verifică: – contractele în derulare, – datoriile și creanțele existente, – evidențele contabile, – viabilitatea modelului de afaceri. În funcție de rezultat, se decide dacă SRL‑ul este continuat, restructurat sau lichidat. Administratorul societății rămâne obligat să colaboreze, dar nu mai are libertatea deciziilor economice. De ce sprijinul timpuriu este esențial Mulți antreprenori speră că situația se va îmbunătăți de la sine și amână acțiunea. Totuși, consilierea timpurie oferă avantaje importante: – șanse mai mari de redresare sau reorganizare; – evitarea răspunderii personale; – procedură corectă și sigură din punct de vedere legal; – reducerea stresului și claritate în proces; – prevenirea deciziilor costisitoare. Asociația pentru Securitatea Existenței și Consilierea în Datorii este specializată în sprijinirea firmelor aflate în criză financiară – cu profesionalism, confidențialitate și soluții concrete. Concluzie: Gestionarea corectă a insolvenței unui SRL O insolvență de SRL nu reprezintă un eșec personal, ci un proces legal și previzibil. Cu sprijin profesionist, pot fi evitate greșelile și cresc șansele de redresare sau de închidere ordonată a afacerii. Asociația pentru Securitatea Existenței și Consilierea în Datorii oferă antreprenorilor suportul de care au nevoie exact atunci când contează cel mai mult – competent, independent și orientat spre rezultate. www.vfe-schuldenberatung.de Telefon:0813193298 Corina Muresan-Salvan - Consiliere în limba română
von Johann Tillich 26. März 2026
Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. Da jedoch keine isolierte gesetzliche Sperrfrist für einen Neuantrag existiert, besteht die rechtliche Lösung in der präzisen Vorbereitung eines nahtlos anschließenden zweiten Insolvenzverfahrens unmittelbar nach Abschluss des ersten.
von Johann Tillich 24. März 2026
Wann muss man Insolvenz anmelden? Ihre Fragen beantwortet: Ab wann es nötig wird, was „zu spät“ heißt und warum ein Beratungsgespräch früh helfen kann.