Was passiert mit der Selbstständigkeit bei einer Insolvenz?
Kunze Medien • 2. Dezember 2021

Insolvenzberatung aus Karlsfeld – Was passiert mit der Selbstständigkeit bei einer Insolvenz? 

Gerade nach dem zweiten Lockdown sind viele Selbstständige und Gewerbetreibende von hohen Schulden belastet und ein Insolvenzverfahren droht. Was viele Betroffene nicht wissen, ist, dass ein Insolvenzverfahren auch als Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang angesehen werden kann.


Welche Vorteile bietet das Insolvenzverfahren für Selbstständige?

Im Insolvenzverfahren besteht ein Rechtsanspruch auf eine selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit. Sie bleiben weiterhin Inhaber mit alleiniger unternehmerischer Verantwortung. In der Regel wird der Insolvenzverwalter die Firma nach dem vorläufigen Insolvenzverfahren freigeben. Während dieser Zeit können keine Vollstreckungen wegen der Altschulden erfolgen. Sie machen wirtschaftlich sozusagen einen Neustart.


Weitere Vorteile sind, dass die Wohnung des Schuldners geschützt ist, dass der PKW, der zur beruflichen Tätigkeit benötigt wird, nicht gepfändet werden kann und Sie rundum wieder krankenversichert sind und die Krankenkasse keine Leistungen einbehalten kann, aufgrund der Rückstände.


Weshalb wird der Insolvenzverwalter den meisten Fällen die selbstständige Tätigkeit freigeben?

Wenn die Firma nicht freigegeben wird und der Insolvenzverwalter die Selbstständigkeit fortführt, haftet er für alle neu entstehenden Verbindlichkeiten persönlich. Daran wird er sicherlich kein Interesse haben. Da der Insolvenzverwalter den Schuldner nicht dauerhaft überwachen kann, wird er dieses hohe Risiko nicht eingehen. Dies bedeutet für den Schuldner, dass die Tätigkeit außerhalb des Insolvenzverfahrens fortgeführt wird. Wegen der Altschulden sind auch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahmen möglich. In diesem Fall stehen dem Schuldner grundsätzlich die unternehmerischen Gewinne zu.


Der Gesetzgeber hat entschieden, dass alle erzielten Gewinne dem Insolvenzschuldner bleiben und nicht an den Insolvenzverwalter abzugeben sind. Daher muss der Schuldner auch das finanzielle Risiko der Fortführung tragen.


Muss ich meine gesamten Gewinne abgeben?

Während des Insolvenzverfahrens muss der Schuldner den fiktiven pfändbaren Teil seines Einkommens an den Insolvenzverwalter abführen. Da ein Selbstständiger kein Einkommen hat wie ein Angestellter, sondern nur Gewinne, wird geprüft, welches Einkommen der Schuldner mit seiner Tätigkeit erzielen würde, wenn er diese Tätigkeit als Angestellter erbringen würde. Und dieses sogenannte Arbeitseinkommen ist die Grundlage zur Berechnung des pfändbaren Anteils. Dazu wird die Pfändungstabelle herangezogen.


Mit dem Insolvenzverwalter wird dieses fiktive Einkommen abgestimmt. Der abzuführende Betrag wird vereinbart und kann monatlich oder auch quartalsweise an den Insolvenzverwalter abgeführt werden. Seit Oktober 2020 kann man das fiktive Einkommen auch durch das Insolvenzgericht bestimmen lassen.


In einigen Fällen wurden auch Gewerbeuntersagungsverfahren von den Landratsämtern eingeleitet. Trotzdem ist auch im Insolvenzverfahren eine Selbstständigkeit weiterhin möglich.


Wagen Sie den Neuanfang!

Die Bedenken der Selbstständigen, dass bei einem Insolvenzverfahren der ganze Gewinn an den Insolvenzverwalter gezahlt werden muss, sind unbegründet. Aus diesem Grund kann man jedem nur empfehlen, der überschuldet ist, einen Neustart durch Insolvenz zu wagen.


Gerade im Bereich Dachau, München und Niederbayern erhalten Sie fachgerechte Hilfe durch den Verein für Existenzsicherung e. V. Nutzen Sie die Chance für einen Neuanfang!



von Johann Tillich 13. April 2026
Lipsa lichidităților, întârzieri la încasări sau datorii care nu mai pot fi plătite pot duce rapid la o criză financiară. Dar ce înseamnă concret insolvența unei SRL? Și cum te poate ajuta Asociația pentru Securitatea Existenței și Consilierea în Datorii să gestionezi această situație în mod profesionist? Acest articol explică principalele etape și arată de ce sprijinul timpuriu este esențial. Ce înseamnă insolvența unei SRL O insolvență apare atunci când: – Societatea nu mai poate plăti facturile scadente; – Există o supraîndatorare; – Se prevede o lipsă iminentă de lichidități. Deoarece SRL‑ul este o persoană juridică distinctă, insolvența afectează în primul rând patrimoniul firmei, nu automat și averea personală a administratorului. Totuși, deciziile greșite pot duce la răspundere personală, de aceea acțiunea rapidă și corectă este vitală. Obligațiile administratorului în caz de insolvență Din momentul în care apare un motiv de insolvență, administratorul are maximum trei săptămâni pentru a depune cererea de deschidere a procedurii. O întârziere poate provoca: – răspundere personală, – consecințe penale, – pierderi financiare semnificative. Pentru a evita aceste riscuri, este recomandat să apelezi la consiliere profesională în domeniul datoriilor și insolvenței. Cum te ajută Asociația pentru Securitatea Existenței și Consilierea în Datorii Asociația oferă sprijin independent și practic pentru antreprenorii aflați în dificultate financiară. Obiectivul este redobândirea controlului și planificarea pașilor corecți pentru protejarea afacerii și a persoanei. Serviciile includ: – analiză financiară detaliată și evaluarea insolvenței; – dezvoltarea unor strategii de redresare sau restructurare; – medierea comunicării cu bănci, creditori și instituții publice; – pregătirea documentației pentru cererea de insolvență; – consiliere privind evitarea răspunderii personale; – asistență pe tot parcursul procedurii de insolvență. Acest sprijin ajută la evitarea greșelilor și la respectarea cerințelor legale – un avantaj major în momentele critice. Ce se întâmplă după depunerea cererii de insolvență După ce cererea este depusă, un administrator judiciar provizoriu preia controlul asupra patrimoniului societății. El verifică: – contractele în derulare, – datoriile și creanțele existente, – evidențele contabile, – viabilitatea modelului de afaceri. În funcție de rezultat, se decide dacă SRL‑ul este continuat, restructurat sau lichidat. Administratorul societății rămâne obligat să colaboreze, dar nu mai are libertatea deciziilor economice. De ce sprijinul timpuriu este esențial Mulți antreprenori speră că situația se va îmbunătăți de la sine și amână acțiunea. Totuși, consilierea timpurie oferă avantaje importante: – șanse mai mari de redresare sau reorganizare; – evitarea răspunderii personale; – procedură corectă și sigură din punct de vedere legal; – reducerea stresului și claritate în proces; – prevenirea deciziilor costisitoare. Asociația pentru Securitatea Existenței și Consilierea în Datorii este specializată în sprijinirea firmelor aflate în criză financiară – cu profesionalism, confidențialitate și soluții concrete. Concluzie: Gestionarea corectă a insolvenței unui SRL O insolvență de SRL nu reprezintă un eșec personal, ci un proces legal și previzibil. Cu sprijin profesionist, pot fi evitate greșelile și cresc șansele de redresare sau de închidere ordonată a afacerii. Asociația pentru Securitatea Existenței și Consilierea în Datorii oferă antreprenorilor suportul de care au nevoie exact atunci când contează cel mai mult – competent, independent și orientat spre rezultate. www.vfe-schuldenberatung.de Telefon:0813193298 Corina Muresan-Salvan - Consiliere în limba română
von Johann Tillich 26. März 2026
Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. Da jedoch keine isolierte gesetzliche Sperrfrist für einen Neuantrag existiert, besteht die rechtliche Lösung in der präzisen Vorbereitung eines nahtlos anschließenden zweiten Insolvenzverfahrens unmittelbar nach Abschluss des ersten.
von Johann Tillich 24. März 2026
Wann muss man Insolvenz anmelden? Ihre Fragen beantwortet: Ab wann es nötig wird, was „zu spät“ heißt und warum ein Beratungsgespräch früh helfen kann.