Schulden? Was soll ich tun?
Johann Tillich • 8. Mai 2025

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 ABOWI fragt Johann Tillich, Vorstand des Verein für Existenzgründung e. V. in Karlsfeld / München, als Experte zur Schuldnerberatung.

In Deutschland versinken mehr Menschen in ihren Schulden. Im Jahr 2020 glaubten fast 17 Prozent der Deutschen mit Zahlungsschwierigkeiten zu hadern. Mehr als die Jahre zuvor. Doch was tun, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und Banken und Gläubiger Druck machen. Viele Menschen geraten in Panik und fürchten nie wieder ein normales Leben führen zu können. Hilfe erfahren Betroffene durch Schuldnerberatungsstellen und Verschuldete erkennen, dass ein Neuanfang möglich ist. Langjährige Erfahrungen von etablierten Schuldnerberatungsstellen weisen darauf hin, dass der Gang zu einem Berater Verbrauchern und Unternehmen aus Gründen wie Stolz oder Scham sehr schwer fällt. Aber warum der Gang zu Schuldnerberatern besonders als Vorsorge der richtige Weg ist, fragen und erklären wir mit Schuldnerberater Johann Tillich aus München.

Im Gespräch erläutert der erfahrene Schuldnerberater Herr Johann Tillich aus seiner langjährigen Praxis, wie er Betroffene Schritt für Schritt Möglichkeiten für den Weg zurück ins wirtschaftliche Leben aufzeigt. Johann Tillich, Vorstand des Vereins für Existenzgründung in Karlsfeld hilft Menschen und Unternehmen wieder das Ruder in die Hand zu nehmen und nicht in den Schulden zu ertrinken. Zudem ist Herr Tillich staatlich geprüfter Anlage- und Vermögensberater, Schöffe in mehreren Gerichten, Treuhänder für Insolvenzverfahren und Autor für Fachbücher.

Wir suchen Antworten: Welche Wege gibt es aus den Schulden? Welche Unterschiede zwischen den Insolvenzen? Wann wird es Zeit sich an eine Beratungsstelle, wie die von Herrn Tillich zu wenden?

Josefine Schulte: Hallo Herr Johann Tillich, bitte stellen Sie sich und Ihr Tun kurz vor.
Johann Tillich: Guten Tag, mein Name ist Johann Tillich und ich bin Vorstand des Vereins für Existenzsicherung e.V. (VfE) aus Karlsfeld bei München. Wir sind seit einiger Zeit auch in Berlin vertreten. Wir helfen Menschen durch eine Schuldnerberatung seit über 30 Jahren, haben mittlerweile über 4.000 Vergleichsverhandlungen geführt, im Thema Steuersparmodelle und seit 1999 kümmern wir uns hauptsächlich um Verbraucher und Regelinsolvenzen für Verbraucher und für Firmen.

Josefine Schulte: Warum melden sich Menschen bei Ihnen?
Johann Tillich: Zum einen haben wir Verbraucher, die gerade in der heutigen Pandemie wurden viele arbeitslos oder sind in Kurzarbeit und können jetzt durch das geringere Einkommen ihre Raten nicht bezahlen. Also, die Banken und die Gläubige machen Druck auf die Leute. Es gibt zwei Wege.
Den Kopf in den Sand zu stecken oder sich an eine professionelle Schuldnerberatung zu wenden, die ihnen helfen kann.
Heute gibt jetzt die Möglichkeit, Vergleiche auszuhandeln, auch mit den Banken oder auch mit den Gläubigern, falls nur eine kurze Durchstecke besteht oder im schlimmsten Fall die Insolvenz vorzubereiten und durchzuführen. Bei Firmen ist es so, dass genauso Firmen Probleme kriegen, aufgrund der Pandemie in die Schulden rutschen, weil diese keine Einnahmen mehr haben.

Bei GmbHs ist es sehr wichtig die Frist zur Insolvenzanmeldung nicht zu versäumen, sonst macht man sich strafbar. Bei Einzelfirmen gibt es diese Frist nicht und diese Firmen machen sich nicht strafbar. Sondern es ist wichtig, die Insolvenz zu begleiten. Außerdem treten die meisten Probleme nach dem einreichen der Insolvenz oder sobald der Insolvenzverwalter sich meldet ein. Auch hier unterstützen wir die Menschen während der gesamten Zeit der Insolvenz .

Josefine Schulte: Wann wird es nötig, eine Beratung aufzusuchen?
Johann Tillich: Frühzeitig, wenn man merkt, dass es irgendwo klemmt. In diesem Augenblick sollte man eine Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen. Dann haben wir noch die Möglichkeiten zu helfen. Werden wir erst aufgesucht, wenn der Gerichtsvollzieher vor der Tür steht und die Schufa zerschossen wurde, wird es es schwieriger. Vergleichbar mit der Medizin. Am besten besucht man seinen Arzt oder Ärztin zur Vorsorge und nicht zur Nachsorge.
Viele Schäden lassen sich durch eine frühe Beratung vermeiden. Also raten wir immer dazu, keine Scheu vor einer Schuldnerberatung. Es kann nur besser werden.

Josefine Schulte: Ihre Spezialgebiete sind Verbraucher- und Regelinsolvenz. Was verbirgt sich hinter diesen beiden Begriffen?
Johann Tillich: Die Verbraucherinsolvenz hat den Vorteil, dass unser Kunde alle Gläubiger von uns anschreiben lassen kann. Wir übernehmen das gesamte Verfahren und reichen den Insolvenzantrag bei Gericht ein. Das Verfahren, da wir keine Wartezeiten haben, dauert circa sechs bis zwölf Wochen. Danach ist Kunde insolvent, hat ab diesem Zeitpunkt nichts mit den Gläubigern zu tun. Ab diesem Zeitpunkt kümmert sich der Insolvenzverwalter um alle weiteren Vorgänge und nach drei Jahren ist der Verschuldete schuldenfrei.

Bei Firmen läuft es ein bisschen anders. Es werden keine Gläubiger angeschrieben, sondern die Gläubiger werden einfach in einer Tabelle aufgenommen. Und der Insolvenzantrag wird der Gericht eingereicht, das kann teilweise in zwei bis drei Wochen schon erfolgen. Wichtig ist natürlich, es gibt auch karitative Schuldnerberatungsstellen, die Firmen nicht bearbeiten dürfen. Firmen sind darauf angewiesen entweder zum Rechtsanwalt zu gehen oder zu einer professionellen Schuldnerberatungsstelle, die meistens auch günstig arbeiten können.

Josefine Schulte: Was für ein Beratungsunterschied ergibt sich zwischen einem gemeinnützigen Verein wie der IFC, karitativen Stellen oder das Aufsuchen eines Rechtsanwalts?
Johann Tillich: Karitativen Stellen arbeiten nicht umsonst, wie oft behauptet wird. Diese Stellen werden vom Staat finanziert und jeder Steuerzahler finanziert diese. Wir bekommen kein Geld vom Staat, sondern wir müssen die Gebühren verlangen, die sich an der Beratungshilfe der Gerichte orientiert, d.h. wir beginnen bei 500 Euro bei wenigen Gläubigern. Die höchste Anzahl an Gläubigern bei uns waren 186. Bei so einer hohen Zahl muss man mit bis zu 1500 Euro rechnen. Im Gegensatz zu anwaltlichen Beratung, die sich an der Gebührenordnung der Anwälte orientiert und dann auch zwischen 8000 bis 10000 Euro kosten kann. Deswegen immer, vorher nach den Kosten zu fragen.

Da kämpft man auf der Seite der Leute auch für unsere Mandanten.

Josefine Schulte: Was ist Ihr klassischer Fall in der Schuldnerberatung?
Johann Tillich: Der klassische Fall ist der Verbraucher, der zu uns kommt. Es gibt viele Verbraucher, die kaufen über Leihen, Darlehen, Einkauf ohne Zinsen, Zinslose bei Baumärkten oder Möbelmärkten etc. Viele kleine Raten ergeben irgendwann eine große Ratte und die Leute verlieren den Überblick. Dann ist es sinnvoll, zu prüfen, ob man aus diesen vielen kleinen Raten eine große Ratte machen kann, um Schulden auf eine Bank zu erzielen. Unser erstes Ziel ist immer die Insolvenzvermeidung. Wir kämpfen auf der Seite unserer Mandanten und meistens schaffen wir das auch. Ich sage immer, der schlimmste Fall für einen Kunden ist immer die Insolvenz. Nach den drei Jahren der Insolvenz steht diese auch noch für drei weitere Jahre in der Schufa. Der Kunde ist sechs Jahre gesperrt. Das versuchen wir immer zu vermeiden.

Josefine Schulte: Aus Ihrer Erfahrung gibt es eine gesellschaftliche Gruppe, die besonders betroffen ist?
Johann Tillich: Es beginnt bei Jugendlichen aber hauptsächlich geht es 28 bis 30 Jahren los und geht natürlich auch bis zu 60 und 70. Vielleicht läuft ein Darlehen zur Hausfinanzierung und die Rente reicht bei einer Waschmaschinenreparatur nicht mehr. Dann kann es passieren, dass auch jeder in die Notlage kommt. Jeder in Deutschland kann betroffen sein.

Josefine Schulte: Wie schaffen Sie es, mit der seelischen Belastung umzugehen?
Johann Tillich: Es ist schwer. Natürlich trifft es mich auch persönlich, weil wir so investiert in unsere Kunden sind und auch oft sehr für unsere Kunden kämpfen. Nach 35 Jahren ist es mir persönlich gelungen berufliches und privates zu trennen.

Johann Tillich herzlichen Dank für die aussagekräftigen Antworten und dass er sich die Zeit für dieses Interview genommen hat.

V.i.S.d.P.:

Josefine Antonia Schulte
Studentin & Bloggerin ABOWI

von Johann Tillich 26. März 2026
Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. Da jedoch keine isolierte gesetzliche Sperrfrist für einen Neuantrag existiert, besteht die rechtliche Lösung in der präzisen Vorbereitung eines nahtlos anschließenden zweiten Insolvenzverfahrens unmittelbar nach Abschluss des ersten.
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