Haftet der Ehegatte für Steuerschulden des anderen Ehegatten?

Johann Tillich • 14. Juli 2025

Wie kann das verhindert werden?

Die Regelung des § 268 der Abgabenordnung (AO) und die damit verbundene Aufteilung einer Gesamtschuld haben erhebliche Auswirkungen auf Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Gerne erläutere ich die Zusammenhänge und Konsequenzen.


Grundprinzip: Die Gesamtschuldnerschaft bei Zusammenveranlagung

Wenn Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen, werden sie steuerrechtlich zu Gesamtschuldnern (§ 44 AO). Das bedeutet, dass jeder Ehegatte für die gesamte Steuerschuld haftet, nicht nur für den Teil, der auf sein eigenes Einkommen entfällt. Das Finanzamt kann sich also aussuchen, von wem es die gesamte Steuernachzahlung fordert. Dies birgt insbesondere bei Trennung, Scheidung oder Insolvenz eines Partners erhebliche finanzielle Risiken für den anderen.


Die Schutzfunktion des § 268 AO

Genau hier setzt § 268 AO an. Er dient als Schutzmechanismus, um diese unbeschränkte Haftung zu durchbrechen.

(§ 268 AO - Aufteilung einer Gesamtschuld)Die wesentliche Auswirkung ist, dass jeder Ehegatte einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld stellen kann. Dieser Antrag bewirkt, dass die gemeinsame Steuerschuld nach einem bestimmten Maßstab auf die beiden Ehegatten verteilt wird.


Wie erfolgt die Aufteilung?

Die Berechnung der Aufteilung ist in § 270 AO geregelt. Die Gesamtschuld wird im Verhältnis der Beträge aufgeteilt, die sich bei einer fiktiven getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten ergeben würden.

Vereinfachtes Beispiel:

  • Ehegatte A hätte bei getrennter Veranlagung 30.000 € Steuern zahlen müssen.
  • Ehegatte B hätte bei getrennter Veranlagung 10.000 € Steuern zahlen müssen.
  • Die gemeinsame Steuerschuld bei Zusammenveranlagung beträgt 35.000 €.

Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis 3:1.

  • Anteil A: (30.000 / 40.000) * 35.000 € = 26.250 €
  • Anteil B: (10.000 / 40.000) * 35.000 € = 8.750 €


Auswirkungen der Aufteilung

Sobald der Aufteilungsbescheid rechtskräftig ist, treten entscheidende Konsequenzen ein:

  1. Haftungsbeschränkung: Die wichtigste Folge ist die Begrenzung der Vollstreckung. Gemäß § 278 AO darf das Finanzamt bei jedem Ehegatten nur noch den auf ihn entfallenden Teilbetrag vollstrecken. Die gesamtschuldnerische Haftung für die gesamte Schuld erlischt. Sie haften also nicht mehr für die Steuerschulden Ihres Partners.
  2. Schutz des eigenen Vermögens: Ihr persönliches Vermögen ist vor dem Zugriff des Finanzamts wegen der Steuerschulden des anderen Ehegatten geschützt. Dies ist besonders relevant, wenn ein Partner vermögenslos ist oder sich in Insolvenz befindet.
  3. Getrennte Verfahren: Nach der Aufteilung führt das Finanzamt die Vollstreckungsverfahren für die jeweiligen Restschulden getrennt gegen jeden Ehegatten.


Praktische Anleitung und Voraussetzungen

  • Antragstellung: Die Aufteilung erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eines der Ehegatten beim zuständigen Finanzamt. Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden, sollte aber klar als "Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gemäß § 268 AO" für die betreffenden Steuerjahre und Steuernummern bezeichnet werden.
  • Zeitpunkt: Der Antrag kann gestellt werden, solange die Steuerschuld noch nicht vollständig bezahlt ist. Eine frühzeitige Antragstellung, insbesondere bei sich abzeichnenden finanziellen Schwierigkeiten eines Partners oder einer Trennung, ist ratsam.
  • Kosten: Für den Antrag selbst fallen keine Gebühren an.


Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen

   Aspekt

  Ohne Aufteilung (§ 44 AO)                                                                                                     Mit Aufteilung (§ 268 AO)

   Haftung            Jeder Ehegatte haftet für 100% der Steuerschuld.                                         Jeder Ehegatte haftet nur für seinen errechneten Anteil.

   Vollstreckung Das Finanzamt kann das gesamte Vermögen eines                                      Die Pfändung ist auf die Höhe des jeweiligen Anteils begrenzt.

                             Ehegatten für die Gesamtschuld pfänden.

  Risiko              Hohes finanzielles Risiko, wenn der Partner zahlungsunfähig wird.              Deutliche Risikominimierung und Schutz des eigenen Vermögens.

  Verfahren Ein gemeinsames Vollstreckungsverfahren.                                                   Zwei getrennte Vollstreckungsverfahren nach der Aufteilung.

 

Zusammenfassend ist § 268 AO ein essenzielles Instrument zum Schutz von Ehegatten vor der unbegrenzten Haftung aus der Zusammenveranlagung. Er ermöglicht eine faire Verteilung der Steuerlast entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedes Einzelnen und sichert das persönliche Vermögen.



von Johann Tillich 9. September 2025
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von Johann Tillich 6. September 2025
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von Johann Tillich 13. August 2025
Immer mehr überschuldete Menschen geraten ins Visier unseriöser Anbieter. Ein besonders krasser Fall zeigt, wie Rechtsanwälte mit hohen Gebühren kassieren – und am Ende kaum helfen. Teurer Umweg statt echte Hilfe Ob als „Schuldnerberatung“ oder als Rechtsanwaltskanzlei: Einige Anbieter versprechen, gegen monatliche Ratenzahlungen Verhandlungen mit Gläubigern zu führen und so eine Insolvenz zu vermeiden. Doch die Realität sieht oft anders aus: Das Geld fließt zunächst in hohe Gebühren – manchmal bis zu zehn Prozent der gesamten Schuldsumme – bevor überhaupt eine Einigung versucht wird. „Dieses Geschäftsmodell ist brandgefährlich. Während die Betroffenen glauben, ihre Schulden würden sinken, wachsen sie in Wahrheit weiter“, warnt Johann Tillich, der Finanzexperte vom Verein für Existenzsicherung (VfE). Der Fall: 7.775,25 Euro für ein leeres Formular Ein besonders dreister Fall liegt dem Verein für Existenzsicherung e. V. vor: Ein Rechtsanwalt versprach einem Mandanten, durch außergerichtliche Verhandlungen mit Gläubigern die Insolvenz zu verhindern. Der Mandant zahlte monatlich 400 Euro. Nachdem der Anwalt sein vollständiges Honorar kassiert hatte, erklärte er, die Verhandlungen seien gescheitert – und schickte dem Mandanten lediglich ein leeres Formular, das dieser selbst ausfüllen und beim Gericht einreichen musste. Besonders krass ist, dass der Kanzlei bekannt war, dass der Mandant gar keinen Insolvenzantrag stellen kann, da er eine Sperrfrist bis 2029 hat. Für diese „Leistung“ stellte der Anwalt 7.775,25 Euro in Rechnung. Diese Auskunft hätte er beim Verein für Existenzsicherung e. V. für 0,00 € bekommen. Gesetzliches Minimum statt echter Beratung Oft beschränken sich solche Anbieter auf die gesetzlich vorgeschriebenen zwei außergerichtlichen Einigungsversuche. Scheitern diese – was bei komplexen Schuldenlagen häufig vorkommt – bleibt den Betroffenen nur der Gang in die Privatinsolvenz. Zusätzlich kommen versteckte Extra-Kosten hinzu, etwa für jede Kontaktaufnahme mit Gläubigern oder für Schriftverkehr. So erkennen Verbraucher seriöse Hilfe Fallen Sie nicht auf reißerische Google Werbung von Rechtsanwaltskanzleien herein Rechtsanwaltskanzleien mit 47 Rechtsanwälten sind mit Sicherheit nicht günstig Prüfen Sie die zugesandten Verträge auf die Gebührentabelle Keine monatlichen Ratenzahlungen an die Beratungsstelle oder Kanzlei Volle Kostentransparenz von Anfang an Schuldner behalten selbst die Kontrolle über Zahlungen und Gläubigerkontakte VfE-Tipp: „Finger weg von allen Angeboten, bei denen Sie nicht selbst die Kontrolle über Ihre Zahlungen behalten. Gerne prüft der Verein für Existenzsicherung e. V. Schuldnerberatung diese Angebote und hilft dadurch, Schaden zu vermeiden. #schuldnerberatung