Haftet der Ehegatte für Steuerschulden des anderen Ehegatten?
Johann Tillich • 14. Juli 2025

Wie kann das verhindert werden?

Die Regelung des § 268 der Abgabenordnung (AO) und die damit verbundene Aufteilung einer Gesamtschuld haben erhebliche Auswirkungen auf Ehegatten, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Gerne erläutere ich die Zusammenhänge und Konsequenzen.


Grundprinzip: Die Gesamtschuldnerschaft bei Zusammenveranlagung

Wenn Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen, werden sie steuerrechtlich zu Gesamtschuldnern (§ 44 AO). Das bedeutet, dass jeder Ehegatte für die gesamte Steuerschuld haftet, nicht nur für den Teil, der auf sein eigenes Einkommen entfällt. Das Finanzamt kann sich also aussuchen, von wem es die gesamte Steuernachzahlung fordert. Dies birgt insbesondere bei Trennung, Scheidung oder Insolvenz eines Partners erhebliche finanzielle Risiken für den anderen.


Die Schutzfunktion des § 268 AO

Genau hier setzt § 268 AO an. Er dient als Schutzmechanismus, um diese unbeschränkte Haftung zu durchbrechen.

(§ 268 AO - Aufteilung einer Gesamtschuld)Die wesentliche Auswirkung ist, dass jeder Ehegatte einen Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld stellen kann. Dieser Antrag bewirkt, dass die gemeinsame Steuerschuld nach einem bestimmten Maßstab auf die beiden Ehegatten verteilt wird.


Wie erfolgt die Aufteilung?

Die Berechnung der Aufteilung ist in § 270 AO geregelt. Die Gesamtschuld wird im Verhältnis der Beträge aufgeteilt, die sich bei einer fiktiven getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten ergeben würden.

Vereinfachtes Beispiel:

  • Ehegatte A hätte bei getrennter Veranlagung 30.000 € Steuern zahlen müssen.
  • Ehegatte B hätte bei getrennter Veranlagung 10.000 € Steuern zahlen müssen.
  • Die gemeinsame Steuerschuld bei Zusammenveranlagung beträgt 35.000 €.

Die Aufteilung erfolgt im Verhältnis 3:1.

  • Anteil A: (30.000 / 40.000) * 35.000 € = 26.250 €
  • Anteil B: (10.000 / 40.000) * 35.000 € = 8.750 €


Auswirkungen der Aufteilung

Sobald der Aufteilungsbescheid rechtskräftig ist, treten entscheidende Konsequenzen ein:

  1. Haftungsbeschränkung: Die wichtigste Folge ist die Begrenzung der Vollstreckung. Gemäß § 278 AO darf das Finanzamt bei jedem Ehegatten nur noch den auf ihn entfallenden Teilbetrag vollstrecken. Die gesamtschuldnerische Haftung für die gesamte Schuld erlischt. Sie haften also nicht mehr für die Steuerschulden Ihres Partners.
  2. Schutz des eigenen Vermögens: Ihr persönliches Vermögen ist vor dem Zugriff des Finanzamts wegen der Steuerschulden des anderen Ehegatten geschützt. Dies ist besonders relevant, wenn ein Partner vermögenslos ist oder sich in Insolvenz befindet.
  3. Getrennte Verfahren: Nach der Aufteilung führt das Finanzamt die Vollstreckungsverfahren für die jeweiligen Restschulden getrennt gegen jeden Ehegatten.


Praktische Anleitung und Voraussetzungen

  • Antragstellung: Die Aufteilung erfolgt nicht automatisch, sondern nur auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eines der Ehegatten beim zuständigen Finanzamt. Der Antrag ist an keine besondere Form gebunden, sollte aber klar als "Antrag auf Aufteilung der Gesamtschuld gemäß § 268 AO" für die betreffenden Steuerjahre und Steuernummern bezeichnet werden.
  • Zeitpunkt: Der Antrag kann gestellt werden, solange die Steuerschuld noch nicht vollständig bezahlt ist. Eine frühzeitige Antragstellung, insbesondere bei sich abzeichnenden finanziellen Schwierigkeiten eines Partners oder einer Trennung, ist ratsam.
  • Kosten: Für den Antrag selbst fallen keine Gebühren an.


Zusammenfassende Bewertung der Auswirkungen

   Aspekt

  Ohne Aufteilung (§ 44 AO)                                                                                                     Mit Aufteilung (§ 268 AO)

   Haftung            Jeder Ehegatte haftet für 100% der Steuerschuld.                                         Jeder Ehegatte haftet nur für seinen errechneten Anteil.

   Vollstreckung Das Finanzamt kann das gesamte Vermögen eines                                      Die Pfändung ist auf die Höhe des jeweiligen Anteils begrenzt.

                             Ehegatten für die Gesamtschuld pfänden.

  Risiko              Hohes finanzielles Risiko, wenn der Partner zahlungsunfähig wird.              Deutliche Risikominimierung und Schutz des eigenen Vermögens.

  Verfahren Ein gemeinsames Vollstreckungsverfahren.                                                   Zwei getrennte Vollstreckungsverfahren nach der Aufteilung.

 

Zusammenfassend ist § 268 AO ein essenzielles Instrument zum Schutz von Ehegatten vor der unbegrenzten Haftung aus der Zusammenveranlagung. Er ermöglicht eine faire Verteilung der Steuerlast entsprechend der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit jedes Einzelnen und sichert das persönliche Vermögen.



von Johann Tillich 26. März 2026
Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. 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