Welche Auswirkungen hat es, wenn der Insolvenzverwalter die Firma nicht freigibt?
Johann Tillich • 3. Juli 2025
Welche Aufgaben hat der Insolvenzverwalter bis zur Firmenfreigabe?

Gerade in letzter Zeit erreichen uns immer wieder Anfragen von Mandanten zur Freigabe von Firmen nach der Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter, der die Firma nicht selbst weiterführen möchte, aber die Einnahmen zur Insolvenzmasse haben möchte.
Wie sieht dies rechtlich aus?
Wer führt die Firma?
Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Geschäftsbetrieb nicht freigegeben wurde, führt allein der Insolvenzverwalter die Firma. Die bisherige Geschäftsführung verliert mit dem Eröffnungsbeschluss ihre komplette Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens.
Die zentrale rechtliche Grundlage hierfür ist der § 80 der Insolvenzordnung (InsO).(§ 80 InsO - Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis) (1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.
Das bedeutet praktisch, dass der Insolvenzverwalter ab diesem Zeitpunkt "der neue Chef" ist. Er trifft alle unternehmerischen Entscheidungen, schließt Verträge, verwaltet die Finanzen und vertritt das Unternehmen nach außen. Die ursprüngliche Geschäftsführung ist entmachtet, hat aber weiterhin Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Verwalter.
Was sind die Aufgaben des Insolvenzverwalters?
Der Insolvenzverwalter handelt nicht im Interesse der ehemaligen Eigentümer, sondern treuhänderisch im Interesse der Gläubigergemeinschaft. Seine Hauptaufgabe ist es, die Insolvenzmasse bestmöglich zu verwerten, um die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen.
Seine konkreten Aufgaben umfassen dabei folgende Schritte:
- Inbesitznahme und Sicherung der Insolvenzmasse: Unmittelbar nach seiner Bestellung muss der Verwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sichern und in Besitz nehmen. Dies schließt Bankkonten, Immobilien, Maschinen und Forderungen ein.(§ 148 InsO - Inbesitznahme der Masse) (1) Der Insolvenzverwalter hat das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen.
- Prüfung der wirtschaftlichen Lage: Der Verwalter analysiert die Bücher und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, um festzustellen, ob eine Fortführung des Betriebs (Sanierung) oder eine sofortige Stilllegung und Zerschlagung (Liquidation) sinnvoller ist.
- Entscheidung über die Unternehmensfortführung: Basierend auf seiner Analyse entscheidet der Verwalter, ob der Geschäftsbetrieb vorläufig weitergeführt wird. Diese Entscheidung wird dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss mitgeteilt. Ziel einer Fortführung ist oft, das Unternehmen als Ganzes zu verkaufen (übertragende Sanierung), was in der Regel höhere Erlöse für die Gläubiger bringt als eine Zerschlagung.(§ 157 InsO - Entscheidung über die Verwertung) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter durch Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens oder seiner Betriebsteile oder durch eine andere Art der Verwertung der Insolvenzmasse, insbesondere durch deren Verteilung unter die Gläubiger, für die bestmögliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu sorgen.
Verwaltung des laufenden Betriebs: Führt der Verwalter das Unternehmen fort, ist er für das gesamte operative Geschäft verantwortlich. Dazu gehört:
- Personalangelegenheiten: Er ist der Arbeitgeber, zahlt Löhne (ggf. über Insolvenzgeld) und entscheidet über Kündigungen.
- Vertragsmanagement: Er entscheidet, ob bestehende Verträge (Miete, Leasing, Lieferverträge) erfüllt oder gekündigt werden (§ 103 InsO).
- Finanzmanagement: Er verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens.
- Verwertung der Vermögenswerte: Das Hauptziel ist die Monetarisierung des Vermögens. Dies geschieht entweder durch den Verkauf des Unternehmens im Ganzen oder durch den Einzelverkauf von Vermögensgegenständen (z.B. Maschinen, Warenlager, Immobilien).
Verteilung des Erlöses: Nach Abzug der Verfahrenskosten wird der erzielte Erlös gemäß einer gesetzlich festgelegten Rangfolge an die Gläubiger verteilt (sog. Abschlags- und Schlussverteilung).
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Insolvenzverwalter in dieser Phase de facto zum alleinigen Geschäftsführer des Unternehmens wird, dessen Handeln jedoch nicht auf den Erhalt des Unternehmens, sondern auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger ausgerichtet ist.

Für viele Selbstständige klingt das Wort „Insolvenz“ nach dem endgültigen Ende: Kunden springen ab, Aufträge brechen weg, und die Existenz scheint zerstört. Doch es gibt einen Ausweg, den nur wenige kennen – die sogenannte Freigabe der Selbstständigkeit. Dieses Verfahren erlaubt es Betroffenen, trotz laufender Insolvenz ihr Geschäft fortzuführen. Für viele ist das ein Rettungsanker, der die Tür zu einem echten Neustart öffnet. Der Trick mit dem fiktiven Einkommen Das Besondere an der Freigabe: Es zählt nicht der tatsächliche Gewinn des Unternehmers. Stattdessen wird ein fiktives Einkommen angesetzt – so, als würde der Schuldner in einem regulären Angestelltenverhältnis arbeiten. Dieses fiktive Gehalt orientiert sich an Ausbildung, Berufserfahrung, Alter und den regionalen Gegebenheiten. Auf dieser Grundlage wird anhand der Pfändungstabelle (§ 850 ZPO) berechnet, wie viel der Schuldner monatlich an die Gläubiger abführen muss. Der Rest bleibt ihm. Damit unterscheidet sich die Freigabe fundamental von der sonstigen Insolvenzpraxis, bei der oft jeder erwirtschaftete Euro in die Masse fließt. Überraschend niedrige Belastung Ein Praxisbeispiel zeigt, wie überschaubar die Abführung sein kann: Ein Handwerker mit Frau und Kind, fiktives Nettoeinkommen 2.500 Euro – pfändbar sind lediglich rund 125 Euro monatlich. Alles, was er mehr erwirtschaftet, verbleibt bei ihm. Für den Schuldner bedeutet das: Jeder zusätzliche Auftrag lohnt sich. „Die Freigabe ist oft die letzte Chance, das eigene Geschäft nicht komplett zu verlieren“, erklärt Insolvenzexperte Johann Tillich. „Sie schafft Planungssicherheit für die Gläubiger – und gleichzeitig eine echte Perspektive für den Schuldner.“ Zwischen Rettung und Risiko So attraktiv die Lösung klingt, sie birgt auch Risiken. Denn der pfändbare Betrag ist immer fällig, selbst wenn das Geschäft in einem Monat kaum Gewinn abwirft oder Verluste entstehen. Der Unternehmer trägt also die volle Verantwortung für seine wirtschaftliche Situation. Noch ein wichtiger Punkt: Neue Schulden aus der laufenden Geschäftstätigkeit – etwa für Miete, Steuern oder Material – fallen nicht unter die spätere Restschuldbefreiung. Sie müssen vollständig beglichen werden. Wer in dieser Situation unbedacht handelt, riskiert, sich trotz Freigabe tiefer zu verschulden. Neustart mit Eigenverantwortung Dennoch überwiegen für viele die Chancen. Während der Insolvenz bleibt der Schuldner Herr über sein Geschäft, kann Aufträge annehmen, Kunden betreuen und sogar neue Projekte starten. Auch neu angeschafftes Vermögen gehört ihm selbst und nicht mehr zur Insolvenzmasse. Damit eröffnet die Freigabe ein Stück wirtschaftliche Selbstbestimmung, das sonst in der Insolvenz verloren geht. Für Gläubiger wiederum bedeutet die Freigabe, dass sie regelmäßig mit Zahlungen rechnen können – wenn auch auf niedrigerem Niveau. Gerade dieser kalkulierbare Zufluss wird von Insolvenzverwaltern geschätzt. Fazit: Rettungsanker für Unternehmer Die Freigabe der Selbstständigkeit ist kein Freifahrtschein, aber ein Gamechanger im Insolvenzrecht. Sie schafft Anreize, Eigenverantwortung zu übernehmen, und ermöglicht Schuldnern, sich Schritt für Schritt aus der Krise herauszuarbeiten. Wer betroffen ist, sollte die Möglichkeit kennen und frühzeitig das Gespräch mit Insolvenzverwalter oder Gericht suchen. Denn eines ist sicher: Für viele Selbstständige ist die Freigabe die einzige realistische Chance, den beruflichen Neuanfang trotz Insolvenz zu schaffen.

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Immer mehr überschuldete Menschen geraten ins Visier unseriöser Anbieter. Ein besonders krasser Fall zeigt, wie Rechtsanwälte mit hohen Gebühren kassieren – und am Ende kaum helfen. Teurer Umweg statt echte Hilfe Ob als „Schuldnerberatung“ oder als Rechtsanwaltskanzlei: Einige Anbieter versprechen, gegen monatliche Ratenzahlungen Verhandlungen mit Gläubigern zu führen und so eine Insolvenz zu vermeiden. Doch die Realität sieht oft anders aus: Das Geld fließt zunächst in hohe Gebühren – manchmal bis zu zehn Prozent der gesamten Schuldsumme – bevor überhaupt eine Einigung versucht wird. „Dieses Geschäftsmodell ist brandgefährlich. Während die Betroffenen glauben, ihre Schulden würden sinken, wachsen sie in Wahrheit weiter“, warnt Johann Tillich, der Finanzexperte vom Verein für Existenzsicherung (VfE). Der Fall: 7.775,25 Euro für ein leeres Formular Ein besonders dreister Fall liegt dem Verein für Existenzsicherung e. V. vor: Ein Rechtsanwalt versprach einem Mandanten, durch außergerichtliche Verhandlungen mit Gläubigern die Insolvenz zu verhindern. Der Mandant zahlte monatlich 400 Euro. Nachdem der Anwalt sein vollständiges Honorar kassiert hatte, erklärte er, die Verhandlungen seien gescheitert – und schickte dem Mandanten lediglich ein leeres Formular, das dieser selbst ausfüllen und beim Gericht einreichen musste. Besonders krass ist, dass der Kanzlei bekannt war, dass der Mandant gar keinen Insolvenzantrag stellen kann, da er eine Sperrfrist bis 2029 hat. Für diese „Leistung“ stellte der Anwalt 7.775,25 Euro in Rechnung. Diese Auskunft hätte er beim Verein für Existenzsicherung e. V. für 0,00 € bekommen. Gesetzliches Minimum statt echter Beratung Oft beschränken sich solche Anbieter auf die gesetzlich vorgeschriebenen zwei außergerichtlichen Einigungsversuche. Scheitern diese – was bei komplexen Schuldenlagen häufig vorkommt – bleibt den Betroffenen nur der Gang in die Privatinsolvenz. Zusätzlich kommen versteckte Extra-Kosten hinzu, etwa für jede Kontaktaufnahme mit Gläubigern oder für Schriftverkehr. So erkennen Verbraucher seriöse Hilfe Fallen Sie nicht auf reißerische Google Werbung von Rechtsanwaltskanzleien herein Rechtsanwaltskanzleien mit 47 Rechtsanwälten sind mit Sicherheit nicht günstig Prüfen Sie die zugesandten Verträge auf die Gebührentabelle Keine monatlichen Ratenzahlungen an die Beratungsstelle oder Kanzlei Volle Kostentransparenz von Anfang an Schuldner behalten selbst die Kontrolle über Zahlungen und Gläubigerkontakte VfE-Tipp: „Finger weg von allen Angeboten, bei denen Sie nicht selbst die Kontrolle über Ihre Zahlungen behalten. Gerne prüft der Verein für Existenzsicherung e. V. Schuldnerberatung diese Angebote und hilft dadurch, Schaden zu vermeiden. #schuldnerberatung