Weshalb werden nur die karitativen Schuldnerberatungsstellen finanziell vom Staat unterstützt?
Johann Tillich • 5. Mai 2023

Alle anerkannten Stellen und Personen nach Paragraf 305 InsO müssen vom Staat unterstützt werden!

Mittlerweile verweisen die Verbraucherzentralen darauf, dass die karitativen Schuldenberatungen lange Wartezeiten haben, die teilweise bis zu acht Monaten zu einem ersten Termin dauern.


Warum ist das so?

Laut Paragraf 305 InsO gibt es zugelassene Stellen und zugelassene Personen. Bei den zugelassenen Stellen handelt es sich um die karitativen Verbände und auch sonstige zugelassene Schuldnerberatungsstellen. Bei den zugelassenen Personen handelt es sich zum Beispiel um Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.


Woran liegt es, dass die karitativen Stellen sehr lange Wartezeiten haben?

Das liegt hauptsächlich daran, dass die karitativen Stellen vom Staat bezahlt werden und somit die Schuldenberatung kostenlos anbieten können. Dadurch wollen die Schuldner natürlich die kostenlose Schuldenberatung ausnützen. Dadurch ist es nur verständlich, dass es immer längere Wartezeiten bei den karitativen Schuldnerberatungsstellen gibt. Damit ist es aber nicht getan, sondern die Einreichung des Insolvenzantrages kann auch mehr als zwei Jahre dauern. Bei einem Rechtsanwalt ist man in dieser Zeit schon fast mit der Insolvenz fertig.


Wie kann dieses Problem gelöst werden?

Der Verein für Existenzsicherung e.V. fordert seit 1999, dass alle zugelassenen Stellen nach Paragraf 35 InsO, die kostenlose Schuldnerberatung anbieten können und die Kosten mit dem Staat abrechnen. Dadurch würden sie die Schuldner nicht nur auf die karitativen Stellen stürzen sondern sich auch an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder auch andere zugelassene Schuldnerberatungsstellen, die nicht vom Staat finanziert werden, wenden würden.


Diesbezüglich hört man von den Verbraucherzentralen keinerlei Forderungen. Vermutlich möchte man die Lizenz zum Geld drucken nicht aus der Hand geben. Lieber lässt man die Verbraucher in einer langen Warteschleife hängen.


Wir fordern die staatlichen Stellen auf, alle zugelassenen Stellen und zugelassenen Personen nach Paragraf 305 InsO gleich zu behandeln. Entweder werden alle vom Staat finanziert oder die staatliche Finanzierung wird für alle Stellen eingestellt und auch die karitativen Stellen müssen von ihren Mandanten Gebühren verlangen. Es kann nicht angehen das nur eine Gruppe der Schuldnerberatungsstellen bevorzugt vom Staat behandelt wird und die anderen sozusagen ein Berufsverbot dadurch erhalten.


Sollte die staatliche Subvention eingestellt werden, könnten dadurch erhebliche Summen an Steuergeldern eingespart werden. Hier muss noch mal erwähnt werden, dass die Schuldnerberatung wie sie jetzt durchgeführt wird, für den Schuldner kostenlos ist, aber jeder Steuerzahler dafür mit seinen Steuern aufkommen muss. Das kann so langfristig nicht mehr hingenommen werden.


Hier fordern wir auch die Verbraucherzentralen auf, endlich diesen Missstand abzustellen!

von Johann Tillich 26. März 2026
Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. Da jedoch keine isolierte gesetzliche Sperrfrist für einen Neuantrag existiert, besteht die rechtliche Lösung in der präzisen Vorbereitung eines nahtlos anschließenden zweiten Insolvenzverfahrens unmittelbar nach Abschluss des ersten.
von Johann Tillich 24. März 2026
Wann muss man Insolvenz anmelden? Ihre Fragen beantwortet: Ab wann es nötig wird, was „zu spät“ heißt und warum ein Beratungsgespräch früh helfen kann.
von Johann Tillich 24. März 2026
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