Wie kommt man schnell in die Insolvenz?
Johann Tillich • 10. August 2023

Wie können lange Wartezeiten reduziert werden?

Mein Schreiben an die Bundestagsabgeordnete Nadine Heselhaus, SPD:


Sehr geehrte Frau Heselhaus,


zu deinem Bericht der VZBGV gibt es sicherlich noch einige Anmerkungen, die bis heute nicht bedacht wurden.


Teil 1, Ausbildung zum Schuldenberater


Seit der Einführung der Verbraucherinsolvenz 1999 gibt es keine staatliche Ausbildung. Jeder Versicherungsvertreter muss bei der IHK eine Ausbildung mit Abschluss durchlaufen. Nur eine Ausbildung, wie ich Sie seit 1999 fordere, wird nicht angeboten. Hier muss das Verbraucherschutzministerium eine Ausbildung z. B. bei der IHK einführen. Auch die karikativen Verbände haben deswegen keine einheitliche Ausbildung. Schon deswegen haben qualifizierte Berufe keinerlei Möglichkeiten eine Ausbildung zu machen und eine staatliche Anerkennung zu erhalten. Gerne würde auch ich und viele andere Personen, diese Ausbildung machen. Wieso werden den karikativen Schuldnerberatungsstellen ohne Ausbildung Steuergelder bezahlt? Wann ist mit einer Ausbildung bei der IHK zu rechnen?


Interview von mir mit Karl-Heinz Brunner, SPD

https://youtu.be/rkc4lIWGadg


Interview von mir mit Prof. Dr. Grote zur fehlenden Ausbildung der Schuldenberater:

https://youtu.be/2AD4yRPRFnQ


Interview RA Kai Henning

https://youtu.be/J4zhwEDsHZg


Teil 2, Kostenlose Schuldenberatung und sehr lange Wartezeiten in der Schuldnerberatung


Da nur die karitativen Schuldnerberatungsstellen finanziell vom Steuerzahler unterstützt werden und alle sonstigen zugelassenen Schuldenerberatungstellen nach § 305 InsO, wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u. ä. Gebühren verlangen müssen, sind die kostenlosen, karikativen Schuldnerberatungsstellen hoffnungslos überlaufen und haben Wartzeiten teils von 6 Monaten bis zu 2 Jahren.

Wenn schon die Schuldenberatung kostenlos sein soll, weshalb nur für Verbraucher und nicht auch für Firmen und Gewerbetreibenden?


Bericht LIGA BW

Lange Wartezeiten in der Schuldnerberatung – eine Zumutung für Ratsuchende und Beratungskräfte – Infodienst Schuldnerberatung (infodienst-schuldnerberatung.de)


Bericht Verein für Existenzsicherung e. V.

Weshalb werden nur die karitativen Schuldnerberatungsstellen finanziell vom Staat unterstützt? (vfe-schuldenberatung.de)


Dabei ist die Lösung relativ einfach, auch wenn die karikativen Verbände sicherlich dagegen sind, da dies ja die Lizenz zum Gelddrucken ist.


Lösung 1, die karikativen Schuldnerberatungsstellen werden weiter vom Steuerzahler finanziert und die Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater rechnen über den Beratungshilfeschein, der durch die Amtsgerichte herausgegeben werden muss, ab. Dies muss natürlich rechtlich verankert werden. Dadurch würden sich die Wartezeiten wesentlich verkürzen und auch der Beratungshilfeschein wird vom Steuerzahler finanziert.

Leider wird der Beratungsschein bei immer mehr Gerichten abgeschafft und es dadurch äußert unwahrscheinlich, kostenlose Beratungshilfe im Rahmen der Privatinsolvenz zu erhalten. Dies muss natürlich geändert werden.


Lösung 2. Weshalb sollen Schuldner, die teilweise sehr viele Schulden gemacht haben, kostenlos in die Insolvenz gehen dürfen? Es bietet sich an, dass jeder Verbraucher die Kosten für die Insolvenz selbst aufbringen muss und die staatliche Subventionierung der Schuldnerberatungstellen eingestellt wird.


Als Gebühren für alle Schuldnerberatungsstellen werden nach der RVG-Tabelle abgerechnet:

Beratungshilfe abrechnen: die aktuellen Gebühren auf rvg-tabelle.de


Mein Interview mit Harald Güller, SPD

https://youtu.be/7R4VCc5TJvM


Dabei würden alle Schuldnerberatungsstellen, die eine Zulassung nach § 305 InsO haben gleich behandelt und die Wartezeiten für Schuldner würden sich um 70 % reduzieren.


Gerne stehe ich Ihnen auch für ein persönliches Gespräch bereit um weitere Details zu besprechen.


Antwort von Frau Heselhaus:


Sehr geehrter Johann Tillich,


da ich Verbraucherpolitikerin bin, konzentriere ich mich persönlich auf dieses Feld.


Ich bin mit den Verbänden in engem Kontakt, kenne die Forderungen und auch die momentanen Schwierigkeiten gut. Es besteht allein schon das Problem, dass "Schuldnerberatung" kein geschützter Begriff ist. Auch die Frage der Ausbildung haben wir bereits diskutiert.


Vielen Dank für Ihre Hinweise, ich werde Sie in meiner weiteren Arbeit gerne berücksichtigen. Falls sich konkrete Fragen ergeben werden, komme ich gerne auf das Angebot zurück.


Herzliche Grüße

Nadine Heselhaus


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Nadine Heselhaus

Mitglied des Deutschen Bundestages


Platz der Republik 1, 11011 Berlin

Tel. 030 / 227 71328

www.nadine-heselhaus.de

von Johann Tillich 13. Januar 2026
1. Einleitung Der sogenannte Immobilienteilverkauf hat sich in den letzten Jahren als Finanzierungsmodell für ältere Immobilieneigentümer etabliert. Typischerweise verkauft der Eigentümer einen prozentualen Anteil seiner Immobilie an einen gewerblichen Anbieter, erhält dafür einen Kaufpreis, behält jedoch ein Nießbrauch- oder Wohnrecht und verpflichtet sich zur Zahlung eines laufenden „Nutzungsentgelts“. Zusätzlich wird regelmäßig ein späterer Gesamtverkauf oder Rückkauf vereinbart. Die wirtschaftliche Struktur ähnelt dabei vielfach weniger einem klassischen Immobilienkauf als vielmehr einer zeitlich begrenzten Kapitalüberlassung gegen laufende Vergütung. Dies wirft grundlegende zivil- und verbraucherschutzrechtliche Fragen auf, insbesondere zur Anwendbarkeit der Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen, Verbraucherdarlehen sowie zur möglichen Sittenwidrigkeit einzelner Vertragskonstruktionen. Der folgende Beitrag analysiert typische rechtliche Problemfelder solcher Verträge anhand eines repräsentativen marktüblichen Vertragsmodells. 2. Intransparenz von Nutzungsentgelt- und Anpassungsklauseln 2.1. Anwendbarkeit des AGB-Rechts Teilverkaufsverträge werden von Anbietern typischerweise formularmäßig gestellt. Es handelt sich daher um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB. Vertragspartner sind regelmäßig Verbraucher, sodass der strenge Transparenzmaßstab des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt. 2.2. Kaskadenverweisungen als Transparenzproblem Häufig wird das monatliche Nutzungsentgelt in einer Anlage zum Kaufvertrag festgelegt und lediglich allgemein auf eine „Anpassung“ verwiesen. Die konkrete Anpassungsregel findet sich wiederum erst in weiteren Anlagen oder Unteranlagen. Diese mehrstufige Verweisung erschwert es dem durchschnittlichen Verbraucher, die wirtschaftliche Tragweite des Vertrages zu erkennen. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH müssen Preis- und Zinsanpassungsklauseln so ausgestaltet sein, dass der Vertragspartner ohne besondere Kenntnisse die Voraussetzungen und Reichweite der Änderung nachvollziehen kann. Mehrfachverweisungen ohne klare Zusammenfassung der wirtschaftlichen Folgen genügen diesem Maßstab regelmäßig nicht. 2.3. Komplexe mathematische Formeln In der Praxis enthalten Anpassungsklauseln häufig komplexe Zinsformeln, die auf Referenzzinssätze (z. B. 6-Monats-EURIBOR) Bezug nehmen und nach mehrjährigen Festschreibungszeiträumen erhebliche Entgeltänderungen auslösen können. Fehlt eine verständliche Erläuterung der Funktionsweise, der möglichen Bandbreiten sowie konkreter Rechenbeispiele, ist die Klausel für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht nachvollziehbar. Eine derartige Verschleierung wirtschaftlicher Risiken führt regelmäßig zur Intransparenz i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB mit der Folge der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel. 2.4. Unklare Bestimmung der Anpassungszeitpunkte Zudem zeigen zahlreiche Vertragsmuster keine eindeutige Festlegung, wann der erste Anpassungszeitraum beginnt und endet. Unklar bleibt häufig, ob der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, der Kaufpreiszahlung oder ein fiktives Stichtagsdatum maßgeblich ist. Bereits diese Unbestimmtheit genügt, um eine Preisänderungsklausel als intransparent zu qualifizieren. 3. Einordnung des Teilverkaufs als Verbraucherdarlehen 3.1. Wirtschaftliche Betrachtungsweise Prägend für ein Gelddarlehen ist die zeitlich begrenzte Überlassung eines Geldbetrages gegen Rückgewährpflicht. In typischen Teilverkaufsmodellen ist von vornherein vorgesehen, dass der ausgezahlte Kaufpreis beim späteren Gesamtverkauf oder Rückkauf vollständig an den Anbieter zurückfließt – häufig sogar mit einem garantierten Mindestaufschlag. Damit liegt wirtschaftlich eine Kapitalüberlassung auf Zeit vor. Dass die Rückzahlung an einen späteren Verkaufszeitpunkt geknüpft wird, ändert an der Darlehensnatur nichts. Diese Sichtweise wird inzwischen auch in der Literatur ausdrücklich vertreten (vgl. Artz/Gsell, NJW 2024, 785). 3.2. Rechtsfolgen der Darlehensqualifikation Liegt ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen i.S.d. §§ 491 ff. BGB vor, gelten zwingende Informations- und Formvorschriften. Insbesondere müssen Sollzinssatz, effektiver Jahreszins, Referenzzinssatz und Anpassungsmechanismus klar angegeben werden (Art. 247 §§ 3, 6 EGBGB). Fehlen diese Pflichtangaben, ist nach § 494 Abs. 2 BGB höchstens der gesetzliche Zinssatz geschuldet; nach § 494 Abs. 4 Satz 2 BGB ist eine nachteilige Zinserhöhung ausgeschlossen. Zudem kann der Verbraucher den Vertrag nach § 494 Abs. 6 BGB jederzeit entschädigungsfrei kündigen. Versuche, die Darlehensvorschriften durch alternative Vertragsgestaltung zu umgehen, werden durch § 512 BGB ausdrücklich untersagt. 4. Sittenwidrigkeit überhöhter Entgeltmodelle 4.1. Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist ein Verbraucherdarlehen sittenwidrig, wenn der vereinbarte Effektivzins den marktüblichen Zinssatz um mehr als 100 % relativ überschreitet und zusätzlich eine strukturelle Unterlegenheit des Verbrauchers ausgenutzt wird. 4.2. Überhöhte Gesamtkosten in Teilverkaufsmodellen Bei typischen Teilverkaufsverträgen entstehen für den Verbraucher neben laufendem Nutzungsentgelt zusätzliche Rückkaufaufschläge, Durchführungsentgelte sowie vollständige Kostentragung für Notar- und Gutachterleistungen. In der Gesamtbetrachtung kann der effektive Jahreszins deutlich über dem marktüblichen Niveau grundpfandrechtlich gesicherter Immobiliendarlehen liegen. Erreicht die Kostenbelastung ein auffälliges Missverhältnis zur Kapitalüberlassung, kann dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags nach § 138 BGB führen. 5. Unangemessene Eigentumsbeschränkungen Häufig enthalten Teilverkaufsverträge umfassende Nutzungs-, Belastungs- und Verfügungsbeschränkungen für den verbleibenden Eigentumsanteil des Verbrauchers, während gleichzeitig alle laufenden Kosten der Immobilie allein von ihm getragen werden. Zugleich wird die Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft dauerhaft ausgeschlossen. Diese Kombination aus weitgehender Entrechtung bei gleichzeitig vollständiger Kostentragung kann eine unangemessene Benachteiligung darstellen und im Rahmen der Sittenwidrigkeitsprüfung zusätzlich relevant werden. 6. Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln oder sittenwidriger Gesamtverträge Ist die Anpassungsklausel intransparent, bleibt es beim ursprünglich vereinbarten Nutzungsentgelt. Ist der Vertrag als Verbraucherdarlehen fehlerhaft ausgestaltet, schuldet der Verbraucher höchstens den gesetzlichen Zinssatz. Bei Gesamtnichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit besteht lediglich ein Anspruch des Anbieters auf Rückzahlung der ausgezahlten Valuta; Zinsen und Entgelte sind nicht geschuldet. Bereits gezahlte Beträge können nach Bereicherungsrecht zurückgefordert oder aufgerechnet werden. Ebenso entfällt die Wirksamkeit bestellter Sicherheiten. 7. Schlussbemerkung Der Immobilienteilverkauf bewegt sich in einem rechtlich hochsensiblen Grenzbereich zwischen Immobilienkauf und Verbraucherdarlehen. Die derzeit verbreiteten Vertragsmodelle zeigen erhebliche Defizite in Transparenz, Informationspflichten und Kostenangemessenheit. Anbieter sind daher gut beraten, ihre Vertragsgestaltung an den zwingenden Verbraucherschutzvorschriften auszurichten. Andernfalls drohen weitreichende Rückabwicklungs- und Haftungsrisiken.
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Viele Eigentümer von als Kapitalanlage vermittelten Wohnungen stehen heute vor einem ernsten Problem: Die ursprüngliche Finanzierung der Immobilie liegt weit über dem tatsächlichen Marktwert der Wohnung. In zahlreichen Fällen stehen Darlehen von rund 150.00 0 Euro einem aktuellen Wohnungswert von lediglich etwa 60.000 Euro gegenüber. Diese Diskrepanz ist kein Einzelfall, sondern typisch für sogenannte Steuerspar- oder Kapitalanlageimmobilien, wie sie über viele Jahre hinweg vertrieben wurden. Der Verein für Existenzsicherung (VfE) unterstützt betroffene Eigentümer dabei, ihre Situation realistisch einzuordnen und sinnvolle nächste Schritte zu prüfen. Worum geht es bei Steuersparimmobilien? Steuersparimmobilien wurden häufig mit dem Versprechen verkauft, Steuern zu sparen und gleichzeitig Vermögen aufzubauen. In der Praxis zeigte sich jedoch oft: die Kaufpreise lagen deutlich über dem Marktwert hohe Provisionen wurden mitfinanziert die Finanzierung erfolgte ohne Eigenkapital die Mieteinnahmen deckten die Kosten nicht die Steuerersparnis war nur vorübergehend wirksam Das Ergebnis: dauerhafte finanzielle Verluste und eine Immobilie, die sich wirtschaftlich nicht trägt. Warum viele Eigentümer heute unter Druck stehen Problematisch wird die Situation besonders dann, wenn: Zinsen steigen Einkommen sinkt (Rente, Krankheit, Jobverlust) Mieteinnahmen ausbleiben ein Verkauf erforderlich wird Da der Verkaufserlös häufig deutlich unter der Restschuld liegt, bleibt vielen Eigentümern der Ausweg versperrt. Nicht selten mündet dies in Überschuldung oder Insolvenz, obwohl eine Immobilie vorhanden ist. Wie der Verein für Existenzsicherung hilft Der VfE verfolgt einen klar strukturierten Ansatz. Es geht nicht um schnelle Versprechen oder pauschale Lösungen, sondern um realistische Einschätzung und Existenzsicherung. Der Ablauf in Kurzform: Unverbindliche Erstkontaktaufnahme Sichtung vorhandener Unterlagen (auch unvollständig) Wirtschaftliche Bewertung von Darlehen und Wohnungswert Einordnung der gesamten Schuldenlage Prüfung realistischer Handlungsoptionen Gemeinsames Vorgehen, wenn mehrere Eigentümer betroffen sind Unterstützung bei Bankgesprächen durch erfahrene Fachleute Klare Entscheidung über den weiteren Weg Rechtliche Prüfung, nur wenn sinnvoll und aussichtsreich Festlegung der nächsten Schritte, auch zur geordneten Entschuldung Steuersparmodell Bönen