Abgezockt mit Schrottimmobilien
Johann Tillich • 22. November 2023

Der Betrug mit wertlosen Immobilien nimmt seit 2020 wieder zu.

Bereits in den neunziger Jahren wurden mehrere 100.000 Verbraucher mit wertlosen Immobilien im Osten Deutschlands abgezockt. Allein der Verein Existenzsicherung e. V. hat über 4500 Fälle mit einer namhaften Großbank rückabgewickelt. Diese Wohnungen haben auch die Bezeichnung“ Schrottimmobilie“. Das bedeutet nicht, dass die Immobilie schlecht sind, sondern dass diese Immobilien weit über den tatsächlichen Wert von Banken finanziert wurden.


Obwohl wir davon ausgegangen sind, dass dieser Betrug nicht mehr stattfindet, wurden wir jedoch vom Gegenteil überzeugt. Mittlerweile melden sich immer mehr Immobilienbesitzer von solchen herzlosen Wohnungen bei uns. Die ersten Immobilien, die weit überteuert verkauft wurden befinden sich in Plauen und Riesa.


In Riesa wurden zum Beispiel zwei Wohnungen 2020 mit ca. 60 m² von der Bank mit 170.543,35 € finanziert. Der aktuelle Wert der Immobilien liegt bei ca. 100.000 €. Ebenso wurde eine Wohnung in Plauen 2022 für 87.000 € finanziert. Der aktuelle Wert der Immobilie beträgt zwischen 35-40.000 €.


Was bedeutet das für die  Besitzer solcher Immobilien?

Falls  die Immobilien verkaufen verkauft werden sollten, verbleibt eine hohe Darlehensschuld, die weiterhin gezahlt werden muss. Dadurch ist ein Verkauf eigentlich unmöglich.


Die Verkäufer dieser Immobilien haben den Immobilienerwerbern den tatsächlichen Wert Wohnungen verschwiegen und auch den Banken war der tatsächliche Wert der Wohnung bekannt, da Banken die Immobilien die sie finanzieren, auch einwerten müssen. Bei dieser Betrugsmasche haben Bauträger, Vermittler und Banken eng zusammengearbeitet um ahnungslose Käufer zu schädigen.


Bericht im Stern


Was kann man dagegen unternehmen?

Bereits in den neunziger Jahren hat der Verein für Existenzsicherung e. V. für die Immobilienerwerber in den verschiedensten Objekten Interessensgemeinschaften (IG) gegründet um gemeinschaftlich gegen die Bauträger, Vermittler und Banken vorzugehen. Allein hat der Anleger keine Möglichkeiten gegen diese Abzocker vorzugehen. Nur durch den Zusammenschluss der Anleger zu den Interessengemeinschaften ist ein erfolgreiches Vorgehen möglich. Durch die Bündelung der Anleger ist es möglich mir dem Verein für Existenzsicherung e. V. und den angeschlossenen Rechtsanwälten gegen diese Abzocker vorzugehen. Dabei ist es wichtig, dass viele Informationen gesammelt werden. Dies geschieht durch die Auswertung der Fragebögen, die der Verein Existenzsicherung e. V. an die Kapitalanleger verschickt. Außerdem wird durch die Presse und Öffentlichkeitsarbeit durch den Verein Existenzsicherung e. V. Druck auf die Banken, Ermittler und Bauträger ausgeübt.


Das Ziel ist, durch rechtliches Vorgehen und wirtschaftliche Verhandlungen, Schadensminderung oder auch Rückabwicklungen zu erreichen und den Geschädigten eine finanzielle Lösung zu bieten.


Wir gehen davon aus das es neben Plauen und Riesa noch eine Vielzahl von weiteren überteuerten Objekten in verschiedenen anderen Städten gibt. Wir können nur jedem Käufer einer kürzlich erworbenen Immobilie raten, sich an den Verein für Existenzsicherung e. V. zu wenden.


Wir geben bereits seit 1994 gegen solche betrügerischen Methoden vor und haben dadurch eine Menge Erfahrung mit der Lösung dieses Problems und arbeiten auch mit den entsprechenden Rechtsanwälten zusammen.


Gerade in Zeiten niedriger Zinsen sind sichere Anlagemöglichkeiten rar. Da scheint vielen Bürgern die Investition in Immobilien sinnvoll zu sein.

„Das ruft auch immer Betrüger auf den Plan, die mit völlig überteuerten Immobilien, sog. Schrottimmobilien, ihre ahnungslosen Opfer hereinlegen“, sagt Johann Tillich. Auch wenn diese Masche schon bekannt ist – sie funktioniert immer noch. „Dabei haben sich die Tricks in den vergangenen Jahren kaum geändert. Sichere Altersvorsorge, Steuervorteile und die Kosten tragen sich praktisch von selbst. Das sind die Argumente der Betrüger, die immer noch ziehen. Das böse Erwachen folgt schon kurz darauf. Denn statt der Altersvorsorge droht der Ruin“, so Johann Tillich.

Allerdings seien die Opfer auch nicht schutzlos gestellt. Selbst wenn die Bauträger insolvent oder die Betrüger inzwischen von der Bildfläche verschwunden sind, lassen sich noch Schadensersatzansprüche geltend machen. Denn die Banken, die den Erwerb der Schrottimmobilie mit einem Darlehen überhaupt erst ermöglicht haben, können möglicherweise haftbar gemacht werden. Anspruchsgegner können auch die Berater sein. Rechtsanwalt Tobias Neumeier: „Wer eine Immobilie zu Anlagezwecken erwirbt, muss auch über die Risiken aufgeklärt werden. Dazu gehören etwa die zu erwartenden Mieteinnahmen oder erhöhter Sanierungsbedarf. Ist dies nicht geschehen, kann Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht werden.“

Darüber hinaus nehmen die Gerichtsurteile, die die Banken in der Pflicht sehen, zu. Demnach können Banken dann in Anspruch genommen werden, wenn sie die Immobilie vorher besichtigt, aber den Kunden nicht vor dem völlig überteuerten Kaufpreis gewarnt, sondern den Immobilienkauf vollfinanziert haben. „Der Kunde vertraut dem Urteil der Bank. Dieses Vertrauensverhältnis darf die Bank nicht ausnutzen. Wenn sie nicht vor dem Kauf einer von ihr besichtigten überteuerten Immobilie warnt, kann der Kauf eventuell vollständig rückabgewickelt werden“, so Rechtsanwalt Tobias Neumeier.


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von Johann Tillich 26. März 2026
Ein häufiges und zugleich kritisches Szenario im Insolvenzrecht entsteht, wenn ein Gläubiger – beispielsweise eine Krankenkasse – einen Fremdantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt und der Schuldner die vom Gericht gesetzte Frist zur Stellung eines eigenen Insolvenzantrags (Eigenantrag) nebst Antrag auf Restschuldbefreiung versäumt. Dieser Beitrag beleuchtet die umfassende Rechtsauffassung zu dieser Konstellation, analysiert die Positionen der Beteiligten und zeigt auf, ab wann ein neuer Antrag rechtlich wieder zulässig ist. 1. Die rechtliche Ausgangslage und die absolute Frist Stellt ein Gläubiger einen zulässigen Insolvenzantrag, ist das Insolvenzgericht nach § 20 Abs. 2 InsO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 InsO verpflichtet, den Schuldner auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung hinzuweisen. Hierfür wird in der Regel eine richterliche Frist von vier Wochen gesetzt. Vor der Verfahrenseröffnung: Diese vierwöchige Frist ist keine starre Ausschlussfrist. Ein verspäteter Eigenantrag unter Bezugnahme auf das Aktenzeichen des Fremdantrags ist rechtlich zulässig und wirksam, solange das Insolvenzgericht den formellen Eröffnungsbeschluss noch nicht erlassen hat. Nach der Verfahrenseröffnung: Mit dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses schließt sich dieses Zeitfenster endgültig. Ein nachträglicher Antrag auf Restschuldbefreiung für dieses nun laufende Verfahren ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig. 2. Multiperspektivische Analyse der Rechtsfolgen Wird das Verfahren ohne den Antrag auf Restschuldbefreiung eröffnet, ergeben sich für die Parteien völlig unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Konsequenzen: Perspektive des Schuldners: Die Situation ist gravierend. Der Schuldner durchläuft ein vollständiges Insolvenzverfahren, in dem sein pfändbares Vermögen und Einkommen durch den Insolvenzverwalter verwertet werden. Da die Restschuldbefreiung fehlt, bleiben am Ende des Verfahrens alle nicht getilgten Schulden in voller Höhe bestehen. Die wirtschaftliche Rehabilitation verzögert sich massiv, da de facto zwei Verfahren nacheinander durchlaufen werden müssen, um Schuldenfreiheit zu erlangen. Perspektive des Gläubigers (Krankenkasse): Für den antragstellenden Gläubiger sowie alle weiteren Gläubiger ist diese Konstellation äußerst vorteilhaft. Sie profitieren von der geordneten Vermögensverwertung im Insolvenzverfahren und erhalten eine Insolvenzquote. Nach der formellen Aufhebung des Verfahrens können die Gläubiger aus dem vollstreckbaren Tabellenauszug sofort und für weitere 30 Jahre in das Neuvermögen des Schuldners vollstrecken. Perspektive des Insolvenzgerichts und Verwalters: Das Gericht und der Insolvenzverwalter wickeln das Verfahren regulär ab. Der Fokus liegt rein auf der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Das Verfahren endet mit der Schlussverteilung und Aufhebung, ohne in eine Wohlverhaltensphase überzugehen. 3. Mythos Sperrfrist: Wann ist ein neuer Antrag möglich? Oft wird fälschlicherweise angenommen, dass das Versäumen der Antragsfrist eine mehrjährige Sperrfrist für einen neuen Insolvenzantrag auslöst. Dies ist nach der aktuellen Gesetzeslage nicht der Fall. Keine gesetzliche Sperrfrist (§ 287a InsO): Der Gesetzgeber hat in § 287a InsO die Gründe für eine Sperrfrist (drei, fünf oder elf Jahre) abschließend geregelt. Das bloße Unterlassen oder Vergessen des Antrags auf Restschuldbefreiung in einem Fremdantragsverfahren ist dort nicht aufgeführt. Eine formelle Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO) liegt ebenfalls nicht vor, da gar kein Antrag existierte, der hätte gerichtlich versagt werden können. Das prozessuale Hindernis: Der Schuldner kann dennoch nicht sofort einen neuen Antrag stellen. Dem steht das zwingende prozessuale Hindernis des laufenden Erstverfahrens entgegen (Grundsatz der Einmaligkeit). Zwei parallele Insolvenzverfahren über dasselbe Vermögen sind rechtlich unzulässig. Der frühestmögliche Zeitpunkt: Ein neuer Eigenantrag inklusive Antrag auf Restschuldbefreiung kann exakt ab dem Tag gestellt werden, an dem das erste Insolvenzverfahren durch das Gericht formell und rechtskräftig aufgehoben wurde (Aufhebungsbeschluss nach § 200 InsO). 4. Strategische Handlungsempfehlungen Für betroffene Schuldner ergeben sich aus dieser Rechtslage klare strategische Notwendigkeiten: Sofortige Statusprüfung: Es muss umgehend beim Insolvenzgericht geklärt werden, ob der Eröffnungsbeschluss bereits erlassen wurde. Ist dies nicht der Fall, muss der Eigenantrag sofort per Notfristmaßnahme nachgereicht werden. Prüfung der gerichtlichen Belehrung: Wurde das Verfahren bereits eröffnet, ist die Gerichtsakte zwingend auf formelle Fehler zu prüfen. War die gerichtliche Belehrung über die Restschuldbefreiung fehlerhaft oder wurde sie nicht korrekt zugestellt, kann der Eröffnungsbeschluss unter Umständen mit der sofortigen Beschwerde angegriffen und der Antrag nachgeholt werden. Vorbereitung des Folgeverfahrens: Lässt sich das laufende Verfahren rechtlich nicht mehr korrigieren, muss der Schuldner mit dem Insolvenzverwalter vollumfänglich kooperieren, um einen zügigen Abschluss zu fördern. Parallel sollte der neue Eigenantrag vollständig vorbereitet werden, um ihn am Tag nach der gerichtlichen Aufhebung des Erstverfahrens sofort einzureichen. Dies verhindert, dass Gläubiger in der Zwischenzeit Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen können. Fazit Das Versäumen der Frist für den Eigenantrag bei einem Fremdantrag zwingt den Schuldner, das Verfahren ohne Schuldenbefreiung zu durchlaufen. Da jedoch keine isolierte gesetzliche Sperrfrist für einen Neuantrag existiert, besteht die rechtliche Lösung in der präzisen Vorbereitung eines nahtlos anschließenden zweiten Insolvenzverfahrens unmittelbar nach Abschluss des ersten.
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