VfE attackiert AWO-Forderung nach ausschließlich kostenfreier Schuldnerberatung
Johann Tillich • 17. Dezember 2025
Johann Tillich: „Die AWO verteidigt ein überlastetes System – auf dem Rücken der Betroffenen und der Steuerzahler.“

Der Verein für Existenzsicherung e.V. (VfE) widerspricht der Forderung der Arbeiterwohlfahrt (AWO) und der Verbraucherzentrale, Schuldnerberatung grundsätzlich und ausschließlich kostenfrei anzubieten. Nach Auffassung des Vereins ist diese Position realitätsfern, sozialpolitisch kurzsichtig und mitverantwortlich für die bestehenden Versorgungsengpässe in der Schuldnerberatung.
„Die AWO spricht von sozialer Daseinsvorsorge, verschweigt aber die Realität“, erklärt Johann Tillich, Vorstand des Vereins für Existenzsicherung e.V. „Ein System, das kostenlos ist, aber Wartezeiten von sechs Monaten oder mehr produziert, ist keine Hilfe – es ist organisierte Verzögerung.“
Seit Jahren gebe es in Deutschland Millionen überschuldeter Haushalte, während karitative Schuldnerberatungsstellen nur einen Bruchteil davon erreichen. Die Folgen seien eskalierende Schulden, Kontopfändungen, Wohnungsverlust und zunehmender sozialer Abstieg.
Beratungshilfe statt ideologischer Kostenfreiheitsdebatte
Der VfE kritisiert insbesondere die pauschale Ablehnung jeder Kostenbeteiligung durch die AWO. Dabei existiere mit der Beratungshilfe längst ein sozial ausgewogenes Instrument.
„Bei der Beratungshilfe prüft das Gericht die Bedürftigkeit“, so Tillich. „Wird sie bewilligt, zahlt der Schuldner nichts. Wird sie abgelehnt, heißt das: Die Person ist finanziell in der Lage, die gesetzlich festgelegte Gebühr selbst zu tragen. Genau so sieht soziale Gerechtigkeit aus.“
Damit werde verhindert, dass Personen kostenlose Leistungen in Anspruch nehmen, obwohl sie diese bezahlen könnten – ein Punkt, den die AWO in ihrer Argumentation konsequent ausblende.
Kalkulierbar, niedrig, zumutbar
Entgegen der Darstellung karitativer Verbände seien die Kosten im Rahmen der Beratungshilfe weder unzumutbar noch sozial ungerecht.
„Die Vergütung im Rahmen der Beratungshilfe ist gesetzlich geregelt, niedrig und für den Steuerzahler klar kalkulierbar“, betont Tillich. „Selbst bei umfangreichen Fällen mit mehr als 15 Gläubigern liegen die Kosten unter 1.000 Euro. Diese Beträge können – falls keine Beratungshilfe gewährt wird – auch in Raten gezahlt werden.“
Die Behauptung, überschuldete Menschen seien grundsätzlich nicht in der Lage, solche Beträge zu tragen, weist der VfE entschieden zurück.
„Das ist eine pauschale, unbelegte und paternalistische Unterstellung“, so Tillich. „Wer wirklich bedürftig ist, erhält Beratungshilfe. Wer sie nicht erhält, kann die Kosten tragen. Genau dafür gibt es die gerichtliche Prüfung.“
AWO blockiert notwendige Reformen
Nach § 305 Insolvenzordnung sind neben karitativen Stellen auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als geeignete Schuldnerberatungsstellen zugelassen. Diese verfügten über erhebliche Kapazitäten, würden aber politisch bewusst ausgegrenzt.
„Die AWO verteidigt ein System, das sie selbst nicht mehr finanzieren kann“, kritisiert Tillich. „Statt vorhandene professionelle Strukturen einzubinden, wird ideologisch an der absoluten Kostenfreiheit festgehalten – mit dem Ergebnis langer Wartezeiten und regionaler Ungleichheit.“
„Kostenfreiheit ist kein Selbstzweck“
Der Verein für Existenzsicherung e.V. fordert daher eine grundlegende Reform der Schuldnerberatung:
Alle zugelassenen Schuldnerberatungsstellen sollen bundesweit einheitlich über die Beratungshilfe abrechnen können.
„Soziale Daseinsvorsorge bedeutet Zugang, Qualität und Verfügbarkeit“, so Tillich abschließend. „Kostenfreiheit ist kein Selbstzweck. Wer sie absolut setzt, verhindert Hilfe statt sie zu ermöglichen.“

Für viele Schuldnerinnen und Schuldner im Insolvenzverfahren ist es ein echter Schock: Ein Schreiben des Insolvenzverwalters flattert ins Haus – mit dem Antrag, ein unterhaltsberechtigtes Kind bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht mehr zu berücksichtigen. Der Grund: Das Kind hat eine Ausbildung begonnen und verdient eigenes Geld. Die Konsequenz wäre gravierend: Die Pfändungsfreigrenze sinkt, und es bleibt spürbar weniger Geld zum Leben. Doch ein aktueller Praxisfall zeigt deutlich: Ein Widerspruch kann sich lohnen – und sogar zum vollen Erfolg führen. Der Praxisfall: Wenn der Insolvenzverwalter Kinder „streichen“ will Die Ausgangslage ist typisch: Eine Mutter befindet sich in der Privatinsolvenz Zwei volljährige Kinder leben weiterhin in ihrem Haushalt Beide Kinder befinden sich in Ausbildung und verdienen jeweils 850 € netto Als Beitrag zu den Haushaltskosten zahlen sie 200 € Kostgeld Die Insolvenzverwalterin stellte daraufhin beim Insolvenzgericht einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO. Ziel: Beide Kinder sollten zu 100 % unberücksichtigt bleiben, da sie angeblich nicht mehr unterhaltsbedürftig seien. Der rechtliche Knackpunkt: Wann gilt ein Kind als „selbstständig“? Tatsächlich erlaubt § 850c Abs. 4 ZPO, Unterhaltsberechtigte ganz oder teilweise unberücksichtigt zu lassen – aber nur unter klaren Voraussetzungen. Entscheidend ist die Frage: Reichen die eigenen Einkünfte des Kindes aus, um den gesamten Lebensunterhalt zu decken? Die Rechtsprechung – insbesondere der Bundesgerichtshof – verlangt hier keine Pauschalannahmen, sondern eine konkrete Bedarfsrechnung: Einkommen des Kindes vs. tatsächlicher Lebensbedarf des Kindes Nur wenn das Einkommen den Bedarf vollständig deckt, darf das Kind komplett unberücksichtigt bleiben. Die drei entscheidenden Argumente im Widerspruch 1. Die Bedarfsrechnung: 850 € reichen nicht aus Auf den ersten Blick wirkt ein Nettoeinkommen von 850 € solide. Doch der tatsächliche Bedarf eines jungen Erwachsenen setzt sich aus mehreren Positionen zusammen: Regelbedarf (orientiert am Bürgergeld, z. B. ca. 451 € für U25 im Elternhaushalt) Kosten der Unterkunft (anteilige Miete und Heizung – „Kopfanteil“) Berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten, Monatskarte, Arbeitsmittel) Im konkreten Fall: Warmmiete: 1.200 € 3 Personen im Haushalt → 400 € pro Kopf Regelbedarf + Mietanteil: über 900 € 👉 Ergebnis: Das Einkommen von 850 € deckte den Bedarf nicht vollständig. 2. Kostgeld ist kein Beweis für Selbstständigkeit Ein häufiger Irrtum: Das gezahlte Kostgeld wird als Argument gegen die Unterhaltsbedürftigkeit gewertet. Tatsächlich gilt das Gegenteil. Die Zahlung von 200 € zeigt lediglich, dass sich die Kinder beteiligen, nicht aber, dass sie sich vollständig selbst unterhalten. Die Mutter erbringt weiterhin erheblichen Naturalunterhalt, etwa durch: Wohnraum Strom und Heizung Internet Lebensmittel Der tatsächliche Wert dieser Leistungen liegt deutlich über dem gezahlten Kostgeld. 3. Die „Kindergeld-Falle“ – ein klassischer Fehler In vielen Verfahren versuchen Insolvenzverwalter, das Kindergeld dem Einkommen des Kindes zuzurechnen. Das ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat klar entschieden: Kindergeld ist im Pfändungsrecht kein eigenes Einkommen des Kindes (Beschluss vom 09.07.2020 – Az. IX ZB 38/19). 👉 Dieses Argument allein kann bereits entscheidend sein. Die Entscheidung des Gerichts: voller Erfolg Das Insolvenzgericht folgte der Argumentation vollständig und wies den Antrag der Insolvenzverwalterin zurück. Die Folgen für die Schuldnerin: Beide Kinder bleiben voll unterhaltsberechtigt Die Pfändungsfreigrenze bleibt unverändert Die wirtschaftliche Stabilität der Familie ist gesichert Fazit: Wehren Sie sich – es lohnt sich Dieser Fall zeigt eindrucksvoll: Ein Antrag des Insolvenzverwalters ist kein Urteil. Wenn Sie ein ähnliches Schreiben erhalten: ✅ Handeln Sie schnell – Fristen liegen oft bei nur zwei Wochen ✅ Rechnen Sie konkret – Bedarf und Einkommen sauber gegenüberstellen ✅ Nutzen Sie die Rechtsprechung – insbesondere zur Kindergeldfrage Ein gut begründeter Widerspruch ist oft einfacher als gedacht – und kann entscheidend für Ihre finanzielle Situation im Insolvenzverfahren sein. Diesen Fall hat der Verein für Existenzsicherung mit RA Tobias Neumeier erfolgreich gegen die Insolvenzverwalterin geführt!

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