Autor: Johann Tillich 13 sierpnia 2025
    Immer mehr überschuldete Menschen geraten ins Visier unseriöser Anbieter. Ein besonders krasser Fall zeigt, wie Rechtsanwälte mit hohen Gebühren kassieren – und am Ende kaum helfen. Teurer Umweg statt echte Hilfe Ob als „Schuldnerberatung“ oder als Rechtsanwaltskanzlei: Einige Anbieter versprechen, gegen monatliche Ratenzahlungen Verhandlungen mit Gläubigern zu führen und so eine Insolvenz zu vermeiden. Doch die Realität sieht oft anders aus: Das Geld fließt zunächst in hohe Gebühren – manchmal bis zu zehn Prozent der gesamten Schuldsumme – bevor überhaupt eine Einigung versucht wird. „Dieses Geschäftsmodell ist brandgefährlich. Während die Betroffenen glauben, ihre Schulden würden sinken, wachsen sie in Wahrheit weiter“, warnt Johann Tillich, der Finanzexperte vom Verein für Existenzsicherung (VfE). Der Fall: 7.775,25 Euro für ein leeres Formular Ein besonders dreister Fall liegt dem Verein für Existenzsicherung e. V. vor: Ein Rechtsanwalt versprach einem Mandanten, durch außergerichtliche Verhandlungen mit Gläubigern die Insolvenz zu verhindern. Der Mandant zahlte monatlich 400 Euro. Nachdem der Anwalt sein vollständiges Honorar kassiert hatte, erklärte er, die Verhandlungen seien gescheitert – und schickte dem Mandanten lediglich ein leeres Formular, das dieser selbst ausfüllen und beim Gericht einreichen musste. Besonders krass ist, dass der Kanzlei bekannt war, dass der Mandant gar keinen Insolvenzantrag stellen kann, da er eine Sperrfrist bis 2029 hat. Für diese „Leistung“ stellte der Anwalt 7.775,25 Euro in Rechnung. Diese Auskunft hätte er beim Verein für Existenzsicherung e. V. für 0,00 € bekommen. Gesetzliches Minimum statt echter Beratung Oft beschränken sich solche Anbieter auf die gesetzlich vorgeschriebenen zwei außergerichtlichen Einigungsversuche. Scheitern diese – was bei komplexen Schuldenlagen häufig vorkommt – bleibt den Betroffenen nur der Gang in die Privatinsolvenz. Zusätzlich kommen versteckte Extra-Kosten hinzu, etwa für jede Kontaktaufnahme mit Gläubigern oder für Schriftverkehr. So erkennen Verbraucher seriöse Hilfe Fallen Sie nicht auf reißerische Google Werbung von Rechtsanwaltskanzleien herein Rechtsanwaltskanzleien mit 47 Rechtsanwälten sind mit Sicherheit nicht günstig Prüfen Sie die zugesandten Verträge auf die Gebührentabelle Keine monatlichen Ratenzahlungen an die Beratungsstelle oder Kanzlei Volle Kostentransparenz von Anfang an Schuldner behalten selbst die Kontrolle über Zahlungen und Gläubigerkontakte VfE-Tipp: „Finger weg von allen Angeboten, bei denen Sie nicht selbst die Kontrolle über Ihre Zahlungen behalten. Gerne prüft der Verein für Existenzsicherung e. V. Schuldnerberatung diese Angebote und hilft dadurch, Schaden zu vermeiden. #schuldnerberatung
    Autor: Johann Tillich 8 sierpnia 2025
    Der Verein für Existenzsicherung e.V. kritisiert die einseitige Darstellung der Verbraucherzentralen und karikativen Schuldnerberatungsstellen, wonach nur kostenlose Schuldnerberatungsstellen seriös seien. Diese Aussage sei irreführend, da auch karitative Schuldnerberatungsstellen nicht „kostenlos“ arbeiten – sie werden aus Steuergeldern finanziert. Für die Ratsuchenden sind die Angebote zwar gebührenfrei, die Finanzierung erfolgt jedoch durch den Steuerzahler. Lange Wartezeiten bei karitativen Stellen Viele überschuldete Menschen berichten von Wartezeiten zwischen mehreren Wochen und bis zu zwei Jahren, bevor ihr Insolvenzantrag tatsächlich bei Gericht eingereicht wird. Offizielle Angaben belegen dies: Eine karitative Schuldnerberatung nennt selbst durchschnittlich fünf Monate zwischen Erstgespräch und Beginn der laufenden Beratung. In Hamburg warten Ratsuchende im Schnitt 117 Tage auf einen Ersttermin – bei manchen staatlich anerkannten Stellen sogar 181 bis 204 Tage. Für viele Betroffene ist dies unzumutbar, da die finanzielle Situation eine schnelle Antragstellung erfordert. Gewerbliche, professionelle Schuldnerberatungsstellen – zu denen auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und der Verein für Existenzsicherung e. V. gehören – können in der Regel innerhalb von acht Wochen den Insolvenzantrag fertigstellen und bieten kurzfristige Beratungstermine an. Ungleiche Finanzierung führt zu Wettbewerbsverzerrung Während karitative Stellen automatisch eine Zulassung nach § 305 InsO erhalten und staatlich finanziert werden, müssen Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, die ebenfalls eine Zulassung nach § 305 InsO haben und gewerbliche Beratungsstellen ihre Arbeit über Gebühren finanzieren. Der Verein kritisiert, dass dadurch ein unfairer Wettbewerb entstehe. Die pauschale Behauptung, bezahlte Beratung sei unseriös, sei falsch und schade der schnellen Versorgung überschuldeter Menschen. Reformvorschläge Der Verein für Existenzsicherung e.V. fordert: Gleichbehandlung aller zugelassenen Stellen nach § 305 InsO durch staatliche Finanzierung – so könnten auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gebührenfrei für Schuldner arbeiten, was Wartezeiten drastisch verkürzen würde. Alternativ: Streichung sämtlicher staatlicher Zuschüsse, sodass alle Beratungsstellen ihre Leistungen zu marktgerechten Preisen anbieten und im Wettbewerb stehen. Dies wäre auch eine enorme Einsparung für die Kommunen. Appell an die Politik „Es ist für den Steuerzahler schwer nachvollziehbar, dass überschuldete Verbraucher kostenfrei in ein Insolvenzverfahren kommen, während die Kosten auf die Allgemeinheit abgewälzt werden. Wer ein Verfahren benötigt, sollte zumindest einen geringen Beitrag leisten können“, so der Verein. Trotz der seit Jahren bekannten Probleme habe die Politik bisher nicht gehandelt. Der Verein ruft das Bundesverbraucherschutzministerium auf, endlich neue, faire Regelungen zu schaffen, um Wartezeiten zu reduzieren und den Zugang zu qualifizierter Beratung für alle zu sichern. Falschberatung
    Autor: Johann Tillich 6 sierpnia 2025
    Immer wieder stellen Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht den Antrag, unterhaltsberechtigte Personen bei der Berechnung herauszunehmen, da diese eigenes Einkommen haben. In vielen Fällen wird dieser Wunsch von den Gerichten entsprochen. Grundsätzlich ist jeder unterhaltsberechtigt, der unter dem Pfändungsfreibetrag liegt. Dies ist leider nicht so. Wie sieht nun die Rechtslage aus? Es gibt keinen festen, gesetzlich definierten Euro-Betrag, ab dem ein Insolvenzgericht pauschal annimmt, dass eine unterhaltsberechtigte Person sich selbst versorgen kann. Die Beurteilung erfolgt immer im Rahmen einer Einzelfallprüfung. Die entscheidende Frage ist, ob die unterhaltsberechtigte Person "bedürftig" im Sinne des Unterhaltsrechts ist. Diese Bedürftigkeit entfällt, wenn die Person aus eigenen Einkünften und eigenem Vermögen ihren gesamten Lebensbedarf decken kann. Rechtlicher Rahmen und Bewertungskriterien Die Grundlage für die Unterhaltspflicht findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ist hierbei ein zentraler Aspekt. (§ 1603 BGB - Leistungsfähigkeit) (1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Das Insolvenzgericht prüft nicht originär die Höhe des Unterhaltsanspruchs. Es orientiert sich an bestehenden Unterhaltstiteln (z.B. Gerichtsurteile, Jugendamtsurkunden). Die Frage, ob eine unterhaltsberechtigte Person sich selbst versorgen kann, wird relevant, wenn der Schuldner (also die unterhaltspflichtige Person in der Insolvenz) beantragt, dass diese Unterhaltspflicht bei der Berechnung seines pfändbaren Einkommens nicht mehr (oder in geringerer Höhe) berücksichtigt wird. Folgende Faktoren werden bei der Prüfung der Selbstversorgungsfähigkeit der unterhaltsberechtigten Person herangezogen: Eigenes Einkommen: Das gesamte Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit. Einkünfte aus Vermietung, Kapitalvermögen oder sonstigen Quellen. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Wohngeld. Eigener Bedarf (Selbstbehalt): Als Orientierung dient der sogenannte notwendige Selbstbehalt aus der Düsseldorfer Tabelle. Dieser Betrag soll das Existenzminimum der unterhaltsberechtigten Person sichern. Für eine erwerbstätige Person liegt dieser Selbstbehalt aktuell bei 1.200 Euro pro Monat. Für eine nicht erwerbstätige Person bei 960 Euro (Stand 2024). Als Faustregel gilt: Wenn das anrechenbare Nettoeinkommen der unterhaltsberechtigten Person ihren eigenen notwendigen Selbstbehalt erreicht oder übersteigt, wird in der Regel davon ausgegangen, dass sie nicht mehr bedürftig ist und sich selbst unterhalten kann. Wohnvorteil: Wenn die unterhaltsberechtigte Person mietfrei in einer eigenen Immobilie wohnt, wird ihr ein "Wohnvorteil" als fiktives Einkommen angerechnet. Vermögen: Die unterhaltsberechtigte Person ist verpflichtet, auch den Stamm ihres Vermögens zur Deckung ihres Bedarfs einzusetzen. Es gibt jedoch Schonvermögen (z.B. für die Altersvorsorge oder ein angemessenes Auto), dessen Höhe im Einzelfall bestimmt wird. Ablauf im Insolvenzverfahren Ausgangslage: Der Schuldner hat eine gesetzliche Unterhaltspflicht, die bei der Berechnung seines unpfändbaren Einkommens nach § 850d ZPO berücksichtigt wird. Dadurch erhöht sich der Betrag, den der Schuldner für sich behalten darf. Änderung der Verhältnisse: Die unterhaltsberechtigte Person erzielt nun eigenes Einkommen (z.B. durch Aufnahme einer Arbeit). Antrag des /Insolvenzverwalters: Der Insolvenzverwalter kann beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels stellen. Es muss nachgewiesen werden, dass die Bedürftigkeit der unterhaltsberechtigten Person entfallen ist. Entscheidung: Das Insolvenzgericht prüft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der unterhaltsberechtigten Person. Stellt es fest, dass diese ihren Bedarf selbst decken kann, hebt es den Unterhaltstitel auf oder setzt ihn herab. Folge für das Insolvenzverfahren: Mit dem geänderten oder aufgehobenen Titel entfällt die Berücksichtigung der Unterhaltspflicht bei der Pfändungsberechnung. Dem Schuldner verbleibt ein geringerer Betrag, und es fließt mehr Geld in die Insolvenzmasse. Zusammenfassung Fester Betrag Es gibt keinen gesetzlich festgelegten Betrag. Entscheidende Größe Der notwendige Selbstbehalt der unterhaltsberechtigten Person (ca. 1.200 € für Erwerbstätige). Prüfung Immer eine Einzelfallentscheidung durch das Familiengericht. Maßgebliche Faktoren Gesamtes Einkommen, Vermögen, Wohnvorteil und individuelle Verbindlichkeiten der unterhaltsberechtigten Person. Verfahren Der Insolvenzverwalter muss einen Antrag beim Insolvenzgericht einreichen, um die Unterhaltspflicht neu bewerten zu lassen.
    Autor: Johann Tillich 31 lipca 2025
    VfE.de – Immer erreichbar für Ihre Anliegen Ihre KI-Telefonistin Lena 24/7 erreichbar – Tag und Nacht für Sie da Für Neukunden & Mandanten – jeder kann sich melden Mehrsprachig – Anfragen in vielen Sprachen möglich Rückrufservice – wir melden uns zeitnah zurück 📞 Rufen Sie uns an – Lena kümmert sich um Ihr Anliegen!
    Autor: Johann Tillich 24 lipca 2025
    Dies wird oft auch als "Bürgerkonto" oder "Jedermann-Konto" bezeichnet. Wenn eine Bank die Eröffnung eines solchen Kontos verweigert, handelt sie möglicherweise rechtswidrig. Nachfolgend finden Sie eine detaillierte Analyse der Rechtslage und Ihrer Handlungsoptionen. 1. Welche Banken müssen ein Basiskonto einrichten? Grundsätzlich ist jedes Kreditinstitut, das in Deutschland Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, gesetzlich verpflichtet, auf Antrag ein Basiskonto zu eröffnen und zu führen. Dies ist im Zahlungskontengesetz (ZKG) geregelt. Die Verpflichtung gilt für: Sparkassen und Landesbanken Genossenschaftsbanken (z.B. Volks- und Raiffeisenbanken) Private Geschäftsbanken (z.B. Deutsche Bank, Commerzbank) Direktbanken, die online tätig sind Die Verpflichtung ist also sehr weitreichend und erfasst nahezu alle Banken, die für Privatkunden in Deutschland tätig sind. 2. Wie ist die Rechtslage? (Anspruch und Ablehnungsgründe) Die Rechtslage ist eindeutig zugunsten der Verbraucher geregelt. (§ 4 ZKG - Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags) Ihr Anspruch auf ein Basiskonto ist ein einklagbarer Rechtsanspruch. Die Bank kann den Antrag nicht ohne triftigen, gesetzlich definierten Grund ablehnen. Was muss ein Basiskonto leisten? Ein Basiskonto ist ein vollwertiges Girokonto, das alle grundlegenden Zahlungsfunktionen umfassen muss (§ 2 ZKG): Einzahlungen und Auszahlungen (am Schalter oder an Geldautomaten) Lastschriften, Überweisungen und Daueraufträge Nutzung einer Zahlungskarte (z.B. Girocard) Ein Dispositionskredit (Überziehung) muss jedoch nicht gewährt werden. Die Kontoführung erfolgt üblicherweise auf Guthabenbasis. Wann darf eine Bank den Antrag ablehnen? Eine Ablehnung ist nur in wenigen, eng definierten Ausnahmefällen zulässig (§ 15 ZKG). Die häufigsten Gründe sind: Sie besitzen bereits ein nutzbares Zahlungskonto bei einer anderen Bank in Deutschland, es sei denn, Ihnen wird die Kündigung dieses Kontos nahegelegt. Sie haben sich innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung einer vorsätzlichen Straftat zum Nachteil der betreffenden Bank, ihrer Mitarbeiter oder Kunden schuldig gemacht. Sie waren bereits Inhaber eines Basiskontos bei derselben Bank, und dieses wurde in den letzten 12 Monaten wegen Zahlungsverzugs bei den Kontoführungsgebühren oder wegen missbräuchlicher Nutzung (z.B. für illegale Zwecke) gekündigt. Sie können sich nicht mittels eines gültigen Dokuments identifizieren. Die Bank muss Ihnen eine Ablehnung unverzüglich, spätestens aber nach 10 Geschäftstagen, schriftlich und kostenlos begründen. Allgemeine Begründungen wie "schlechte Schufa" oder "interne Geschäftsentscheidung" sind für die Ablehnung eines Basiskontos unzulässig. 3. Was können Sie tun, wenn die Bank sich weigert? Sie müssen die Ablehnung nicht akzeptieren. Es gibt ein klares, gestuftes Verfahren: Schritt 1: Formeller Antrag und schriftliche Begründung Stellen Sie sicher, dass Sie bei der Bank einen formellen Antrag auf Eröffnung eines Basiskontos gestellt haben (nutzen Sie exakt diesen Begriff). Falls die Bank mündlich ablehnt, fordern Sie eine schriftliche, begründete Ablehnung an. Schritt 2: Das Verwaltungsverfahren bei der BaFin Der effektivste und kostengünstigste Weg ist die Einschaltung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Jeder Verbraucher kann bei der BaFin einen Antrag stellen, damit diese die Entscheidung der Bank überprüft und die Eröffnung des Kontos anordnet. Dieses Verfahren ist für Sie kostenlos. Ein Anwalt ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Die BaFin kann die Bank anweisen, das Konto zu eröffnen. Weigert sich die Bank weiterhin, kann die BaFin Zwangsgelder verhängen. Informationen und das Antragsformular finden Sie direkt auf der Webseite der BaFin. Schritt 3: Zivilrechtliche Klage Sollte das Verfahren bei der BaFin nicht zum Erfolg führen oder Sie diesen Weg nicht wählen wollen, können Sie Ihren Anspruch vor dem zuständigen Amtsgericht einklagen. 4. Wer trägt die Anwaltskosten? Hier gelten die allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätze: Außergerichtliche Tätigkeit: Wenn Sie einen Anwalt beauftragen, um die Bank zur Eröffnung des Kontos aufzufordern, müssen Sie die Kosten zunächst selbst tragen. Befindet sich die Bank jedoch bereits im Verzug (z.B., weil sie auf eine Fristsetzung nicht reagiert hat), können Sie diese Kosten später als Schadensersatz von der Bank zurückfordern. Gerichtliches Verfahren: Im Falle einer Klage gilt der Grundsatz: Wer verliert, zahlt. Wenn Sie den Prozess gewinnen, muss die Bank die gesamten Kosten des Verfahrens tragen, also die Gerichtskosten und Ihre Anwaltskosten. Verlieren Sie, müssen Sie die gegnerischen Anwaltskosten und die Gerichtskosten übernehmen. Da der Anspruch auf ein Basiskonto gesetzlich klar geregelt ist, sind die Erfolgsaussichten bei einer unberechtigten Ablehnung sehr hoch. Beratungs- und Prozesskostenhilfe: Sollten Sie über ein geringes Einkommen verfügen, haben Sie möglicherweise Anspruch auf staatliche Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit oder Prozesskostenhilfe für ein Gerichtsverfahren. Ein Anwalt kann Sie hierzu beraten und den entsprechenden Antrag für Sie stellen. Empfehlung: Aufgrund der klaren Rechtslage und des kostenlosen Verfahrens bei der BaFin ist dies in der Regel der beste erste Schritt, bevor Sie einen Anwalt einschalten und ein Kostenrisiko eingehen.
    Autor: Johann Tillich 14 lipca 2025
    Wie kann das verhindert werden?
    Autor: Johann Tillich 8 lipca 2025
    In einem Schreiben an eine Mandantin, die sich in der Insolvenz befindet, schreibt die DKV: Ansprüche auf Ersatz der Krankheitskosten fallen nach der allgemeinen Rechtsprechung nicht in die Insolvenzmasse. An Beiträgen zum Kontoausgleich fehlen noch 28.196,48 €. den Betrag müssen Sie aus dem pfändungsfreien Betrag zahlen." Wie ist die Rechtslage? Die Frage, wie mit Beitragsrückständen der privaten Krankenversicherung (PKV) im Rahmen einer Privatinsolvenz umzugehen ist, ist von großer praktischer Bedeutung. Zusammenfassend lässt sich sagen: Ja, Beitragsrückstände der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, fallen grundsätzlich in die Insolvenz und sind von der Restschuldbefreiung umfasst. Nachfolgend erläutere ich die Details und die rechtlichen Grundlagen. Rechtlicher Rahmen Im deutschen Insolvenzrecht gilt der Grundsatz, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen. Schulden aus PKV-Beiträgen stellen dabei keine generelle Ausnahme dar. Einordnung als Insolvenzforderung: Beitragsrückstände, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits bestanden, sind sogenannte Insolvenzforderungen gemäß § 38 der Insolvenzordnung (InsO). Die Versicherungsgesellschaft wird damit zu einer normalen Insolvenzgläubigerin. Sie muss ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden und erhält, wie andere Gläubiger auch, eine Quote aus der Verwertung Ihres pfändbaren Vermögens (Insolvenzmasse). Umfang der Restschuldbefreiung: Das Ziel einer Privatinsolvenz ist die Restschuldbefreiung, also der Erlass der nach dem Verfahren noch offenen Schulden. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Das bedeutet, dass die am Ende des Verfahrens nicht beglichenen Altschulden bei der PKV erlöschen. Ausnahmen von der Restschuldbefreiung: Es gibt nur wenige gesetzlich definierte Ausnahmen von der Restschuldbefreiung. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung verurteilt worden ist, nicht berührt. Einfache Beitragsrückstände bei der PKV fallen in der Regel nicht unter diese Ausnahmen. Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, wenn die Schulden auf einer strafbaren Handlung beruhen (z. B. Eingehungsbetrug), was bei normalen Beitragsschulden jedoch nicht der Fall ist. Wichtige Unterscheidung: Schulden vor und nach Insolvenzeröffnung Es ist entscheidend, zwischen Schulden zu unterscheiden, die vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen: Altschulden (vor Eröffnung): Alle bis zum Tag der Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Beitragsrückstände sind Teil des Insolvenzverfahrens und werden von der Restschuldbefreiung erfasst. Neuschulden (nach Eröffnung): Der Versicherungsvertrag läuft während der Insolvenz weiter. Die ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fällig werdenden monatlichen Beiträge sind sogenannte Neuschulden. Diese müssen Sie aus Ihrem unpfändbaren Einkommen vollständig bezahlen. Sie fallen nicht in die Restschuldbefreiung. Wenn Sie diese laufenden Beiträge nicht zahlen, können neue Schulden entstehen, die nach Abschluss der Insolvenz bestehen bleiben und vollstreckt werden können. Praktische Auswirkungen Fortbestand des Versicherungsvertrags: Die Insolvenzeröffnung führt nicht automatisch zur Kündigung Ihres Versicherungsvertrags. Sie bleiben weiterhin privat krankenversichert. Dies ist wichtig, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Zahlung der laufenden Beiträge: Sie sind verpflichtet, die laufenden Beiträge aus Ihrem unpfändbaren Vermögen bzw. Einkommen zu zahlen. Der Insolvenzverwalter wird hierfür keine Mittel aus der Insolvenzmasse verwenden. Notlagentarif: Sollten Sie aufgrund der Beitragsschulden vor der Insolvenz oder aufgrund finanzieller Schwierigkeiten währenddessen die laufenden Beiträge nicht zahlen können, wird Ihr Vertrag in den sogenannten Notlagentarif umgestellt. Dieser bietet nur eine eingeschränkte Leistung für akute Erkrankungen und Schmerzzustände. Die Beitragsschuld läuft im Hintergrund weiter. Nach Begleichung aller offenen Forderungen (sowohl der alten, die durch die Insolvenz bedient wurden, als auch der neuen) können Sie in Ihren ursprünglichen Tarif zurückkehren. Zusammenfassende Handlungsempfehlung Alle Schulden auflisten: Stellen Sie sicher, dass die PKV-Beitragsschulden vollständig im Gläubigerverzeichnis Ihres Insolvenzantrags aufgeführt sind. Laufende Beiträge zahlen: Planen Sie die pünktliche Zahlung der monatlichen Beiträge ab Insolvenzeröffnung fest ein, um neue Schulden zu vermeiden. Kommunikation mit der Versicherung: Informieren Sie die Versicherung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und klären Sie die weitere Beitragszahlung.
    Autor: Johann Tillich 3 lipca 2025
    Gerade in letzter Zeit erreichen uns immer wieder Anfragen von Mandanten zur Freigabe von Firmen nach der Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter, der die Firma nicht selbst weiterführen möchte, aber die Einnahmen zur Insolvenzmasse haben möchte. Wie sieht dies rechtlich aus? In einem Regelinsolvenzverfahren, in dem der Geschäftsbetrieb nicht vom Insolvenzverwalter freigegeben wird, kommt es zu einer vollständigen Übertragung der Leitungs- und Verfügungsgewalt. Gerne erläutere ich Ihnen die genaue Rollenverteilung und die Aufgaben des Insolvenzverwalters. Wer führt die Firma? Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Geschäftsbetrieb nicht freigegeben wurde, führt allein der Insolvenzverwalter die Firma. Die bisherige Geschäftsführung verliert mit dem Eröffnungsbeschluss ihre komplette Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens. Die zentrale rechtliche Grundlage hierfür ist der § 80 der Insolvenzordnung (InsO).(§ 80 InsO - Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis) (1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Das bedeutet praktisch, dass der Insolvenzverwalter ab diesem Zeitpunkt "der neue Chef" ist. Er trifft alle unternehmerischen Entscheidungen, schließt Verträge, verwaltet die Finanzen und vertritt das Unternehmen nach außen. Die ursprüngliche Geschäftsführung ist entmachtet, hat aber weiterhin Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Verwalter. Was sind die Aufgaben des Insolvenzverwalters? Der Insolvenzverwalter handelt nicht im Interesse der ehemaligen Eigentümer, sondern treuhänderisch im Interesse der Gläubigergemeinschaft. Seine Hauptaufgabe ist es, die Insolvenzmasse bestmöglich zu verwerten, um die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen. Seine konkreten Aufgaben umfassen dabei folgende Schritte: Inbesitznahme und Sicherung der Insolvenzmasse: Unmittelbar nach seiner Bestellung muss der Verwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sichern und in Besitz nehmen. Dies schließt Bankkonten, Immobilien, Maschinen und Forderungen ein.(§ 148 InsO - Inbesitznahme der Masse) (1) Der Insolvenzverwalter hat das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Prüfung der wirtschaftlichen Lage: Der Verwalter analysiert die Bücher und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, um festzustellen, ob eine Fortführung des Betriebs (Sanierung) oder eine sofortige Stilllegung und Zerschlagung (Liquidation) sinnvoller ist. Entscheidung über die Unternehmensfortführung: Basierend auf seiner Analyse entscheidet der Verwalter, ob der Geschäftsbetrieb vorläufig weitergeführt wird. Diese Entscheidung wird dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss mitgeteilt. Ziel einer Fortführung ist oft, das Unternehmen als Ganzes zu verkaufen (übertragende Sanierung), was in der Regel höhere Erlöse für die Gläubiger bringt als eine Zerschlagung.(§ 157 InsO - Entscheidung über die Verwertung) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter durch Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens oder seiner Betriebsteile oder durch eine andere Art der Verwertung der Insolvenzmasse, insbesondere durch deren Verteilung unter die Gläubiger, für die bestmögliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu sorgen. Verwaltung des laufenden Betriebs: Führt der Verwalter das Unternehmen fort, ist er für das gesamte operative Geschäft verantwortlich. Dazu gehört: Personalangelegenheiten: Er ist der Arbeitgeber, zahlt Löhne (ggf. über Insolvenzgeld) und entscheidet über Kündigungen. Vertragsmanagement: Er entscheidet, ob bestehende Verträge (Miete, Leasing, Lieferverträge) erfüllt oder gekündigt werden (§ 103 InsO). Finanzmanagement: Er verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens. Verwertung der Vermögenswerte: Das Hauptziel ist die Monetarisierung des Vermögens. Dies geschieht entweder durch den Verkauf des Unternehmens im Ganzen oder durch den Einzelverkauf von Vermögensgegenständen (z.B. Maschinen, Warenlager, Immobilien). Verteilung des Erlöses: Nach Abzug der Verfahrenskosten wird der erzielte Erlös gemäß einer gesetzlich festgelegten Rangfolge an die Gläubiger verteilt (sog. Abschlags- und Schlussverteilung). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Insolvenzverwalter in dieser Phase de facto zum alleinigen Geschäftsführer des Unternehmens wird, dessen Handeln jedoch nicht auf den Erhalt des Unternehmens, sondern auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger ausgerichtet ist.
    Autor: Johann Tillich 24 czerwca 2025
    Wenn die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt wird, obwohl sie vereinnahmt wurde, kann das einen Straftatbestand erfüllen – in der Regel den der Steuerhinterziehung nach § 370 Abgabenordnung (AO). Wann liegt eine Steuerhinterziehung vor? Eine Steuerhinterziehung begeht, wer: gegenüber dem Finanzamt unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder steuerlich relevante Tatsachen verschweigt, und dadurch Steuern verkürzt oder einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil erlangt. Wenn also jemand Umsatzsteuer vom Kunden kassiert, diese aber nicht ans Finanzamt abführt, obwohl sie erklärungspflichtig ist, verkürzt er die Steuer – und das ist strafbar. Mögliche Folgen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahre). Zusätzlich: Nachzahlung der Steuern, Zinsen, eventuell Säumniszuschläge. Bei gewerblichen Unternehmern: Gefahr des Entzugs der Gewerbeerlaubnis oder der Eintragung ins Gewerbezentralregister. Im Insolvenzverfahren: Versagung der Restschuldbefreiung (§ 290 InsO), wenn Steuerstraftaten begangen wurden. Sonderfall: Fahrlässigkeit Wenn die Umsatzsteuer nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig nicht abgeführt wurde, kann dies als leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO geahndet werden – ein Ordnungswidrigkeitstatbestand, der mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden kann. Empfehlung: Bei Problemen mit der Abführung von Umsatzsteuer oder Unsicherheiten über Pflichten: Frühzeitig mit einem Steuerberater oder Rechtsanwalt für Insolvenzrecht, Steuerrecht und Strafrecht sprechen. Bei Selbstanzeige vor Entdeckung durch das Finanzamt kann unter Umständen Straffreiheit nach § 371 AO erreicht werden – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
    Autor: Johann Tillich 22 maja 2025
    (Von Dr. Thomas Schulte zu OLG Köln vom 10. April 2025 (15 U 249/24)) Viele Verbraucher kennen das Dilemma: Negativeinträge bei der SCHUFA – etwa eine nicht bezahlte Rechnung, die später beglichen wurde – bleiben oft drei Jahre lang gespeichert. Selbst nachdem die Schuld erledigt (vollständig bezahlt) ist, steht der Vermerk noch jahrelang in der Schufa-Auskunft. Für Betroffene kann dies gravierende Folgen haben: Ein längst beglichener Zahlungsrückstand wirkt wie ein Makel auf der Bonität. Neue Verträge werden verweigert, Kredite abgelehnt – und sogar eine Wohnungssuche kann scheitern, wenn Vermieter die Schufa überprüfen. Beispiel: Frau S. begleicht vor zwei Jahren eine offene Handyrechnung, die ihr damals einen negativen Schufa-Eintrag einbrachte. Obwohl längst bezahlt und der Eintrag als “erledigt” markiert ist, erhält sie kürzlich eine Absage auf ihre Wohnungsbewerbung. Der Vermieter entschied sich für einen anderen Interessenten – Grund war der alte Schufa-Eintrag von Frau S., der ihr Zahlungsverhalten trotz Begleichung in Frage stellte. Dieses Beispiel zeigt: Lange Speicherfristen können Verbrauchern noch lange nach Begleichung der Schulden Steine in den Weg legen. Warum werden solche erledigten Einträge nicht sofort gelöscht? Bis vor kurzem galt eine brancheninterne Faustregel: 3 Jahre Speicherdauer ab Erledigung. Gesetzlich ist diese Frist allerdings nicht vorgeschrieben. Weder die DSGVO noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nennen konkrete Aufbewahrungszeiten für private Auskunfteien wie die SCHUFA . Diese Lücke haben die Wirtschaftsauskunfteien bislang selbst gefüllt – in Absprache mit Datenschutzbehörden wurde ein Code of Conduct mit Fristen erstellt. Ergebnis: Ein intransparentes System von Löschfristen, das Verbraucher oft verzweifeln ließ. Öffentliche Register als Vorbild: Sechs Monate statt drei Jahre? Ein Blick in die öffentlichen Schuldnerverzeichnisse zeigt, dass es auch anders geht. Im gerichtlichen Schuldenverzeichnis (geführt nach der Zivilprozessordnung) gelten strengere Löschfristen. § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO schreibt vor, dass ein Eintrag gelöscht werden muss, sobald die Forderung beglichen ist ([ Oberlandesgericht Köln15 U 249/24 (https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/15_U_249_24_Urteil_20250410.html#:~:text=Entsprechend%20der%20gesetzlichen%20Wertung%20des,des%20Gl%C3%A4ubigers%20gemeldet%20worden%20ist). Praktisch bedeutet das: Wenn der Gläubiger die vollständige Zahlung bestätigt, wird der Eintrag im öffentlichen Register spätestens innerhalb von sechs Monaten entfernt. Maximal bleiben solche Einträge dort drei Jahre stehen – häufig aber deutlich kürzer, sobald der Schuldner seine Schulden bezahlt hat. Diese Wertung des Gesetzgebers („Bezahlt ist bezahlt – keine anhaltende Prangerwirkung“) stand jedoch im Widerspruch zur Schufa-Praxis. Private Auskunfteien argumentierten bislang, die Regelungen für öffentliche Register ließen sich nicht eins zu eins auf private Unternehmen übertragen. So blieb es bei der SCHUFA lange dabei, dass erledigte Einträge pauschal drei Jahre gespeichert wurden – egal, ob die Schuld längst beglichen war oder nicht. Verbraucherschützer kritisierten diesen Zustand als unfair und unverhältnismäßig, zumal die Rehabilitierung redlicher Schuldner unnötig verzögert wurde. Interne SCHUFA-Regeln vs. DSGVO: 18 Monate sind auch zu lang Angesichts wachsender Kritik nahm die Branche Anfang 2025 eine kleine Anpassung vor. Zum 1. Januar 2025 trat ein brancheninterner Verhaltenskodex in Kraft. Dieser enthielt eine sogenannte 100-Tage-Regel: Wenn eine gemeldete Forderung innerhalb von 100 Tagen nach ihrem Eintrag bezahlt wird und der Verbraucher ansonsten keine weiteren negativen Merkmale hat, soll der Eintrag aus Kulanz bereits nach 18 Monaten gelöscht werden. Diese Neuregelung wurde von Verbraucherschützern zwar begrüßt, aber auch kritisch beäugt. Denn: 18 Monate sind immer noch anderthalb Jahre – und die Regel greift nur in Sonderfällen. Die meisten erledigten Einträge, die nicht binnen 100 Tagen bezahlt wurden, hätten weiterhin 3 Jahre bestanden. Das Oberlandesgericht Köln stellte nun klar, dass selbst 18 Monate zu lang sein können, wenn der Zweck der Speicherung entfallen ist. Interne Regeln einer Auskunftei dürfen das europäische Datenschutzrecht nicht aushebeln. Hier kollidierte der Schufa-Kodex mit den Grundprinzipien der DSGVO: Datenminimierung und Speicherbegrenzung. Die DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für den Zweck erforderlich ist. Ist der Zweck erfüllt – in diesem Fall die Bewertung des Kreditrisikos, weil die Forderung beglichen wurde – gibt es keine Grundlage mehr, die Daten weiter aufzubewahren. Das heißt: Solange ein Zahlungsausfall für die Bonitätsprüfung relevant ist, darf er gespeichert werden. Ist die Schuld aber beglichen und der Zahlungsausfall damit erledigt, verliert die Speicherung ihren Sinn. Urteil des OLG Köln: Schluss mit der pauschalen 3-Jahresfrist Am 10. April 2025 fiel in diesem Streit ein Paukenschlag: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln urteilte (Az. 15 U 249/24), dass die SCHUFA erledigte Negativ-Einträge unverzüglich löschen muss – und nicht erst nach pauschalen Fristen. Die Kölner Richter erklärten die bisherige Drei-Jahres-Frist für mit der DSGVO unvereinbar. Sobald ein Gläubiger die vollständige Bezahlung bestätigt hat, besteht “kein überwiegendes berechtigtes Interesse” der Schufa mehr an einer weiteren Speicherung. Anders ausgedrückt: Hat der Schuldner bezahlt, dürfen die Daten nicht länger aufbewahrt werden, weil das Interesse des Verbrauchers an seiner wirtschaftlichen Rehabilitation dann das Informationsinteresse der Banken überwiegt. Das Urteil orientiert sich ausdrücklich an der gesetzlichen Wertung des oben erwähnten § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO ([ Oberlandesgericht Köln,15 U 249/24). Die Richter sahen einen Wertungswiderspruch, wenn private Auskunfteien Daten drei Jahre lang behalten, während der Staat vergleichbare Informationen in seinem Register viel früher löscht. Fortan gilt laut OLG Köln: Wirtschaftsauskunfteien dürfen Informationen über Zahlungsstörungen nicht länger speichern, wenn die Forderung beglichen ist ([ Oberlandesgericht Köln 15 U 249/24). Eine weitere Speicherung ohne Verzögerung ist unzulässig, sobald der Schuldner gezahlt hat und dies nachgewiesen ist. Diese Entscheidung ist bahnbrechend, weil sie die bisherige Praxis auf den Kopf stellt. Im Löschfristen-Chaos lichtet sich der Nebel: Erledigte Schulden dürfen nicht mehr jahrelang im Datenregister stehen bleiben – das haben die Gerichte nun unmissverständlich klargestellt. Für Verbraucher bedeutet das einen gewaltigen Hoffnungsschimmer: Endlich haftet eine beglichene Schuld nicht mehr wie ein Kainsmal jahrelang an der eigenen Bonität. Begründung: DSGVO hat Vorrang vor Schufa-Kodex Das OLG Köln untermauerte seine Entscheidung mit klaren Worten zur Vorrangigkeit des Datenschutzes. Interne Richtlinien oder freiwillige Verhaltenskodizes einer Auskunftei dürfen nicht die Vorgaben der DSGVO aushebeln. Entscheidend ist die Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO: Das berechtigte Interesse der SCHUFA (nämlich Banken und Vertragspartnern verlässliche Bonitätsinformationen zu liefern) muss gegen die schützenswerten Interessen der betroffenen Person abgewogen werden. Spätestens nach der Schuldentilgung kippt diese Abwägung zugunsten des Verbrauchers. Denn ab dann dient ein Negativeintrag keinem sinnvollen Zweck mehr für die Risikobewertung. Die Kölner Richter stellten klar: Das Rehabilitationsinteresse eines Verbrauchers nach Begleichung seiner Schulden wiegt schwerer als das Informationsbedürfnis der Kreditwirtschaft. Datenschutzrechtlich bedeutet dies, dass Grundprinzipien wie Datenminimierung und Speicherbegrenzung strikt einzuhalten sind. Eine pauschale Frist („immer X Jahre, egal was passiert“) ist mit diesen Prinzipien nicht vereinbar. Vielmehr muss fortlaufend geprüft werden, ob die Speicherung noch erforderlich ist – und sobald nicht, sind die Daten zu löschen. Damit folgt das OLG Köln einer Linie, die sich bereits auf europäischer Ebene abzeichnet: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im Dezember 2023 deutlich gemacht, dass private Auskunfteien keine längeren Speicherfristen ansetzen dürfen als staatliche Stellen. Konkret entschied der EuGH in einem Verfahren gegen die SCHUFA, dass z.B. Daten aus Insolvenzverfahren (Restschuldbefreiungen) von der SCHUFA höchstens so lange gespeichert werden dürfen, wie im öffentlichen Insolvenzregister – dort sind es sechs Monate. Diese europäische Vorgabe übte erheblichen Druck auf die Branche aus. Der im Mai 2024 veröffentlichte Verhaltenskodex der Auskunfteien (inklusive der 18-Monate-Regel) war eine direkte Reaktion auf das EuGH-Urteil. Doch wie das OLG Köln nun zeigt, gehen die deutschen Gerichte im Zweifel noch einen Schritt weiter zugunsten der Verbraucher. 500 Euro Schadensersatz: Gericht erkennt immateriellen Schaden an Besonders aufsehenerregend am Kölner Urteil ist, dass es immateriellen Schadensersatz zuspricht. Das OLG Köln hat festgestellt, dass Verbraucher, die unter der zu langen Speicherung gelitten haben, einen Anspruch auf mindestens 500 Euro Entschädigung haben. Diese Summe mag auf den ersten Blick nicht hoch erscheinen, aber sie hat enorme Signalwirkung. Erstmals wird klar: Ungerechtfertigte Schufa-Einträge stellen einen spürbaren Nachteil dar – etwa wenn jemand wegen eines erledigten Eintrags keinen Mietvertrag oder Kredit erhält – und dies verdient einen finanziellen Ausgleich. Die DSGVO selbst sieht in Artikel 82 vor, dass bei Datenschutzverstößen auch immaterielle Schäden ersetzt werden müssen (z.B. für den Imageverlust oder emotionalen Stress, der durch einen falschen Eintrag entsteht). Schon der Bundesgerichtshof (BGH) hat Anfang 2025 in einem anderen Fall entschieden, dass ein vorschneller oder unberechtigter Schufa-Eintrag einen DSGVO-Verstoß darstellt und Entschädigung rechtfertigt. In dem vom BGH am 28.01.2025 entschiedenen Fall (Az. VI ZR 183/22) hatte ein Mobilfunkanbieter eine Kundin zu Unrecht als zahlungsunfähig gemeldet, obwohl die Forderung noch strittig war. Der BGH sprach der Kundin daraufhin 500 Euro immateriellen Schadensersatz zu. Mit dem OLG-Köln-Urteil wird diese Linie bestätigt und erweitert: Jetzt geht es nicht nur um falsche Einträge, sondern auch um recht eigentlich “korrekte” Einträge, die zu lange gespeichert wurden. Das Gericht erkennt an, dass auch die überlange Speicherung eines erledigten Eintrags eine ungerechtfertigte Stigmatisierung darstellt. Andere Gerichte haben in Datenschutzfällen teils sogar vierstellige Summen zugesprochen, je nach Schwere der Beeinträchtigung. Diese Tendenz dürfte sich fortsetzen. Verbraucher haben künftig ein kräftiges Druckmittel: Wer zahlt, hat Anspruch auf sofortige Löschung – und auf Schadenersatz, wenn die Auskunftei sich verweigert und dadurch ein Schaden entsteht. Kontrast zu früher: OLG Köln kontra OLG München & Co. Das Urteil aus Köln gilt als Meilenstein, weil es einer bislang vorherrschenden Praxis widerspricht. Andere Gerichte hatten die 3-Jahres-Speicherfrist teils gebilligt. So entschied etwa das OLG München im November 2024 (Az. 27 U 2473/24) noch, dass kein automatischer Löschanspruch nach 6 Monaten besteht. Es argumentierte, die Vorschriften des öffentlichen Schuldnerverzeichnisses seien nicht analog auf die SCHUFA anwendbar, da es für Auskunfteien keine festen Fristen im Gesetz gebe. Entscheidendes Kriterium sei allein, ob die Speicherung weiterhin erforderlich ist – und das sah man in München selbst bei einer bereits bezahlten Forderung noch gegeben, zumindest bis zu drei Jahren. Für Verbraucher hieß das bislang: Geduld haben – trotz bezahlter Schulden bis zu 3 Jahre warten. Die Kölner Richter haben diese Sichtweise nun korrigiert. Sie stellten sich gegen die bisherige Praxis einiger Oberlandesgerichte und gegen die Haltung der SCHUFA selbst. Damit entsteht freilich eine uneinheitliche Rechtsprechung: Nicht alle Gerichte waren sich einig, wie lange die SCHUFA speichern darf. Das OLG Köln schafft nun Fakten zugunsten der Verbraucher. Allerdings ist zu beachten: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die SCHUFA kann gegen die Entscheidung eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen, um doch noch eine Überprüfung durch das höchste deutsche Zivilgericht zu erreichen. Es bleibt also abzuwarten, ob die SCHUFA ihre Praxis freiwillig ändert oder erst durch ein höchstrichterliches Urteil gezwungen wird. Unklarheit besteht somit noch, aber die Zeichen stehen auf Wandel: Der Trend geht klar in Richtung kürzerer Speicherfristen und Stärkung der Betroffenenrechte. Fallbeispiel: Mietvertrag dank Löschung gerettet Ein praktisches Beispiel verdeutlicht die Auswirkungen des Urteils: Herr M. hatte vor zwei Jahren in einer finanziellen Notlage eine Rechnung nicht bezahlen können. Der Gläubiger meldete die offene Forderung der SCHUFA, wo ein Negativ-Eintrag erfolgte. Einige Monate später beglich Herr M. die Schuld vollständig. Trotzdem blieb der Eintrag in seiner Schufa-Akte – mit dem Vermerk “erledigt” – bestehen und drückte weiterhin seinen Score-Wert (seine Bonitätsbewertung). Als Herr M. einen Mietvertrag für eine neue Wohnung abschließen wollte, verlangte der Vermieter eine Schufa-Auskunft. Die Folge: Der Vermieter war verunsichert durch den alten Eintrag und entschied sich gegen Herrn M. als Mieter. Herr M. fühlte sich trotz beglichener Schulden bestraft. Nach Bekanntwerden des OLG-Köln-Urteils ergriff Herr M. die Initiative: Er forderte schriftlich bei der SCHUFA die sofortige Löschung des erledigten Eintrags. Dabei berief er sich auf sein Widerspruchsrecht aus Art. 21 DSGVO sowie auf den Anspruch auf Datenlöschung aus Art. 17 DSGVO, und verwies ausdrücklich auf das aktuelle Urteil des OLG Köln. Er legte als Nachweis die Bestätigung des Gläubigers über die vollständige Zahlung bei. Zunächst reagierte die SCHUFA zögerlich und verwies auf ihre üblichen Fristen. Doch als Herr M. mit einer Beschwerde bei der Datenschutzbehörde und notfalls einer Klage drohte – inklusive des Hinweises, auch Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO geltend zu machen – lenkte die Auskunftei ein. Der negative Eintrag wurde umgehend gelöscht. Herr M.'s Schufa-Score verbesserte sich sofort, und der Vermieter unterschrieb den Mietvertrag nun doch. Dieses Beispiel zeigt: Mit Kenntnis der Rechtslage und etwas Hartnäckigkeit können Betroffene sich aus der “Schufa-Falle” befreien. Das Urteil aus Köln (natürlich wird die Entscheidung noch vom Bundesgerichtshof überprüft werden) verleiht Verbrauchern hierbei ein starkes Druckmittel. Praktische Tipps: So wehren Sie sich gegen unrechtmäßige Schufa-Einträge Für Verbraucher stellen sich nun praktische Fragen: Wie erkenne ich, ob ein Schufa-Eintrag unrechtmäßig gespeichert ist? Was kann ich konkret tun, um eine Löschung zu erreichen? Und wie mache ich Schadensersatz geltend? Hier sind konkrete Schritte und Tipps: Schufa-Auskunft einholen: Verschaffen Sie sich zunächst Klarheit über Ihre Einträge. Fordern Sie eine kostenlose Datenkopie nach Art. 15 DSGVO bei der SCHUFA an (eine Schufa-Selbstauskunft können Sie einmal jährlich gratis erhalten). So sehen Sie genau, welche Negativmerkmale über Sie gespeichert sind. Achten Sie speziell auf Vermerke, die als “erledigt” gekennzeichnet sind – das heißt, die Forderung ist bezahlt, der Eintrag aber noch vorhanden. Einträge prüfen und dokumentieren: Finden Sie einen erledigten Negativ-Eintrag, notieren Sie das Datum, wann die Forderung beglichen wurde, und sammeln Sie Belege (Quittungen, Bestätigung des Gläubigers). Überlegen Sie, ob dieser Eintrag Ihnen bereits Nachteile gebracht hat (z.B. Ablehnung eines Vertrags). Ein erledigter Eintrag, der noch monatelang oder gar jahrelang nach der Zahlung gespeichert wird, ist nach der neuen Rechtsprechung fragwürdig. Gemäß OLG Köln besteht kein berechtigtes Interesse mehr an der Speicherung, sobald “die vollständige Befriedigung des Gläubigers gemeldet worden ist” (Oberlandesgericht Köln, 15 U 249/24). Das heißt, solche Daten sollten unverzüglich gelöscht werden. Löschantrag stellen: Stellen Sie einen schriftlichen Löschantrag bei der SCHUFA. Berufen Sie sich auf Ihre Rechte aus der DSGVO: insbesondere Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) und Art. 21 DSGVO (Widerspruchsrecht). Weisen Sie darauf hin, dass die weitere Speicherung des erledigten Eintrags nicht mehr erforderlich ist und Sie sich auf das Urteil des OLG Köln vom 10. April 2025 stützen. Fordern Sie die unverzügliche Löschung des Eintrags. Wichtig: Legen Sie den Nachweis der vollständigen Zahlung bei (z.B. Schreiben des ehemaligen Gläubigers, dass keine Forderung mehr besteht). Bitten Sie um eine schriftliche Bestätigung, dass der Eintrag gelöscht wurde. Frist setzen und notfalls Beschwerde einlegen: Setzen Sie der Schufa eine angemessene Frist (z.B. 2–3 Wochen) zur Erledigung. Reagiert die SCHUFA gar nicht oder lehnt sie ab, mit Verweis auf interne Fristen, werden Sie erneut aktiv. Erinnern Sie sich an die Rechtslage und drohen Sie, falls nötig, weitere Schritte an. Parallel können Sie sich an den zuständigen Landesdatenschutzbeauftragten wenden – die Datenschutzbehörde kann Ihre Beschwerde prüfen und die Schufa zur Löschung auffordern. Alternativ oder ergänzend können Sie auch eine Verbraucherzentrale oder Verbraucherschutzverbände um Rat bitten; diese haben Erfahrung mit Schufa-Themen und können oft weiterhelfen. Bleibt die SCHUFA uneinsichtig, steht Ihnen der Rechtsweg offen: Sie können einen spezialisierten Anwalt für Datenschutzrecht einschalten und gegebenenfalls Klage auf Löschung einreichen. Die Gerichte stehen nach aktuellem Stand aufseiten der Verbraucher, wie das Kölner Urteil zeigt – die Chancen auf Erfolg stehen also gut (Löschfristen-Chaos bei der SCHUFA - Dr. Thomas Schulte Rechtsanwalt). Schadensersatz geltend machen: Falls Ihnen durch einen verzögert gelöschten Eintrag ein nachweisbarer Nachteil entstanden ist (z.B. finanzielle Verluste, höhere Zinskosten wegen abgelehnten Krediten, entgangener Wohnungs- oder Arbeitsvertrag, psychische Belastung), prüfen Sie, ob Sie Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO fordern können. Dokumentieren Sie den Schaden so gut wie möglich (Schriftverkehr, Absagen, Mehrkosten). In vielen Fällen empfiehlt es sich, hierfür anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um den Anspruch durchzusetzen. Die Gerichte haben jüngst erkennen lassen, dass sie solchen immateriellen Schäden nicht mehr trivial gegenüberstehen, sondern durchaus Entschädigungen zusprechen. Ein erster Richtwert sind 500 Euro, die sowohl vom BGH als auch vom OLG Köln in einzelnen Fällen zugesprochen wurden. Je nach Einzelfall kann der Betrag höher liegen, insbesondere wenn der Eintrag zu größeren Unannehmlichkeiten geführt hat. Scheuen Sie sich also nicht, Ihr Recht auf Wiedergutmachung zu nutzen – es dient auch dem Zweck, die SCHUFA zu einem rechtmäßigen Verhalten anzuhalten. Tipp: Viele Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten einer datenschutzrechtlichen Auseinandersetzung mit der SCHUFA. Zudem können im Erfolgsfall ggf. Prozesskosten als Schadensersatz von der Gegenseite eingefordert werden. Informieren Sie sich bei Ihrer Versicherung und lassen Sie sich beraten. Fazit: Hoffnung auf eine fairere Schufa-Praxis Das Urteil des OLG Köln vom 10. April 2025 ist ein Meilenstein für Verbraucherrechte im Datenschutz. Erledigte Schulden dürfen nicht länger jahrelang als Ballast in der Schufa-Akte verbleiben – diese bahnbrechende Entscheidung stellt klar, dass Datenschutz und wirtschaftliche Rehabilitation Vorrang vor Geschäftsinteressen haben. Zwar ist das letzte Wort wohl erst gesprochen, wenn der Bundesgerichtshof sich dazu geäußert hat, doch schon jetzt sendet das Kölner Urteil ein deutliches Signal. Verbraucher sollten nicht zögern, ihre Rechte aus der DSGVO wahrzunehmen – sei es durch Auskunftsersuchen, Widerspruch, Löschantrag oder notfalls den Gang zum Anwalt. Die bisherige Praxis der SCHUFA gerät ins Wanken. Jede erfolgreiche Löschung eines unrechtmäßigen Eintrags ist ein Schritt hin zu einem faireren System. Für Betroffene heißt es jetzt: aktiv werden, statt abwarten. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die SCHUFA freiwillig alle Einträge bereinigt – gehen Sie Ihr Anliegen offensiv an. Die aktuelle Entwicklung zeigt, dass Mut und Beharrlichkeit sich lohnen. Dank klarer Urteile und dem Einsatz engagierter Verbraucher besteht Grund zur Zuversicht, dass im Drama um die SCHUFA-Löschfristen sich endlich ein Happy End abzeichnet. Als Verbraucher stehen Sie nicht allein da: Datenschutzbehörden, Verbraucherschützer und spezialisierte Anwälte unterstützen Sie gerne auf dem Weg zu einer sauberen Schufa und zur Wahrung Ihrer Rechte. Ihr guter Ruf ist es wert. Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte Kanzlei Dr. Thomas Schulte Malteserstraße 170-171, 12277 Berlin Telefon: 030 - 22 19 220 20 Weitere Informationen: www.dr-schulte.de
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