Po Johann Tillich
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28. januar 2025
1. Antrag Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist von der Schuldnerin oder vom Schuldner selbst zu stel- len. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung eingereicht, weist das Gericht auf die Möglichkeit der Restschuldbefreiung unter Setzung einer Frist hin. Anträge auf Restschuldbefreiung, die nach Ablauf dieser Frist gestellt werden, sind unzulässig und werden vom Gericht zurückgewiesen. Dem Antrag auf Restschuldbefreiung ist gem. § 287 Abs. 1 S. 3 InsO eine Erklärung des Schuldners beizufügen, ob • ihm in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag die Restschuldbefreiung erteilt oder ob ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 InsO versagt worden ist oder • ihm in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO oder nach § 296 InsO versagt worden ist; dies gilt auch im Fall des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO gestützt worden ist. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärung hat der Schuldner zu versichern. Darüber hinaus ist dem Antrag eine Abtretungserklärung beizufügen, wonach die pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle laufende Bezüge für die Dauer der Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 InsO an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder abgetreten werden. Die Erteilung der Restschuldbefreiung setzt immer die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus. Reicht das Vermögen des Schuldners oder der Schuldnerin nicht aus, um die Verfahrenskosten zu decken, kann ein Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt werden. Auf das gesonderte Merkblatt über die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens wird verwiesen. 2. Der Ablauf des Verfahrens Das Verfahren zur Restschuldbefreiung gliedert sich in folgende Hauptabschnitte: Antragsverfahren mit Eröffnungs- und Zulässigkeitsentscheidung • Antragsverfahren mit Eröffnungs- und Zulässigkeitsentscheidung • Hauptverfahren bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens • Verfahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist, das sog. Restschuldbefreiungsverfahren oder auch Wohlverhaltensphase genannt. . a. Antragsverfahren Die erste Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Restschuldbefreiung ist der Beschluss über die Feststellung der Zulässigkeit des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 287 a InsO). Hier entscheidet sich, ob das Verfahren überhaupt in Gang gesetzt wird. Die Entscheidung trifft das Insolvenzgericht vor oder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Stellt der Schuldner einen Antrag auf Restschuldbefreiung, so prüft das Insolvenzgericht, ob dieser Antrag zu- lässig ist. Unzulässig ist ein Antrag, wenn einer der in § 287a Absatz 2 Satz 1 InsO aufgelisteten Fälle vorliegt, also wenn • dem Schuldner in den letzten elf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag die Restschuldbefreiung erteilt oder wenn ihm die Restschuldbefreiung in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag nach § 297 InsO versagt worden ist oder • der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung nach § 290 Absatz 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO oder nach § 296 InsO versagt worden ist; dies gilt auch im Fall des § 297a, wenn die nachträgliche Versagung auf Gründe nach § 290 Absatz 1 Nr. 5, 6 oder 7 InsO gestützt worden ist. Ist der Antrag auf Restschuldbefreiung zulässig, so stellt das Insolvenzgericht in einem Beschluss fest, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach §§ 295, 295a InsO nachkommt und kein Grund für eine Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 290, 297 bis 298 InsO vorliegt. b. Hauptverfahren bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Durchlaufen des Hauptverfahrens befasst sich das Insolvenzgericht in der Regel erst zur abschließenden Gläubigerversammlung (sog. Schlusstermin) oder bei Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens mangels Masse wieder mit dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Die Insolvenzgläubiger erhalten dann Gelegenheit, zu dem Antrag des Schuldners auf Erteilung der Restschuldbefreiung bis zu dem vom Gericht anberaumten Schlusstermin bzw. dem vom Gericht bestimmten Stichtag im schriftlichen Verfahren Stellung zu nehmen. Versagungsanträge können nur von Gläubigern gestellt werden, die einen im Zeitpunkt der Eröffnung begründeten Vermögensanspruch (§ 38 InsO) zur Tabelle angemeldet haben. In diesem Verfahrensabschnitt können sich die Gläubiger auf Versagungsgründe nach § 290 InsO berufen. Ein Versagungsgrund liegt danach vor, wenn der Schuldner • in den letzten fünf Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, • in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, • in den letzten drei Jahren vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet, Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung der wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat, • Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, • in der nach § 287 Abs. 1 S. 3 InsO vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegenden Vermögens-, Einkommens- und Gläubigerverzeichnissen und Forderungsverzeichnissen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat oder • seine Erwerbsobliegenheit nach § 287 b InsO verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt hat; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft. Stellt ein Gläubiger einen Versagungsantrag, so ist der Versagungsgrund, auf den er sich beruft, substantiiert unter nachvollziehbarer Schilderung des Sachverhalts darzulegen. Sofern der Schuldner die Tatsachen, auf die sich der Antrag stützt, bestreitet, hat der Gläubiger den Sachvortrag bis spätestens zum Schlusstermin oder dem bestimmten Stichtag im schriftlichen Verfahren glaubhaft zu machen. Eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Als Mittel der Glaubhaftmachung können sich die Gläubiger aller präsenten Beweismittel bedienen, auch der Versicherung an Eides Statt. Gelingt die Glaubhaftmachung, ermittelt das Gericht die entscheidungserheblichen Tatsachen von Amts wegen. Stellt das Gericht nach der Schuldneranhörung und nach Aufklärung des Sachverhalts keinen Versagungsgrund fest, so bestimmt es zusammen mit der Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit einen Treuhänder. An diese Person gehen die pfändbaren Bezüge des Schuldners aufgrund der Abtretungserklärung über. c. Verfahren nach Beendigung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist, sog. Restschuldbefreiung oder auch Wohlverhaltensphase genannt Wird das Insolvenzverfahren rechtskräftig beendet, tritt die bei Antragstellung abgegebene Abtretungserklärung in Kraft. Die Laufzeit dieser Abtretung beträgt nach § 287 Abs. 2 InsO drei, oder wenn dem Schuldner bereits einmal auf Grundlage eines nach dem 30.09.2020 gestellten Antrag Restschuldbefreiung erteilt wurde, in einem erneuten Verfahren fünf Jahre. Allerdings wird auf diese Laufzeit die Zeit angerechnet, die seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verstrichen ist (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO). Sofern nicht die Voraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung vorliegen (§ 300 Abs. 2 InsO) oder die Laufzeit der Abtretungserklärung vorzeitig wegen einer Versagung endet (§ 299 InsO) entscheidet das Gericht nach Verstreichen der Abtretungsfrist über die Erteilung der Restschuldbefreiung (§ 300 Abs. 1 S. 1 InsO). Von der rechtskräftigen Beendigung des Insolvenzverfahrens bis zum Ende der Abtretungsfrist hat der Schuldner folgende Pflichten (Obliegenheiten, §§ 295, 295 a InsO): • Er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche bemühen; er darf keine zumutbare Tätigkeit ablehnen. • Übt er eine selbstständige Tätigkeit aus, so hat er die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. • Er muss Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspie- lung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herausgeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen. • Er muss jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzeigen. • Er darf dem Gericht und dem Treuhänder keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, verheimlichen. • Er muss dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen erteilen. • Er darf Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder leisten und einzelnen Insolvenzgläubigern keinen Sondervorteil verschaffen. • Er darf keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO begründen. 3. Aufgaben des Treuhänders nach Beendigung des Insolvenzverfahrens Der Treuhänder zieht nach Beendigung des Verfahrens aufgrund der Abtretungserklärung des Schuldners dessen pfändbare laufende Bezüge ein und verteilt die eingehenden Beträge und sonstige Zahlungen nach Abzug der ggfs. gestundeten Verfahrenskosten einmal jährlich an die Insolvenzgläubiger (§ 292 Abs. 1 S. 2 InsO). Der Treuhänder kann die Verteilung längstens bis zum Ende der Abtretungsfrist aussetzen, wenn dies angesichts der Geringfügigkeit der zu verteilenden Beträge angemessen erscheint. In diesem Fall hat er über die Höhe der erlangten Beträge dem Gericht jährlich zu berichten (§ 292 Abs. 1 S. 4 InsO). Die Gläubigerversammlung kann dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, die Erfüllung der Schuldnerobliegenheiten zu überwachen und die Gläubiger im Falle eines festgestellten Verstoßes zu benachrichtigen. Der Treuhänder ist zur Überwachung nur verpflichtet, soweit die dafür anfallende zusätzliche Vergütung gedeckt ist oder von den Gläubigern vorgeschossen wird (§ 292 Abs. 2 InsO). Der Treuhänder erhält aus dem verwalteten Geld eine Vergütung und eine Erstattung der angemessenen Auslagen (§ 293 InsO). Ist nicht einmal die Mindesttreuhändervergütung gedeckt, so kann dies zur Versagung der Restschuldbefreiung führen (§ 293 InsO). Dies gilt nicht, wenn die Kosten für das Restschuldbefreiungs- verfahren gestundet wurden. Dies muss extra beantragt werden. 4. Zwangsvollstreckungen, Abtretungen und Verpfändungen zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger in das schuldnerische Vermögen, das nach der Abtretung an den Treuhänder verbleibt oder das neu hinzuerworben wird, sind in der Zeit zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist unzulässig (§ 294 Abs. 1 InsO). Frühere Pfändungen der laufenden Bezüge sind infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam geworden. Zulässig bleibt die Zwangsvollstreckung für neue Gläubiger, deren Forderungen erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Sie können auf das sonstige pfändbare schuldnerische Vermögen zugreifen. 5. Vorzeitige Beendigung des Verfahrens zur Erteilung der Restschuldbefreiung a. Vorzeitige Beendigung des Verfahrens wegen eines Versagungsantrags Das Verfahren kann vorzeitig wegen einer Versagung der Restschuldbefreiung nach §§ 296, 297, 297 a, 298 InsO beendet sein (§ 299 InsO). Verletzt der Schuldner nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eine Obliegenheit gem. §§ 295, 295a InsO (vgl. Ziffer 2. c) und beeinträchtigt er dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger, hat das Gericht auf Antrag eines Insolvenzgläubigers die Restschuldbefreiung zu versagen, sofern der Schuldner nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 296 Abs. 1 InsO). Im Fall des § 295 Satz 1 Nummer 5 InsO bleibt einfache Fahrlässigkeit außer Betracht. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt gestellt werden, in dem die Obliegenheitsverletzung dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn die Obliegenheitsverletzung und die Einhaltung der Jahresfrist glaubhaft gemacht werden. Vor der gerichtlichen Entscheidung erhalten die beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Schuldner ist verpflichtet, über die Erfüllung der Obliegenheiten vollständig und wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen und auf Antrag eines Gläubigers die Richtigkeit der Auskunft an Eides Statt zu versichern (§ 296 Abs. 2 S. 2 InsO). Das Gericht kann für die Erteilung der Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung eine Frist zur schriftlichen Äußerung setzen oder einen Termin anberaumen. Gibt der Schuldner die Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung ohne hinreichende Entschuldigung nicht innerhalb der gesetzten Frist ab, so hat das Gericht die Restschuldbefreiung ohne weitere inhaltliche Prüfung allein aus diesem Grunde zu versagen. Das gleiche gilt, wenn er trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne hinreichende Entschuldigung nicht zu dem anberaumten Termin erscheint (§ 296 Abs. 2 S. 3 InsO). Die Restschuldbefreiung ist ferner zu versagen, wenn sich herausstellt, dass der Schuldner in dem Zeitraum zwischen der Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist wegen einer Insolvenzstraftat (§§ 283 bis 283c StGB) rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist (§ 297 Abs. 1 InsO). Auch hier ist jeder Insolvenz-gläubiger antragsberechtigt. Für den Antrag gelten die oben dargestellten Regelungen über die Jahresfrist und die Glaubhaftmachung entsprechend (§ 297 Abs. 2 InsO). Weiterhin ist die Restschuldbefreiung nach § 297 a Abs. 1 InsO zu versagen, wenn sich nach dem Schlusstermin oder der Einstellung des Verfahrens nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit herausstellt, dass ein Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO vorgelegen hat (siehe Ziff. 2 b). Der Antrag kann nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Versagungsgrund dem Gläubiger bekannt geworden ist. Er ist nur zulässig, wenn der Versagungsgrund und die Einhaltung der sechsmonatigen Frist glaubhaft gemacht werden (§ 297 Abs. 1 S. 3 InsO). Auf Antrag des Treuhänders ist die Restschuldbefreiung nach § 298 InsO zu versagen, wenn die Beträge, die aufgrund der Abtretungserklärung in einem Jahr abgeführt worden sind, nicht einmal die Mindesttreuhändervergütung decken und der Schuldner den fehlenden Betrag trotz einer Zahlungsaufforderung des Treuhänders und einer weiteren Aufforderung des Gerichts nicht einzahlt. Um den vorzeitigen Abbruch des Verfahrens zu verhindern, können die Verfahrenskosten auf Antrag des Schuldners gestundet werden, soweit das Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um diese zu decken. Mit der rechtskräftigen Versagung der Restschuldbefreiung ist der angestrebte Schuldenerlass gescheitert. Die Gläubiger können ihre Forderungen wieder uneingeschränkt geltend machen und auf das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners zugreifen (§ 299 InsO). b. Vorzeitiger Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung Es besteht die Möglichkeit, vor Ablauf der Abtretungsfrist einen vorzeitigen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zu stellen (§ 300 Abs. 1 S. 2 InsO). Nach Anhörung der Gläubiger gibt das Gericht dem An- trag statt, wenn die Verfahrenskosten bezahlt sind und im Verfahren kein Insolvenzgläubiger eine Forderung angemeldet hat oder die Forderungen der Insolvenzgläubiger befriedigt sind und die sonstigen Masseverbindlichkeiten bezahlt sind. Die Antragsvoraussetzungen für eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung muss der Schuldner dem Gericht darlegen und glaubhaft machen. 6. Die Erteilung der Restschuldbefreiung nach dem Ende der Abtretungsfrist Ist das Verfahren nicht vorzeitig aufgrund der unter der Ziff. 5 aufgeführten Fallgestaltungen beendet worden, so entscheidet das Insolvenzgericht über den Erlass der restlichen Schulden (Erteilung der Restschuldbefrei- ung), wenn die Abtretungsfrist verstrichen ist (§ 300 Abs. 1 S. 1 InsO). Dies gilt auch dann, wenn das Haupt- verfahren noch nicht beendet ist. Das Gericht gibt auch hier zunächst den am Verfahren beteiligten Personen Gelegenheit zur Stellungnahme. Insolvenzgläubiger sowie der Treuhänder können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen, Fristen und Verfahrensregeln wie vor Ablauf der Abtretungsfrist (§ 300 Abs. 2, §§ 296 bis 298 InsO; vgl. Ziffer 5a). 7. Wirkungen der Restschuldbefreiung Die Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger. Sie bezieht sich auf die Schulden, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon begründet waren (§ 38 InsO) und noch nicht getilgt sind. Sie gilt auch gegenüber Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben (§ 301 Abs. 1 InsO). Nicht unter die Restschuldbefreiung fallen die sog. Masseverbindlichkeiten, also die Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren entstanden sind (§ 53 InsO). Ebenso erfasst die Restschuldbefreiung nicht die sonstigen neuen Schulden, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind, insbesondere nicht die ständig wiederkehrenden Verpflichtungen zur Zahlung von Unterhalt oder Wohnungsmiete nach dem Eröffnungsstichtag. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden nicht berührt: • Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist; der Gläubiger hat die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO anzumelden; • Geldstrafen und die diesen in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners; • Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Gegenüber mithaftenden Personen und Bürgen behalten die Insolvenzgläubiger ihre Rechte. Sie können z. B. gegenüber Bürgen ihre Forderung weiterhin geltend machen. Dagegen können die Bürgen keinen Rück- griff mehr gegen den Schuldner nehmen. Bestehen bleiben auch die Rechte der Insolvenzgläubiger aus Sicherungsvormerkungen oder anderen Sicherungsrechten wie Pfandrechten, Sicherungsübereignungen oder Sicherungsabtretungen (§ 301 Abs. 2 Satz 1 InsO). Die Schuldner kann sich jedoch gegenüber den mithaftenden Personen, Bürgen oder anderen Rückgriffsberechtigten in gleicher Weise auf die Restschuldbefreiung berufen wie gegenüber den Insolvenzgläubigern (§ 301 Abs. 2 Satz 2 InsO). 8. Nachträglicher Widerruf der Restschuldbefreiung Ist die Restschuldbefreiung bereits erteilt, kann sie auch nachträglich widerrufen werden, wenn • sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner eine seiner Obliegenheiten vorsätzlich verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtigt hat, • sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner während der Abtretungsfrist nach Maßgabe von § 297 Abs. 1 InsO verurteilt worden ist, oder wenn der Schuldner erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung wegen einer bis zum Ende der Abtretungsfrist begangenen Straftat nach Maßgabe von § 297 Abs. 1 InsO verurteilt wird oder • der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz während des Insolvenzverfahrens obliegen. 9. Kostenlast bei Anträgen auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung Im Verfahren über einen Antrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung entstehen Gerichtskosten, insbesondere im Fall einer Beweisaufnahme. Diese Kosten trägt in erster Linie die unterliegende Partei (§ 91 ZPO, § 4 InsO). Daneben haftet aber im Verhältnis zur Staatskasse immer auch der antragstellende Gläubiger (§ 23 Abs. 2 GKG). 10. Veröffentlichung der Entscheidungen Die Beschlüsse über die Erteilung bzw. die Versagung der Restschuldbefreiung werden öffentlich bekannt gemacht. Die Veröffentlichungen erfolgen im Internet und sind über das Portal www.insolvenzbekanntmachungen.de einsehbar. Die Veröffentlichungen werden spätestens sechs Monate nach der Rechtskraft der abschließenden Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht. 11. Eintragung in das Schuldnerverzeichnis Die Versagung sowie der Widerruf der Restschuldbefreiung werden gem. § 303 a InsO in das Schuldnerverzeichnis für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Anordnung der Eintragung eingetragen.