Wartezeiten bei den karitativen Schuldenberatungsstellen teilweise bis zu 2 Jahren

Johann Tillich • 16. Oktober 2024

Massenabfertigung ohne individuelle Lösungen

Immer wieder beklagen der Bundesverband der Verbraucherzentralen und die karitativen Schuldnerberatungsstellen dass diese hoffnungslos überlaufen sind und mittlerweile Wartelisten haben, in die sich Schuldner, die dringend Hilfe benötigen, eintragen können. Die Wartezeiten betragen teilweise zwischen sechs Monaten und bis zu zwei Jahren. Dies ist nicht zumutbar wenn ein Schuldner heute Probleme hat und dringend in die Insolvenz muss.


Wie wirkt sich das auf die Bearbeitung der Insolvenzfälle durch die karitativen Stellen aus?


Sinn einer effektiven Schuldenberatung sollte es sein, so viele Fälle wie möglich außergerichtlich mit den Gläubigern zu lösen und die Insolvenz zu vermeiden. Diesen Weg schlägt der Verein für Existenzsicherung e.V. ein und ist damit auch sehr erfolgreich. Mittlerweile gelingt es immer öfter die Insolvenz durch die außergerichtlichen Verhandlungen zu vermeiden. In einem vorliegenden Fall wurde sogar eine Einigung bei 21 Gläubigern erreicht. Denn immer mehr Gläubiger und auch Gläubigervertreter, wie Inkassobüros und Rechtsanwälte, haben erkannt, dass eine außergerichtliche Schuldenbereinigung für beide Seiten der bessere Weg ist. Dies ist bei der Vielzahl der Fälle bei den karitativen Schuldnerberatungsstellen nicht möglich, sondern es wird schnellst möglichst der Insolvenzantrag eingereicht und der Fall ist vom Tisch. Hauptsache die Gebühren können abgerechnet werden. Ebenso sollten Schuldner Bedenken, dass die Betreuung bei den karitativen Schuldnerberatungsstellen mit Abgabe des Insolvenzantrages endet. Eine weitere Betreuung während des Insolvenzverfahrens bis zur Restschuldbefreiung ist dort nicht enthalten. Der Verein für Existenzsicherung e.V. begleitet seine Mandanten jedoch bis zur Restschuldbefreiung. Auch nach der Verfahrenseröffnung kann es Probleme mit dem Insolvenzverwalter geben oder Anträge bei Gericht müssen gestellt werden.


Hier müssen Sie die Schuldner einfach überlegen ob es nicht sinnvoll ist, eine spezialisierte Schuldnerberatungsstelle aufzusuchen, die zum einen sehr geringe Wartezeiten hat und auf außergerichtliche Schuldenbereinigung spezialisiert ist. Sicherlich fallen hierdurch Gebühren an. Aber diese Gebühren zahlen sich aus.


Die Erstberatung beim Verein für Extension e.V. ist kostenlos und auch die Gebühren für die Bearbeitung der außergerichtlichen Schuldenbereinigung sind kostengünstig.


Warum gibt es so lange Wartezeiten bei den karikativen Schuldnerberatungsstellen und wie lässt sich das ändern?


Dies ist recht einfach zu erklären! Laut § 305 InsO sind automatisch zugelassene Stellen Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und sonstige Stellen, die von den jeweiligen Regierungen eine Zulassung erhalten haben. Als einzige der zugelassenen Stellen erhalten jedoch die karitativen Stellen die finanzielle Unterstützung durch den Steuerzahler und können deswegen kostenlos arbeiten. Alle anderen zugelassenen Stellen müssen sich selbst finanzieren und dadurch Gebühren verlangen. Aus diesem Grund sind natürlich die karitativen Stellen hoffnungslos überfordert.


Wie kann man die Wartezeiten für die Schuldner verkürzen und was muss passieren, damit dieser Missstand abgestellt wird?


Eine Lösung kann sehr einfach sein. Aus diesem Grund habe ich mich an die verbraucherpolitische Sprecherin der SPD, Frau Nadine Heselhaus, gewandt und Lösungsvorschläge mitgeteilt.

Hier der Text:

"Da nur die karitativen Schuldnerberatungsstellen finanziell vom Steuerzahler unterstützt werden und alle sonstigen zugelassenen Schuldnerberatungstellen nach § 305 InsO, wie Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater u. ä. Gebühren verlangen müssen, sind die kostenlosen, karikativen Schuldnerberatungsstellen hoffnungslos überlaufen und haben Wartzeiten teils von 6 Monaten bis zu 2 Jahren.

Wenn schon die Schuldenberatung kostenlos sein soll, weshalb nur für Verbraucher und nicht auch für Firmen und Gewerbetreibenden?


Bericht LIGA BW zu den Wartezeiten

Bericht

Bericht Verein für Existenzsicherung e. V.

VfE Bericht

Dabei ist die Lösung relativ einfach, auch wenn die karikativen Verbände sicherlich dagegen sind, da dies ja die Lizenz zum Gelddrucken ist.


Lösung 1, die karikativen Schuldnerberatungsstellen werden weiter vom Steuerzahler finanziert und die Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater rechnen über den Beratungshilfeschein, der durch die Amtsgerichte herausgegeben werden muss, ab. Dies muss natürlich rechtlich verankert werden. Dadurch würden sich die Wartezeiten wesentlich verkürzen und auch der Beratungshilfeschein wird vom Steuerzahler finanziert.

Leider wird der Beratungsschein bei immer mehr Gerichten abgeschafft und es dadurch äußert unwahrscheinlich, kostenlose Beratungshilfe im Rahmen der Privatinsolvenz zu erhalten. Dies muss natürlich geändert werden.


Lösung 2. Weshalb sollen Schuldner, die teilweise sehr viele Schulden gemacht haben, kostenlos in die Insolvenz gehen dürfen? Es bietet sich an, dass jeder Verbraucher die Kosten für die Insolvenz selbst aufbringen muss und die staatliche Subventionierung der Schuldnerberatungsstellen eingestellt wird.


Als Gebühren für alle Schuldnerberatungsstellen werden nach der RVG-Tabelle abgerechnet:

RVG

Mein Interview mit Harald Güller, SPD

https://youtu.be/7R4VCc5TJvM

Dabei würden alle Schuldnerberatungsstellen, die eine Zulassung nach § 305 InsO haben gleich behandelt und die Wartezeiten für Schuldner würden sich um 70 % reduzieren.


Gerne stehe ich dir auch für ein persönliches Gespräch bereit um weitere Details zu besprechen".


Johann Tillich

Verein für Existenzsicherung e. V.

von Johann Tillich 14. Juli 2025
Wie kann das verhindert werden?
von Johann Tillich 8. Juli 2025
In einem Schreiben an eine Mandantin, die sich in der Insolvenz befindet, schreibt die DKV: Ansprüche auf Ersatz der Krankheitskosten fallen nach der allgemeinen Rechtsprechung nicht in die Insolvenzmasse. An Beiträgen zum Kontoausgleich fehlen noch 28.196,48 €. den Betrag müssen Sie aus dem pfändungsfreien Betrag zahlen." Wie ist die Rechtslage? Die Frage, wie mit Beitragsrückständen der privaten Krankenversicherung (PKV) im Rahmen einer Privatinsolvenz umzugehen ist, ist von großer praktischer Bedeutung. Zusammenfassend lässt sich sagen: Ja, Beitragsrückstände der privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, fallen grundsätzlich in die Insolvenz und sind von der Restschuldbefreiung umfasst. Nachfolgend erläutere ich die Details und die rechtlichen Grundlagen. Rechtlicher Rahmen Im deutschen Insolvenzrecht gilt der Grundsatz, dass alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen. Schulden aus PKV-Beiträgen stellen dabei keine generelle Ausnahme dar. Einordnung als Insolvenzforderung: Beitragsrückstände, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits bestanden, sind sogenannte Insolvenzforderungen gemäß § 38 der Insolvenzordnung (InsO). Die Versicherungsgesellschaft wird damit zu einer normalen Insolvenzgläubigerin. Sie muss ihre Forderung beim Insolvenzverwalter zur Tabelle anmelden und erhält, wie andere Gläubiger auch, eine Quote aus der Verwertung Ihres pfändbaren Vermögens (Insolvenzmasse). Umfang der Restschuldbefreiung: Das Ziel einer Privatinsolvenz ist die Restschuldbefreiung, also der Erlass der nach dem Verfahren noch offenen Schulden. Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Das bedeutet, dass die am Ende des Verfahrens nicht beglichenen Altschulden bei der PKV erlöschen. Ausnahmen von der Restschuldbefreiung: Es gibt nur wenige gesetzlich definierte Ausnahmen von der Restschuldbefreiung. Von der Erteilung der Restschuldbefreiung werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, aus rückständigem gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat, oder aus einem Steuerschuldverhältnis, sofern der Schuldner im Zusammenhang damit rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung verurteilt worden ist, nicht berührt. Einfache Beitragsrückstände bei der PKV fallen in der Regel nicht unter diese Ausnahmen. Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, wenn die Schulden auf einer strafbaren Handlung beruhen (z. B. Eingehungsbetrug), was bei normalen Beitragsschulden jedoch nicht der Fall ist. Wichtige Unterscheidung: Schulden vor und nach Insolvenzeröffnung Es ist entscheidend, zwischen Schulden zu unterscheiden, die vor und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen: Altschulden (vor Eröffnung): Alle bis zum Tag der Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Beitragsrückstände sind Teil des Insolvenzverfahrens und werden von der Restschuldbefreiung erfasst. Neuschulden (nach Eröffnung): Der Versicherungsvertrag läuft während der Insolvenz weiter. Die ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung fällig werdenden monatlichen Beiträge sind sogenannte Neuschulden. Diese müssen Sie aus Ihrem unpfändbaren Einkommen vollständig bezahlen. Sie fallen nicht in die Restschuldbefreiung. Wenn Sie diese laufenden Beiträge nicht zahlen, können neue Schulden entstehen, die nach Abschluss der Insolvenz bestehen bleiben und vollstreckt werden können. Praktische Auswirkungen Fortbestand des Versicherungsvertrags: Die Insolvenzeröffnung führt nicht automatisch zur Kündigung Ihres Versicherungsvertrags. Sie bleiben weiterhin privat krankenversichert. Dies ist wichtig, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu verlieren. Zahlung der laufenden Beiträge: Sie sind verpflichtet, die laufenden Beiträge aus Ihrem unpfändbaren Vermögen bzw. Einkommen zu zahlen. Der Insolvenzverwalter wird hierfür keine Mittel aus der Insolvenzmasse verwenden. Notlagentarif: Sollten Sie aufgrund der Beitragsschulden vor der Insolvenz oder aufgrund finanzieller Schwierigkeiten währenddessen die laufenden Beiträge nicht zahlen können, wird Ihr Vertrag in den sogenannten Notlagentarif umgestellt. Dieser bietet nur eine eingeschränkte Leistung für akute Erkrankungen und Schmerzzustände. Die Beitragsschuld läuft im Hintergrund weiter. Nach Begleichung aller offenen Forderungen (sowohl der alten, die durch die Insolvenz bedient wurden, als auch der neuen) können Sie in Ihren ursprünglichen Tarif zurückkehren. Zusammenfassende Handlungsempfehlung Alle Schulden auflisten: Stellen Sie sicher, dass die PKV-Beitragsschulden vollständig im Gläubigerverzeichnis Ihres Insolvenzantrags aufgeführt sind. Laufende Beiträge zahlen: Planen Sie die pünktliche Zahlung der monatlichen Beiträge ab Insolvenzeröffnung fest ein, um neue Schulden zu vermeiden. Kommunikation mit der Versicherung: Informieren Sie die Versicherung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und klären Sie die weitere Beitragszahlung.
von Johann Tillich 3. Juli 2025
Gerade in letzter Zeit erreichen uns immer wieder Anfragen von Mandanten zur Freigabe von Firmen nach der Insolvenzeröffnung durch den Insolvenzverwalter, der die Firma nicht selbst weiterführen möchte, aber die Einnahmen zur Insolvenzmasse haben möchte. Wie sieht dies rechtlich aus? In einem Regelinsolvenzverfahren, in dem der Geschäftsbetrieb nicht vom Insolvenzverwalter freigegeben wird, kommt es zu einer vollständigen Übertragung der Leitungs- und Verfügungsgewalt. Gerne erläutere ich Ihnen die genaue Rollenverteilung und die Aufgaben des Insolvenzverwalters. Wer führt die Firma? Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist und der Geschäftsbetrieb nicht freigegeben wurde, führt allein der Insolvenzverwalter die Firma. Die bisherige Geschäftsführung verliert mit dem Eröffnungsbeschluss ihre komplette Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens. Die zentrale rechtliche Grundlage hierfür ist der § 80 der Insolvenzordnung (InsO).(§ 80 InsO - Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis) (1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über. Das bedeutet praktisch, dass der Insolvenzverwalter ab diesem Zeitpunkt "der neue Chef" ist. Er trifft alle unternehmerischen Entscheidungen, schließt Verträge, verwaltet die Finanzen und vertritt das Unternehmen nach außen. Die ursprüngliche Geschäftsführung ist entmachtet, hat aber weiterhin Auskunfts- und Mitwirkungspflichten gegenüber dem Verwalter. Was sind die Aufgaben des Insolvenzverwalters? Der Insolvenzverwalter handelt nicht im Interesse der ehemaligen Eigentümer, sondern treuhänderisch im Interesse der Gläubigergemeinschaft. Seine Hauptaufgabe ist es, die Insolvenzmasse bestmöglich zu verwerten, um die Forderungen der Gläubiger so weit wie möglich zu befriedigen. Seine konkreten Aufgaben umfassen dabei folgende Schritte: Inbesitznahme und Sicherung der Insolvenzmasse: Unmittelbar nach seiner Bestellung muss der Verwalter das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sichern und in Besitz nehmen. Dies schließt Bankkonten, Immobilien, Maschinen und Forderungen ein.(§ 148 InsO - Inbesitznahme der Masse) (1) Der Insolvenzverwalter hat das gesamte zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen sofort in Besitz und Verwaltung zu nehmen. Prüfung der wirtschaftlichen Lage: Der Verwalter analysiert die Bücher und die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, um festzustellen, ob eine Fortführung des Betriebs (Sanierung) oder eine sofortige Stilllegung und Zerschlagung (Liquidation) sinnvoller ist. Entscheidung über die Unternehmensfortführung: Basierend auf seiner Analyse entscheidet der Verwalter, ob der Geschäftsbetrieb vorläufig weitergeführt wird. Diese Entscheidung wird dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss mitgeteilt. Ziel einer Fortführung ist oft, das Unternehmen als Ganzes zu verkaufen (übertragende Sanierung), was in der Regel höhere Erlöse für die Gläubiger bringt als eine Zerschlagung.(§ 157 InsO - Entscheidung über die Verwertung) Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter durch Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens oder seiner Betriebsteile oder durch eine andere Art der Verwertung der Insolvenzmasse, insbesondere durch deren Verteilung unter die Gläubiger, für die bestmögliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu sorgen. Verwaltung des laufenden Betriebs: Führt der Verwalter das Unternehmen fort, ist er für das gesamte operative Geschäft verantwortlich. Dazu gehört: Personalangelegenheiten: Er ist der Arbeitgeber, zahlt Löhne (ggf. über Insolvenzgeld) und entscheidet über Kündigungen. Vertragsmanagement: Er entscheidet, ob bestehende Verträge (Miete, Leasing, Lieferverträge) erfüllt oder gekündigt werden (§ 103 InsO). Finanzmanagement: Er verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Unternehmens. Verwertung der Vermögenswerte: Das Hauptziel ist die Monetarisierung des Vermögens. Dies geschieht entweder durch den Verkauf des Unternehmens im Ganzen oder durch den Einzelverkauf von Vermögensgegenständen (z.B. Maschinen, Warenlager, Immobilien). Verteilung des Erlöses: Nach Abzug der Verfahrenskosten wird der erzielte Erlös gemäß einer gesetzlich festgelegten Rangfolge an die Gläubiger verteilt (sog. Abschlags- und Schlussverteilung). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Insolvenzverwalter in dieser Phase de facto zum alleinigen Geschäftsführer des Unternehmens wird, dessen Handeln jedoch nicht auf den Erhalt des Unternehmens, sondern auf die bestmögliche Befriedigung der Gläubiger ausgerichtet ist.
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